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Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozial-gesundheitlicher Dienste für Minderjährige und der sozialen Inklusion

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht es, einen Genehmigungsantrag sowie einen Akkreditierungsantrag für soziale und soziosanitäre Dienste für Minderjährige sowie für Sozialdienste im Bereich soziale Inklusion einzureichen – gemäß der geltenden Landesgesetzgebung, wie von den Leitlinien des Landessozialplans 2030 vorgesehen. Um das Verfahren für Genehmigung und Akkreditierung zu vereinfachen, wurden die beiden Verfahren voneinander getrennt (Beschluss Nr. 633/2024, Anlage A).

Genehmigung

Die Genehmigung berechtigt zum Betrieb von sozialen und sozial-gesundheitlichen Diensten. Sie sichert deren Inbetriebnahme im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die verschiedenen Arten von Diensten. Die Genehmigung muss vor der Eröffnung eines sozialen Dienstes eingeholt werden.

Die vereinfachte Genehmigung

Mit der vereinfachten Genehmigung wird privaten Körperschaften das Recht eingeräumt, stationäre Dienste in Betrieb zu nehmen. Sie wird nur an stationäre Dienste in Wohnungen für höchstens sechs Nutzerinnen und Nutzer mit geringem Betreuungsbedarf erteilt. Die stationären Dienste für Minderjährige sind ausgeschlossen.

Akkreditierung

Die Akkreditierung besteht aus in einer regelmäßigen fachkundigen und systematischen Überprüfung der Dienste. Ziel ist es, die Angemessenheit und laufende Verbesserung der Dienste unter Einhaltung der für die jeweilige Typologie geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu gewährleisten. Die Akkreditierung ist eine Grundvoraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung, stellt für die öffentlichen Einrichtungen jedoch keine Verpflichtung dar, Vereinbarungen oder vertragliche

 


Wer kann den Dienst nutzen

Private und öffentliche Träger von stationären und teilstationären Sozialdiensten gemäß Landesgesetz Nr. 13/1991.

 


Voraussetzungen

Um eine Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:

  • die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften für Raumordnung, Bauwesen, Sicherheit, Hygiene, Brandschutz und architektonische Hindernisse nachweisen;
  • die Anwesenheit von Fachkräften im von den Akkreditierungsrichtlinien vorgesehen Ausmaß gewährleisten;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • die in den geltenden Bestimmungen für die Genehmigung festgelegten spezifischen Voraussetzungen je nach Typologie der Einrichtung belegen.
Um eine vereinfachte Genehmigung zu erhalten, muss der Dienst:
  • die Einhaltung der für Wohnungen vorgesehen räumlichen Voraussetzungen nachweisen;
  • die Beschreibung des Dienstes einreichen;
  • eine Kopie der Haftpflichtversicherung einreichen;
  • eine Kopie des Statuts der Körperschaft einreichen.

Um eine Akkreditierung zu erhalten, muss der Dienst nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt, die in den geltenden Vorschriften festgelegt sind.

Insbesondere ist es erforderlich, dass der Dienst dem Gesamtbedarf des Gebiets entspricht und die Ansiedlung in als prioritär betrachteten Bereichen gefördert wird.

 


Was benötigen Sie

Genehmigung

Antragsformulare für die Genehmigung:

  • Ansuchen Genehmigung: ##9##;
  • Ansuchen Genehmigung neuer Dienst: ##10##;
  • Ansugen Genehmigung neuer Frauenhausdienst: ##16##;
  • Ansuchen neue Genehmigung für Anderungen: ##11##;
  • Meldung des Tätigkeitsbeginns für vereinfachte Genehmigung: ##12##
  • Eigenerklärung für die Genehmigung der Stationäre Dienste für Minderjährige: ##13##;
  • Eigenerklärung für die Genehmigung der Teilstationäre Dienste für Minderjährige: ##14##

Akkreditierung

Antragsformulare für die Akkreditierung:

  • Antrag Akkreditierung Dienste für Minderjährige: ##15##;
  • Antrag Akkreditierung Frauenhausdienste: ##18##;
  • Anlage 1 - Dienste für Minderjährige: ##19##;
  • Anlage 2 - Auflistung des Personals der Dienste für Minderjährige: ##20##;
  • Anlage - Auflistung des Personals der Frauenhausdienste: ##26##;
  • Eigenerklärung für die Beratungsstelle für Frauen: ##27##;
  • Eigenerklärung für die geschützte Einrichtungen: ##28##

Stempelmarke

Die Befreiung von der Stempelmarke gilt für öffentliche Körperschaften, die im Register der ehrenamtlichen Organisationen eingetragenen Körperschaften (Onlus) und Körperschaften des Dritten Sektors.

Andere Körperschaften sind zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichtet.


So wird es gemacht

  1. Laden Sie die Antragsformulare im Abschnitt „Was benötigen Sie für den Antrag“ herunter und füllen Sie sie aus.
  2. Reichen Sie den Antrag per PEC bei der Abteilung Soziales, Amt für Kinderschutz und soziale Inklusion, unter der Adresse kinderjugendinklusion.minoriinclusione@pec.prov.bz.it ein.

 


So geht es weiter

Das Amt prüft Ihren Antrag auf Genehmigung oder Akkreditierung und stellt fest, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Im Falle eines positiven Ergebnisses wird das Amt:
  • Ihnen ein Dekret für die Genehmigung senden;
  • Ihnen ein Dekret für die Akkreditierung senden, auf dessen Grundlage Sie Zugang zu öffentlichen Mitteln haben, auch über eine Vereinbarung oder vertragliche Regelung;
  • den Dienst in den entsprechenden Abschnitt des Registers der genehmigten und akkreditierten Dienste eintragen.
Falls der Dienst die Voraussetzungen für die Akkreditierung nur teilweise erfüllt, wird das Amt:
  • von Ihnen ein Anpassungsprogramm einfordern, um die Voraussetzungen vollständig zu erfüllen;
  • Ihnen ein Dekret für die Akkreditierung mit Auflagen senden, die innerhalb der Frist erfüllt und mit einem entsprechenden Bericht dokumentiert werden müssen.
 

 


Zeiten und Fristen

Die Genehmigung und die vereinfachte Genehmigung sind unbefristet gültig. Wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten, muss ein Antrag auf eine neue Genehmigung oder auf eine neue vereinfachte Genehmigung gestellt werden: endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz; vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz; Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen; Änderungen der Aufnahmekapazität; Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft; Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe; Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft. Der Antrag muss vor Eintritt der oben beschriebenen Umstände gestellt werden, mit Ausnahme von Namensänderung oder Änderung der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft. Das Verfahren für die Genehmigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

Im Falle einer vereinfachten Genehmigung wird keine formale Genehmigung ausgestellt und der Dienst kann seine Tätigkeit ab dem Datum der Einreichung der Mitteilung aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung eines neuen Dienstes wird das Verfahren für die Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.
Bei Eröffnung eines neuen Dienstes, der über ein Vergabeverfahren an eine öffentliche oder private Körperschaft vergeben wurde, muss die zuschlagsempfangende Körperschaft einen Antrag auf Genehmigung einreichen. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Zuschlagserteilung zu stellen. Die Körperschaft kann die Tätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung beginnen.

Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig. Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens 120 Tage vor Ablauf erneuert werden. Ein Antrag auf Anpassung der Akkreditierung muss gestellt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: endgültige Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz; vorübergehende Verlegung des Dienstes an einen anderen Sitz; Umbau, Renovierung, Erweiterung des Dienstes, die zu einer funktionellen Änderung auch nur eines Teils der Räumlichkeiten des Dienstes führen; Änderungen der Aufnahmekapazität; Wechsel der Trägerkörperschaft oder der beauftragten Körperschaft; Änderung der Art des Dienstes, der Zweckbestimmung oder der Zielgruppe; Änderung des Namens der Körperschaft. Das Verfahren für die Akkreditierung wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

Bei Inbetriebnahme eines neuen Dienstes muss ein Antrag auf vorläufige Akkreditierung gestellt werden. Diese Akkreditierung ist für die Zeit, die zur Überprüfung der ausgeführten Tätigkeit und der gelieferten Qualität erforderlich ist, gültig. Das Verfahren für die vorläufige Akkreditierung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Für weitere Informationen empfehlen wir, die Website der zuständigen Institution Soziales | Autonome Provinz Bozen - Südtirol, die für diesen Service zuständig ist, zu besuchen.

Worum handelt es sich bei der Genehmigung?

Die Genehmigung ist die Maßnahme, die es einer Einrichtung erlaubt, einen sozialen oder soziosanitären Dienst zu starten und zu betreiben.
Sie wird von den zuständigen Ämtern des Landes erteilt, nachdem überprüft wurde, dass der Dienst alle strukturellen, organisatorischen und Personalanforderungen erfüllt, die durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind (aufgeführt in Anhang 1 des Beschlusses 633/2024).

Bleibt ein genehmigter Dienst genehmigt?

Ja, gemäß Beschluss Nr. 633/2024 wird die Genehmigung ohne Ablaufdatum erteilt.
Der Dienst bleibt genehmigt, solange keine wesentlichen Änderungen eintreten, wie z. B.: Standortwechsel (dauerhaft oder vorübergehend), Umbauten oder Erweiterungen, die die Räumlichkeiten verändern (auch nur einen Teil der Räumlichkeiten des Dienstes), Änderung der Aufnahmekapazität, des Typs, der Trägerkörperschaft, der Nutzungsbestimmung oder Änderung des Firmennamens bzw. der Rechtspersönlichkeit der Trägerorganisation.

Worum handelt es sich bei der Akkreditierung?

Die Akkreditierung gemäß Beschluss Nr. 633 vom 30.07.2024 ist ein professionelles, systematisches und periodisches Bewertungsverfahren, das dazu dient, die Angemessenheit und kontinuierliche Verbesserung sozialer und soziosanitären Dienste zu gewährleisten.
Die Akkreditierung prüft also, ob der Dienst bestimmte Qualitäts-, Organisations-, Struktur- und Betriebsstandards erfüllt.
Die Akkreditierung ist somit eine „Qualitätszertifizierung“, die es den Diensten ermöglicht, vom öffentlichen System anerkannt zu werden und Zugang zu Ressourcen und institutionellen Kooperationen zu erhalten.
Das Akkreditierungsdekret wird nur an bereits genehmigte Dienste erteilt.

Wie lange ist die Akkreditierung gültig?

Die Akkreditierung sozialer und soziosanitärer Dienste ist maximal 5 Jahre gültig.
 


 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:

 

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Zuständige Stelle

Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 82 30 / +39 0471 41 82 31
E-Mail: kinderjugendinklusion@provinz.bz.it
PEC: kinderjugendinklusion.minoriinclusione@pec.prov.bz.it
Website: soziales.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Bereich Soziale Inklusion: Maria Teresa Cecarelli – 0471 418242
Bereich Kinder- und Jugendschutz: Martina Centonze – 0471 418243

Parteienverkehr

Montag bis Freitag: von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.