Vereinfachtes Verfahren für die Abnahme und die Ermächtigung der Abfallbewirtschaftungsanlagen.
Vereinfachtes Verfahren zur Abnahme und Ermächtigung von Anlagen zur Verwertung, Wiederverwendung und Beseitigung eigener Abfälle
Alle Unternehmen oder Firmen, die Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen betreiben möchten.
Die geforderten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen müssen den Voraussetzungen des Ministerialdekret vom 05. Februar 1998 bzw. den Richtlinie für die Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recyclingbaustoffen der Autonomen Provinz Bozen entsprechen.
- Antragsformular: ##1##;
- technischer Bericht über das Verwertungsverfahren;
- zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16;Euro kaufen, eine für den Antrag und eine für die Ausstellung der Ermächtigung.
Das Datum der Zahlung der Stempelsteuer muss vor dem Datum der digitalen Unterschrift der Eigenerklärung liegen.
Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).
Für den Antrag
Die Stempelsteuer können Sie entrichten, indem Sie im Ansuchen die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angeben. Dazu gibt es ein vorgesehenes Feld.
Für die Ausstellung der Ermächtigung
Die Stempelsteuer können Sie entrichten, indem man das folgende Formular ##2##;als PEC an folgende Adresse senden:;abfallwirtschaft.gestionerifiuti@pec.prov.bz.it.
Für das Ansuchen senden Sie die Unterlagen per PEC an die folgende Adresse: abfallwirtschaft.gestionerifiuti@pec.prov.bz.it.
- Das Amt erhält Ihr Ansuchen;
- Sie erhalten die Ermächtigung per PEC.
Sie können sechs Monate vor Ablauf und in jedem Fall bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ein Ansuchen um Erneuerung der Ermächtigung stellen.
Wo kann ich weitere Informationen erhalten?
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kontakte der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Welche Kosten entstehen zusätzlich zu den Stempelmarken?
Abgesehen von der Zahlung der Stempelmarken fallen keine weiteren Verwaltungskosten an. Allerdings können dem Antragsteller oder der Antragstellerin technische Kosten für die Erstellung des technischen Berichts oder anderer erforderlicher Anlagen entstehen.
Ist vor Erteilung der Ermächtigung ein Ortsaugenschein der Anlage erforderlich?
Ja, in einigen Fällen kann das Amt für Abfallwirtschaft eine technische Inspektion durchführen, um die Konformität der Anlage zu überprüfen, bevor es die Ermächtigung erteilt.
Was muss ich tun, wenn die geplante Tätigkeit nicht den Voraussetzungen des Ministerialdekrets vom 05.02.1998 entspricht?
Entspricht die geplante Abfallbewirtschaftung nicht den Voraussetzungen des Dekrets, können Sie das vereinfachte Verfahren nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Antrag auf Genehmigung im ordentlichen Verfahren nach Landesrecht gestellt werden, das ausführlichere Unterlagen und längere Bearbeitungszeiten erfordert.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Rechtsgrundlagen
Amt für Abfallwirtschaft
Landhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 18 80
Fax: +39 0471 41 18 59
E-Mail: abfallwirtschaft@provinz.bz.it
PEC: abfallwirtschaft.gestionerifiuti@pec.prov.bz.it
Website: umwelt.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
