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Cëdes dl servis: 2993

Wiederzulassung des Fahrzeuges oder Motorrades bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des Kennzeichens

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Partí

Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht die Wiederzulassung bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Kennzeichens. Wenn Sie ein oder beide Kennzeichen Ihres Fahrzeugs verloren haben oder sie gestohlen wurden, müssen Sie innerhalb von 48 Stunden eine Anzeige bei der Staatspolizei, den Carabinieri oder der Gemeindepolizei erstatten.

Mit der Anzeige dürfen Sie 15 Tage weiterfahren, wenn Sie eine provisorische Ersatztafel mit denselben Abmessungen und Schriftzeichen wie das Originalkennzeichen anbringen.

Wenn die Kennzeichen nach 15 Tagen nicht wiedergefunden werden, können Sie die Wiederzulassung des Fahrzeugs beantragen.

Bei Beschädigung des Kennzeichens können Sie die Wiederzulassung direkt beantragen – ohne Anzeige und ohne Wartezeit.


Wer kann den Dienst nutzen

Personen, deren Kennzeichen verloren gegangen, beschädigt oder gestohlen worden ist.


Voraussetzungen

Wenn Sie minderjährig sind, muss das Ansuchen von einem Elternteil oder einer erziehungsberechtigten Person unterzeichnet werden.


Was benötigen Sie

  • Anzeige wegen Diebstahls oder Verlusts bei den Sicherheitsbehörden;
  • bei Diebstahl oder Verlust nur eines der beiden Kennzeichen müssen Sie das verbleibende Kennzeichen zurückgeben;
  • bei beschädigten Kennzeichen sind beide zurückzugeben;
  • Eigentumsbescheinigung in Papierform, falls vorhanden;
  • Fahrzeugschein;
  • gültiger Erkennungsausweis;
  • Steuernummer;
  • nicht EU-Bürger/Bürgerinnen müssen die Aufenthaltsgenehmigung im Original oder, sollte diese verfallen sein, eine Ablichtung davon samt Einzahlungsbestätigung von der Post zur Erneuerung vorweisen.

Die Kosten für den Dienst bestehen aus:

  • Bezügen für das öffentliche Kraftfahrzeugregister;
  • Agenturgebühren;
  • Gebühren und Stempelabgaben des Kraftfahrzeugamts.

So wird es gemacht

Sie können die Wiederzulassung nur über die Autoagenturen beantragen.


So geht es weiter

Sie erhalten die neuen Kennzeichen und den neuen Fahrzeugschein.


Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage ist der Artikel 102 der Straßenverkehrsordnung.

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