Beschreibung
Die Anträge auf Wiedereintragung von Kraftfahrzeugen und Krafträdern von historischem Interesse und Sammlerwert werden von Fall zu Fall von der Landesprüfstelle für Fahrzeuge begutachtet. Die Wiedereintragung ist nur bei Fahrzeugen möglich, die gemäß Artikel 96 der Straßenverkehrsordnung amtlich gelöscht wurden, und nicht bei Fahrzeugen, die wegen Verschrottung stillgelegt wurden.
