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Erklärung zur Erfüllung der Pflichteinstellung von Personen mit Behinderung (laut Art. 17, Gesetz Nr. 68/1999)

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Beschreibung

Ansuchen an das Amt für Arbeitsmarktintegration zur Überprüfung, ob ein Unternehmen, das an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, die gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der gezielten Vermittlung erfüllt.


Wer kann den Dienst nutzen

Vergabestellen.


Voraussetzungen

  • Das Unternehmen muss die Bestimmungen über das Recht auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen einhalten;
  • das Unternehmen beschäftigt weniger als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, gezählt nach den Kriterien des genannten Gesetzes;
  • das Unternehmen muss auf nationaler Ebene im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Für die in Artikel 18 des Gesetzes 68/1999 genannten Personen ist keine Überprüfung der Einhaltung erforderlich.

Was benötigen Sie

Die in der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Die ausgefüllten Unterlagen müssen per PEC an das Amt für Arbeitsmarktintegration an folgende Adresse übermittelt werden: as.sl@pec.prov.bz.it 


So geht es weiter

Das Amt für Arbeitsmarktintegration führt die Überprüfung des Ansuchens durch und übermittelt die entsprechende Bescheinigung.


Zeiten und Fristen

Die Bescheinigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ansuchens bearbeitet.


Häufig gestellte Fragen

Was ist die Erklärung über die Einhaltung der Einstellungspflichten?

Es handelt sich um eine formale Überprüfung, mit der festgestellt wird, ob ein Unternehmen, das an einem öffentlichen Auftrag teilnimmt, die gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der geschützten Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erfüllt.

Wer stellt den Antrag?

Die zuständige Vergabestelle beantragt die Feststellung der eingereichten Erklärungen per PEC beim Amt für Arbeitsmarktintegration. Nach erfolgter Prüfung stellt das Amt die entsprechende Bescheinigung aus und übermittelt sie.

Ist für die Eigenbescheinigung eine Stempelmarke erforderlich?

Nein, eine Stempelmarke ist nicht erforderlich.