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Cëdes dl servis: 3226

Beiträge für beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitssuchende, die von der deutschsprachigen Berufsbildung gewährt werden

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Partí

Descrizion

Es können Anträge auf einen Beitrag zur Teilnahme an beruflichen Weiterbildungskursen in Italien oder im Ausland gestellt werden, die auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen oder die Vorbereitung auf eine neue berufliche Tätigkeit abzielen und einen Kompetenzerwerb ermöglichen, um im neuen Feld Fuß fassen zu können. Ausschlaggebend für die Gewährung des Beitrags ist die Übereinstimmung der gewählten Weiterbildungskurse mit dem bisherigen Lebenslauf der Antragstellenden.


Chi possa pa nuzé l servisc

  • Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie bei einem privaten Arbeitgeber in Südtirol beschäftigt sind.
  • Arbeitssuchende, die ordnungsgemäß beim Arbeitsmarktservice der Autonomen Provinz Bozen als arbeitslos gemeldet sind.

​​​​​​Vom Beitrag ausgeschlossen sind laut geltenden Richtlinien unter anderem öffentlich Bedienstete sowie Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer.


Recuisic

Die Voraussetzungen finden Sie in den ##1##.

Personen

Einen Antrag stellen können:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber in Südtirol beschäftigt sind. Das Arbeitsverhältnis muss mit einem nationalen Kollektivvertrag geregelt sein.
  • Arbeitssuchende, die ordnungsgemäß beim Arbeitsmarktservice der Autonomen Provinz Bozen als arbeitslos gemeldet sind.

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihren Wohnsitz in Südtirol haben.

Beruflichen Weiterbildungskurse

  • müssen mit dem Lebenslauf der Antragstellerin oder des Antragstellers übereinstimmen und eine Dauer von maximal 500 Unterrichtsstunden haben;
  • Kurse, die bereits vor der Einreichung des Antrags begonnen oder abgeschlossen wurden, werden nicht gefördert;
  • auf allen Rechnungen und entsprechenden Überweisungen muss der CUP (einheitlicher Projektcode) angegeben werden. Dieser wird von der Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung nach Einreichung des Antrags mitgeteilt.

Kursveranstalter

Der Kursveranstalter muss:
  • eine öffentliche oder private Körperschaft oder Gesellschaft sein,
  • für die Weiterbildung akkreditiert sein oder über eine ISO-, EFQM-Zertifizierung oder Ähnliches verfügen beziehungsweise muss er entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.

Cie che n adrova

  • ##1##;
  • Ein datierter und unterzeichneter Lebenslauf (nicht älter als ein Jahr) ist beizulegen;
  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises;
  • Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.

Nicht vollständige Anträge sind nicht zulässig.


Coche fé dumanda

Wenden Sie sich hierfür bitte an die Koordinationsstelle Berufliche Weiterbildung der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung, Dantestraße 3, 39100 Bozen.


Nscila vala inant

  • Stellen Sie Ihren Antrag um Gewährung eines Beitrags vor Kursbeginn;
  • das Amt erhält Ihren Antrag;
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen und protokolliert wurde. Gleichzeitig wird Ihnen der CUP-Kodex mitgeteilt. Dieser muss auf der Rechnung und auf der Überweisung der Teilnahmegebühr angegeben werden;

Wichtig: Belege, einschließlich Akontorechnungen, die vor dem Einreichdatum des Antrags ausgestellt wurden sowie Zahlungen, die vor diesem Datum getätigt wurden, bewirken den Ausschluss von der Förderung der gesamten Weiterbildungsmaßnahme.


Tëmps y scadënzes

Der Antrag muss spätestens am Tag vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eingereicht werden. Die Abrechnungsunterlagen müssen hingegen innerhalb von 30 Tagen nach Kursende eingereicht werden.


Dumandes che vën dant suvënz

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie hier: Beiträge für beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitssuchende.


Referimënc normatifs

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz von 1977, Nr. 29;
  • Landesgesetz von 1992, Nr. 40.