Beschreibung
Abnahme von Reifen, die nicht im Fahrzeugschein angegeben sind, aber dennoch kompatibel und zugelassen sind.
Die Montage von Reifen, die ursprünglich nicht in der Typgenehmigung vorgesehen waren, erfordert eine Inspektion und Prüfung des Fahrzeugs.
Die einzigen Ausnahmen sind die des Radsystems oder wenn Sie eine Erklärung haben, dass der Reifen in der vom Hersteller ausgestellten Typgenehmigungsakte enthalten ist.
Sie müssen die folgenden Merkmale aufweisen:
- dürfen nicht über die Fahrzeugbegrenzungslinie hinausragen;
- der Felgendurchmesser darf nicht weniger als 10 % des in der Typgenehmigung für das Fahrzeug vorgesehenen Felgendurchmessers betragen. Bei Güterkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12000 kg und bei Omnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5000 kg darf der Felgendurchmesser nicht kleiner sein als der in der Typgenehmigung für das Fahrzeug angegebene Durchmesser der Felgen;
- der Abrollumfang der beantragten Reifen darf nicht um + oder –5 % von den Angaben im Fahrzeugschein abweichen. Überprüfbar durch Eintragung der Messwerte in die Tabelle: ##2##;
- alle Anforderungen des Fahrzeugherstellers müssen eingehalten werden.
Die Prüfung kann nur dann bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Reifen von einer Werkstatt mit Sitz in der Provinz Bozen montiert wurden.
