Beschreibung
Dies betrifft den (endgültigen oder vorübergehenden) Verlust der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers mit Autobussen mit mehr als 9 Sitzplätzen.
Die Eintragung im nationalen elektronischen Register - REN-Personen kann endgültig gelöscht oder vorübergehend ausgesetzt werden:
- auf Antrag des Unternehmens;
- auf Initiative der zuständigen Stelle durch Einleitung des Verfahrens.
Die Löschung auf Antrag des Unternehmens ist vorgesehen:
- wenn die Tätigkeit tatsächlich eingestellt wird oder wenn der letzte Bus mit mehr als 9 Sitzplätzen verkauft wird;
- bei einer Gesellschaft, wenn diese aufgelöst wurde;
- wenn der Inhaber/die Inhaberin des Einzelunternehmens verstorben ist.
Die Löschung von Amts wegen erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit (Sie müssen sie innerhalb eines Monats nach Verlust wiedererlangen);
- finanzielle Leistungsfähigkeit (Sie müssen sie innerhalb eines Monats nach Verlust wiedererlangen);
- die fachliche Eignung muss innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Wegfall wiederhergestellt werden. Im Todesfall oder bei physischer Unfähigkeit des Verkehrsleiters verlängert sich die Frist auf sechs bis neun Monate nach dem Ereignis;
- die Niederlassung (falls das Unternehmen seine Situation regeln muss, muss es innerhalb von höchstens sechs Monaten den Nachweis erbringen, dass es über einen tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt).
In den nachstehend aufgeführten Fällen ist ein zeitweiliger Ausschluss aus dem Register vorgesehen:
- wenn die Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen wurde und die Suspendierung seiner Eintragung im REN für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beantragt wird. In diesem Fall muss das Unternehmen vor Ablauf der angesuchten Suspendierungszeit nachweisen, dass die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde. Zudem ist ein Antrag um Widerruf der Suspendierung einzureichen;
- wenn die Voraussetzung der Zuverlässigkeit für die mit der Geschäftsführung betraute Person oder den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Unternehmens entfallen ist.
Nachdem die zuständige Behörde das Verfahren eingeleitet hat, hat das Unternehmen 30 Tage Zeit, um Gegenargumente vorzubringen, weitere Unterlagen einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu beantragen.
