Beschreibung
Bei Schneefall und Eisbildung (Eisregen) auf der Fahrbahn gilt die Winterausrüstungspflicht mit Winterreifen und Schneeketten, um Verkehrsbehinderungen auf Straßen zu vermeiden, die mit den entsprechenden Gebotsschilder versehen sind. Ausgenommen sind zweirädrige Kleinkrafträder und Motorräder, die bei Schneefall und Eisbildung nicht verkehren dürfen.
Generell kann dieses Gebot vom 15. November bis zum 15. April vom Eigentümer oder von der Eigentümerin der Straße auferlegt werden, wobei dieser Zeitraum bei Straßen und Straßenabschnitten mit besonderen Straßenbedingungen wie hochgelegene Bergstraßen verlängert werden kann.
Winterreifen sind durch die Aufschrift „M + S“, „M & S“ oder „M - S“ an der Seitenwand der Reifen gekennzeichnet.
Mangels einer eindeutiger Klärung seitens des Ministeriums für Verkehr wird davon abgeraten, am Fahrzeug Sommerreifen eines Typs zu montieren, der im Fahrzeugschein durch die Abkürzung M+S eindeutig als Winterreifen ausgewiesen ist.
