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Änderung und Erneuerung der Ermächtigung zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

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Änderung und Erneuerung der Ermächtigung zur Ausübung von Beseitigungsverfahren von Abfällen.


Betreiber/Betreiberin der bereits genehmigten Abfallbewirtschaftungsanlage (Unternehmen).


##1##.

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen, eine für den Antrag und eine für die Ausstellung der Ermächtigung:

  1. Für den Antrag: Die Stempelsteuer können Sie entrichten, indem Sie im Ansuchen die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angeben. Dazu gibt es ein vorgesehenes Feld.
  2. Für die Ausstellung der Ermächtigung: Die Stempelsteuer können Sie entrichten werden, indem Sie das folgende Formular ##2## als PEC senden: abfallwirtschaft.gestionerifiuti@pec.prov.bz.it.

Das Datum der Zahlung der Stempelsteuer muss vor dem Datum der digitalen Unterschrift der Eigenerklärung liegen.

Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).



Das Amt erhält Ihr Ansuchen.
Sie erhalten per PEC die Änderung und Erneuerung der Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren von Abfällen.

 


Sie können sechs Monate vor Ablauf und in jedem Fall bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ein Ansuchen um Erneuerung der Ermächtigung stellen.


Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kontakte der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Was passiert, wenn ich meinen Antrag auf Erneuerung nicht bis zum Ablaufdatum meiner Ermächtigung einreiche?

Wird der Antrag auf Erneuerung nicht rechtzeitig eingereicht, läuft die Ermächtigung ab und die Anlage darf bis zur Erteilung einer neuen Ermächtigung keine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen mehr durchführen.

Ist es möglich, einen Sachverständigen oder Vertreter mit der Einreichung des Antrags zu beauftragen?

Ja, der Antrag kann von einem gesetzlichen Vertreter oder einem beauftragten Sachverständigen eingereicht werden, sofern eine vom Eigentümer oder von der Eigentümerin der Anlage unterzeichnete Vollmacht oder Beauftragung beigefügt wird.

Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis das Amt die neue Ermächtigung nach Übermittlung des Antrags erteilt?

Der Zeitrahmen kann je nach Komplexität des Ansuchens und der erforderlichen Prüfungen variieren, im Durchschnitt schließt das Amt das Verfahren jedoch innerhalb weniger Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen ab.