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Cëdes dl servis: 3004

Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens (Kennzeichen C1)

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Partí

Beschreibung

Die Ausgabe des provisorischen Kennzeichens (C1-Kennzeichen) ist in zwei Fällen vorgesehen:

  1. Für ein Fahrzeug, das noch nicht in Italien zugelassen worden ist und wegen einer technischen Abnahme zur Landesprüfstelle fahren muss. Dies betrifft hauptsächlich importierte Fahrzeuge. Das provisorische Kennzeichen, das zusammen mit der entsprechenden Fahrgenehmigung ausgegeben wird, gilt nur für den Tag der technischen Abnahme und nur für die Strecke vom Wohnsitz bis zur Landesprüfstelle und zurück;
  2. Für ein zur Ausfuhr bestimmtes Fahrzeug, das jedoch in jedem Fall zuvor abgemeldet sein muss und einer ordnungsgemäßen Hauptuntersuchung unterzogen wurde. Es muss eine mit einem positiven Ergebnis durchgeführte Hauptuntersuchung aufscheinen.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle, welche die Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens der Klasse C1 beantragen möchten.


Voraussetzungen

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder der Verkäufer bzw. die Verkäuferin muss den Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.
In jedem Fall kann der in der Fahrgenehmigung angegebene Abfahrtsort nur eine Gemeinde in der Provinz Bozen sein.


Was benötigen Sie

Um die Ausgabe eines provisorischen Kennzeichens (C1-Kennzeichen) zu beantragen, müssen Sie eine Versicherung abschließen.

Für importierte Fahrzeuge: siehe Importfahrzeuge.
Für Fahrzeuge für die Ausfuhr müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:
  • Fahrzeugschein: ##1##;
  • die Fotokopie der Abmeldebescheinigung;
  • die Fotokopie des Fahrzeugscheins;
  • die Fotokopie des Kaufvertrages (eine private Urkunde ist ebenfalls gültig);
  • die Fotokopie des Erkennungsausweises;
  • das ##2##, wenn der Antrag von anderen Personen gestellt wird.

Die Kosten für den Service belaufen sich auf 26,20 €, die Sie mit dem folgenden pagoPA-Einzahlungskodex bezahlen müssen: B004 Ausstellung Fahrgenehmigung und diesbezügliches provisorisches Kartonkennzeichen.


So wird es gemacht

Wenden Sie sich an eine Autoagentur, oder an den Schalter Fahrzeuge. Den Termin können Sie unter folgendem Link vormerken: myCIVIS. Melden Sie sich hierzu mit SPID (dem öffentlichen System für die digitale Identität), der Bürgerkarte oder der elektronischen Identitätskarte (CIE) an.

Sie können die zu entrichtenden Gebühren für die Praktiken des Schalters Fahrzeuge über das System pagoPA bezahlen:

  • Melden Sie sich im reservierten Bereich des Autofahrerportals „Portale dell’Automobilista“ mittels SPID oder CIE (elektronische Identitätskarte) an oder, wenn Sie minderjährig sind, mit den Zugangsdaten (Anmeldename und Passwort), die Sie nach der Registrierung im Portal erhalten haben;
  • Wählen Sie die Menüpunkte „Accesso ai servizi“ (Zugang zu den Diensten) und dann „Pagamento pratiche online pagoPa“ (pagoPA-Online-Zahlungen);
  • Wählen Sie „Nuovo pagamento“ (Neue Zahlung);
  • Wählen Sie die Tarifliste von Bozen aus, was sehr wichtig ist, da die Zahlung ansonsten nicht am Schalter des Bozner Kraftfahrzeugamts verwendet werden kann;
  • Wählen Sie den Tarif des gewünschten Antrags aus, legen Sie ihn in den Warenkorb und bestätigen und/oder bearbeiten Sie die meldeamtlichen Daten des Antragstellers/der Antragstellerin;
  • Wählen Sie den Punkt „I miei pagamenti“ (Meine Zahlungen) und den zu zahlenden Antrag.

So geht es weiter

Begeben Sie sich zum Termin und nehmen Sie die Zahlungsbestätigung für den Dienst über pagoPA mit – siehe oben unter Kosten.
Am Schalter müssen Sie keine Nummer ziehen, Sie werden mit der Nummer aufgerufen, die Ihnen bei der Reservierung zugeteilt wurde und die in Ihrer Reservierungsbestätigung steht (z. B. P-0001).

Zeiten und Fristen

Die Gültigkeit des provisorischen Kennzeichens hängt von der zu fahrenden Strecke ab und beträgt maximal 5 Tage.
Zusammen mit dem provisorischen Kennzeichen erhalten Sie eine provisorische Fahrgenehmigung, welche die Daten des Eigentümers/der Eigentümerin, die Fahrzeugdaten, die zu fahrende Strecke und die Dauer der Genehmigung enthält.
Die Fahrgenehmigung ermächtigt auch die Fahrt ins Ausland, jedoch nur auf der angegebenen Strecke bis zum Bestimmungsort.


Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich die Zahlung über die Applikation pagoPA vornehmen?

Sie können Zahlungen aus der Liste der Anträge im Warenkorb vornehmen, indem Sie auf die Schaltfläche „+“ klicken:

  • mit „Paga online“ (Online-Zahlung): Auf diese Weise zahlen Sie direkt von der Website aus per Kreditkarte, Debitkarte usw., oder
  • mit „Stampa avviso di pagamento“ (Zahlschein ausdrucken): Auf diese Weise können Sie den Zahlschein ausdrucken und die Zahlung über die auf der Website pagoPA angegebenen elektronischen oder physischen Kanäle, d. h. Online-Systeme (Homebanking, App usw.), Bank, Post, angeschlossene Händler usw. vornehmen.

Nach erfolgter Zahlung müssen Sie die Zahlungsbestätigung ausdrucken, die beim Schalter vorgelegt werden muss.

Der einzige gültige Zahlungsbeleg ist die über das AutofahrerportalPortale dell’Automobilista“ ausgedruckte Quittung und nicht jene, die vom elektronischen oder physischen Kanal, über den Sie die Zahlung getätigt haben, erstellt wird.

Um den Zahlungsbeleg auszudrucken, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:

Ausführliche Anleitungen für die Zahlungen finden Sie im Leitfaden zum neuen Zahlungssystem pagoPA.

Wenn Sie Hilfe bei den pagoPA-Zahlungen benötigen, wenden Sie sich bitte schriftlich an assistenza@mot-centroservizi-pagopa.it.

Kann ich ein provisorisches Kennzeichen beantragen, wenn ich Bürger oder Bürgerin eines EU- oder eines Nicht-EU-Landes bin und nicht in Italien wohnhaft bin?

Ja, Sie können eine vorläufige Fahrgenehmigung und ein entsprechendes Kennzeichen aus Karton erhalten, auch wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines EU- oder Nicht-EU-Landes sind und nicht in Italien wohnhaft sind.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • die Vereinbarungen, die in Artikel 35 des am 8. November 1968 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über den Straßenverkehr verankert sind;
  • die Vereinbarungen, die in Artikel 36 des am 8. November 1968 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über den Straßenverkehr verankert sind.
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