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Codesc dl sorvisc: 3511

Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten

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Partí

Descrizion

Der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten richtet sich an Personen und Familien mit geringem Einkommen, die in Südtirol eine Mietwohung bewohnen.

Diese finanzielle Unterstützung dient dazu, einen Teil der Mietkosten und Wohnnebenkosten zu bezahlen.  


Chi possa pa nuzé l servisc

In der Regel erhalten Personen und Familien den Beitrag, wenn sie einen regulär registrierten Mietvertrag für eine Wohnung in Südtirol haben.

Wenn Sie Eigentümer oder Eigentümerin sind, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnrecht haben oder einen Leihvertrag für die Wohnung abgeschlossen haben, erhalten Sie nur einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten.

Rentnerinnen und Rentner können einen erhöhten Beitrag für die Wohnungsnebenkosten erhalten, wenn sie mindestens 65 Jahre alt sind, alleine leben und ein jährliches Netto‑Renteneinkommen von höchstens 10.000 € haben. Alle anderen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Um zu erfahren, ob Sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sozialsprengel. Dort erhalten Sie weitere Informationen.


Coche fé dumanda

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

Hier können Sie die ##3## herunterladen.


Tëmps y scadënzes

Sie können sich jederzeit an Ihren zuständigen Sozialsprengel wenden und einen Antrag stellen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie den Beitrag erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.

Der Beitrag wird für höchstens zwölf Monate gewährt. Er wird monatlich ausgezahlt. Sie können danach einen neuen Antrag abgeben.


Dumandes che vën dant suvënz

Wie können Sie Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Referimënc normatifs

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung);
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.