Beschreibung
Der Dienst ermöglicht es, einen Genehmigungsantrag sowie einen Akkreditierungsantrag für soziale und soziosanitäre Dienste für Minderjährige sowie für Sozialdienste im Bereich soziale Inklusion einzureichen – gemäß der geltenden Landesgesetzgebung, wie von den Leitlinien des Landessozialplans 2030 vorgesehen. Um das Verfahren für Genehmigung und Akkreditierung zu vereinfachen, wurden die beiden Verfahren voneinander getrennt (Beschluss Nr. 633/2024, Anlage A).
Genehmigung
Die Genehmigung berechtigt zum Betrieb von sozialen und sozial-gesundheitlichen Diensten. Sie sichert deren Inbetriebnahme im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die verschiedenen Arten von Diensten. Die Genehmigung muss vor der Eröffnung eines sozialen Dienstes eingeholt werden.
Die vereinfachte Genehmigung
Mit der vereinfachten Genehmigung wird privaten Körperschaften das Recht eingeräumt, stationäre Dienste in Betrieb zu nehmen. Sie wird nur an stationäre Dienste in Wohnungen für höchstens sechs Nutzerinnen und Nutzer mit geringem Betreuungsbedarf erteilt. Die stationären Dienste für Minderjährige sind ausgeschlossen.
Akkreditierung
Die Akkreditierung besteht aus in einer regelmäßigen fachkundigen und systematischen Überprüfung der Dienste. Ziel ist es, die Angemessenheit und laufende Verbesserung der Dienste unter Einhaltung der für die jeweilige Typologie geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu gewährleisten. Die Akkreditierung ist eine Grundvoraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung, stellt für die öffentlichen Einrichtungen jedoch keine Verpflichtung dar, Vereinbarungen oder vertragliche
