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Betriebsprämie – NSP 2023-2027

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Beschreibung

Die Betriebsprämie ist ein jährlicher Antrag, mit dem in der EU tätige Landwirtinnen und Landwirte Direktzahlungen im Rahmen der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik) beantragen können. 

Es handelt sich um eine ergänzende Einkommensstützung, die ausschließlich aus europäischen Mitteln finanziert wird und den Anforderungen und Beschränkungen der EU-Vorschriften und der nationalen Strategiepläne entspricht.


Wer kann den Dienst nutzen

Landwirtinnen und Landwirte, die im Gebiet der Europäischen Union (EU) tätig sind und über einen Betriebsbogen mit einem grafischen Anbauplan verfügen, der jedes Jahr und spätestens 24 Stunden vor Einreichung des Antrags zu aktualisieren ist.
 


Voraussetzungen

Die Gewährung der verschiedenen Maßnahmen erfolgt in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen, auf die im SIAN-Register verzeichneten Zahlungsansprüche („titoli"), auf die gehaltenen Tiere (darunter Kühe und Schafe/Ziegen) und zusätzlich auch auf vorteilhafte landwirtschaftliche Praktiken oder Ökoregelungen.

Für weitere Details zu den vorgesehenen Interventionsarten, den spezifischen Anforderungen und Einschränkungen können Sie die auf der Webseite der Landeszahlstelle (LZS) verfügbaren Handbücher konsultieren: Betriebsprämie (DU) 2023-2027.


So wird es gemacht

Du kannst den Antrag bei den Landwirtschaftlichen Beratungsstellen (CAA) stellen, die dein Ansuchen online auf der Plattform „myCIVIS”, dem Bürgernetzwerk Südtirols, einreichen.

Auf lokaler Ebene kannst du dich beispielsweise an folgende Stellen wenden: 

Bauernbund Service GmbH
Kanonikus-Gamper-Straße 5, 39100 Bozen
Südtiroler Bauernbund 

ODER

Centro Assistenza Imprese Coldiretti del Trentino
Bruno-Buozzi-Straße 16, 39100 Bozen
Coldiretti - TRENTINOALTOADIGE


Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Wirtschaftsjahres eingereicht werden, vorbehaltlich Verlängerungen, die auf der Website der Zahlstelle veröffentlicht werden.

Für das Wirtschaftsjahr 2026 endet die Frist für die Einreichung der Erstanträge am 15. Mai 2026 um 23:59:59 Uhr.

Für Erstanträge, die zwischen dem 16. Mai und dem 9. Juni 2026 vorbehaltlich Verlängerung eingereicht werden, ist eine Prämienkürzung vorgesehen (1% je Verspätungstag).

Erstanträge, die nach dem 9. Juni 2026, 23:59:59 Uhr eingereicht werden, sind unzulässig und werden nicht mehr angenommen.


Rechtliche Grundlagen

Die einschlägigen Vorschriften sind im „Handbuch zum Ausfüllen und Einreichen des Antrages auf die Betriebsprämie” für jedes Wirtschaftsjahr enthalten. Dieses ist auf der Website der Landeszahlstelle (Betriebsprämie 2023-2027) verfügbar und enthält alle wichtigen Anforderungen und Vorschriften für die Einreichung des Antrags.

Rechtsgrundlagen

  • Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.Dezember 2021 – Regeln zur Förderung strategischer Pläne, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden;

  • Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 enthält Vorschriften zur Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP);

  • des Ministerialdekrets vom 23. Dezember 2022, Nr. 660087 enthält die Nationale Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 betreffend Direktzahlungen an Landwirte und Landwirtinnen im Rahmen der Stützungsregelungen der GAP;

  • Das Ministerialdekret Nr. 667236 vom 30. Dezember 2022 enthält Bestimmungen zur Gründung, Anerkennung, Verwaltung und Finanzierung des nationalen Hilfsfondses zur Deckung von Schäden an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die durch Überschwemmungen, Frost oder Reif und Dürre verursacht wurden;

  • Das Gesetzesdekret Nr. 42 vom 17. März 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, in der geänderten und ergänzten Fassung vom 23. November 2023, Nr. 188, regelt den Sanktionsmechanismus in Form einer Kürzung der Zahlungen an die Begünstigten der Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

  • Der Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 3. Juni 2025 hat die Beschlüsse Nr. 182 vom 28. Februar 2023 und Nr. 594 vom 9. Juli 2024 aktualisiert und die lokalen Bestimmungen zum Thema Weidewirtschaft angepasst;

  • Die Auszahlung der Prämien unterliegt den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 159 vom 6. September 2011 „Kodex der Anti-Mafia-Gesetze und Präventivmaßnahmen ” in der jeweils gültigen Fassung.

  • Artikel 4 des Ministerialdekrets Nr. 162 vom 12. Januar 2015 regelt speziell die Verpflichtungen für die Führung des Registers der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Erstellung und Aktualisierung der Betriebsakte. Es obliegt dem Landwirt oder der Landwirtin, vor Einreichung des Sammelantrags die Betriebsakte gemäß den Ministerialdekreten Nr. 162 vom 12. Januar 2015 und Nr. 99707 vom 1. März 2021 zu erstellen, zu aktualisieren und zu validieren.

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