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Direkter Übergang einer angestellten Person mit Behinderung von einem privaten Arbeitgeber auf einen anderen

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Partí

Beschreibung

Übergang einer bereits angestellten Person mit Behinderung, die einer Beschäftigungspflicht unterliegt, in ein neues Unternehmen.


Wer kann den Dienst nutzen

Private Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen das Verhältnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zum Unternehmen und die Arbeitsbedingungen.

  1. Verhältnis zum Unternehmen:
  • Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss von dem antragstellenden Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt worden sein;
  • Beim vorangehenden Arbeitsverhältnis muss es sich um eine Pflichtanstellung im Sinne der gezielten Vermittlung handeln.
  1. Dauer der Leistung: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss während eines Zeitraums, der nicht kürzer ist als die im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehene Probezeit, tatsächlich in dem abgebenden Unternehmen gearbeitet haben.
  2. Aufgaben im neuen Unternehmen: Die Einstellung in der neuen Gesellschaft muss mit denselben oder ähnlichen Aufgaben wie in der vorherigen Gesellschaft verbunden sein.
  3. Modalitäten der Einstellung: Die direkte Einstellung von Personen mit Behinderung darf nicht die übliche oder vorherrschende Form der obligatorischen Einstellungen in dem betreffenden Unternehmen sein.

 


Was benötigen Sie

Um den Übergang zu beantragen, müssen Sie das folgende ##1## ausfüllen.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 


So wird es gemacht

Sie müssen die Unbedenklichkeitserklärung beim Amt für Arbeitsmarktintegration beantragen, indem Sie das Formular per PEC an as.sl@pec.prov.bz.it senden.


So geht es weiter

Die Einstellung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in dem neuen Unternehmen muss nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung erfolgen.


Zeiten und Fristen

Der Antrag muss mindestens 15 Tage vor der direkten Übertragung auf das neue Unternehmen gestellt werden.


Häufig gestellte Fragen

Können die Aufgaben im neuen Unternehmen anders sein?

Nein, die Einstellung im neuen Unternehmen muss mit denselben oder ähnlichen Aufgaben wie im abgebenden Unternehmen verbunden sein.

Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung eingestellt werden?

Nein, die Einstellung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in dem neuen Unternehmen muss nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung erfolgen.

Wie ist das Verfahren für die Einstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im neuen Unternehmen?

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss von dem antragstellenden Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden.