Beiträge an Museen und Sammlungen für die ordentliche Tätigkeit
Wer kann den Dienst nutzen
- keine Gewinnabsicht verfolgen;
- über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen;
- von öffentlichem Interesse sind und deren institutionelle Aufgaben und Zielsetzungen laut Satzung den Zielsetzungen des Landesgesetzes Nr. 6/2017 entsprechen;
- öffentlich zugänglich sind;
- geregelte Öffnungszeiten haben;
- den Qualitätsstandards für Museen und Sammlungen laut Art. 9 der Richtlinien entsprechen.
Was benötigen Sie
- Antrag auf Beitrag an Museen für die ordentliche Tätigkeit;
- Letzter genehmigter Rechnungsabschluss oder Bilanz;
- Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr;
- Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres und Zahl der Besucherinnen und Besucher der letzten drei Jahre;
- ##1##;
- Zeitplan für die Tätigkeiten;
- ##2##;
- Vollständiges Inventar (bei Erstanträgen);
- Gründungsakt und Satzung (bei Erstanträgen bzw. Änderungen);
- ##3## (bei Erstanträgen bzw. Änderungen).
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro beizulegen.
Stempelsteuerbefreit sind: Öffentliche Verwaltungen, gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht (ONLUS), Vereine, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors RUNTS (Registro Unico del Terzo Settore) eingeschrieben sind, einschließlich Sozialgenossenschaft mit Ausnahme der Sozialunternehmen in Form einer Gesellschaft (Art. 82 gvD 117/2047).
Für die Abrechnung muss das folgende Formular ausgefüllt und mit allen Anlagen per pec an museen.musei@pec.prov.bz.it geschickt werden: ##4##
Zeiten und Fristen
Der Beitrag für ordentliche Tätigkeit muss innerhalb 30. September des Folgejahres abgerechnet werden.
Häufig gestellte Fragen
Der Online-Dienst für Anträge auf Beitrag an Museen für die ordentliche Tätigkeit ist nur vom 01.10. bis 01.12. des Jahres, vor jenem, auf das sich der Beitrag bezieht, verfügbar.
Der Museumsbeirat begutachtet die eingereichten Anträge inhaltlich und erarbeitet Vorschläge für die Förderung. Der Abteilungsdirektor bzw. die Abteilungsdirektorin gewährt die Förderbeiträge mit Dekret. Die Mitteilung über die Entscheidung und eventuelle Förderhöhe wird Ihnen vom Amt für Museen und museale Forschung schriftlich übermittelt.
Für die Auszahlung der gewährten Förderung kann der dafür vorgesehenen Antrag auf Auszahlung heruntergeladen werden.
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, führt die zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der Begünstigten durch.
Die Auslosung der Anträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, findet jährlich statt.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Stelle
Amt für Museen und museale Forschung
Garibaldistraße 14, 39100 Bozen
E-mail: museen@provinz.bz.it
Tel: +39 0471 414159
PEC: museen.musei@pec.prov.bz.it
Website: https://museen.provinz.bz.it
