Die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufspraxis sind wie folgt:
Voraussetzung der Zuverlässigkeit;
Voraussetzung der fachlichen Eignung;
Voraussetzung der finanziellen Fähigkeit;
Voraussetzung für die Niederlassung.
Voraussetzung der Zuverlässigkeit (Nummer 1)
Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit muss erfüllt sein (siehe Anlage 1B):
bei juristischen Personen und Kapitalgesellschaften (S.p.A., S.r.l., S.a.a.) durch den Alleinverwalter oder die Alleinverwalterin oder Mitglieder oder Mitgliederinnen des Verwaltungsrats;
von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen der Personengesellschaft (alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der S.n.c., Komplementäre der S.a.s.);
durch den Inhaber oder die Inhaberin des Einzel- oder Familienunternehmens;
in jedem Fall durch den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin (siehe unten zur fachlichen Eignung).
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Nummer 2)
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (siehe Anlage 1C) muss von der Person nachgewiesen werden, die die Beförderungstätigkeit ständig und tatsächlich leitet und Inhaber oder Inhaberin der entsprechenden Bescheinigung ist. Das Zertifikat wird nach einer Eignungsprüfung ausgestellt.
Voraussetzung der finanziellen Fähigkeit (Nummer 3)
Güterkraftverkehrsunternehmen müssen nachweisen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um einen ordnungsgemäßen Start und ein gutes Management des Unternehmens zu gewährleisten. Die finanzielle Fähigkeit muss für einen Grundbetrag von 9.000 Euro nachgewiesen werden. In diesem Betrag ist der erste Bus enthalten, mit dem das Unternehmen seine Beförderungstätigkeit ausübt. Für jeden weiteren Bus, in dem der Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder der Güterkraftverkehrsunternehmerin ausgeübt wird, muss er um 5.000 Euro aufgestockt werden.
Voraussetzung für die Niederlassung (Nummer 4)
Voraussetzung für die Niederlassung: siehe Anlage 2A. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071 von 2009 sowie dem Verwaltungsdekret vom 25. Januar 2012 ist die Voraussetzung der Niederlassung unter den folgenden Bedingungen erfüllt:
das Unternehmen verfügt über eine effektive und stabile Niederlassung in dem Gebiet;
das Unternehmen hat mindestens einen Bus (nach der Zulassung) in Eigentum, Mietkauf, Leasing, Fruchtgenuss);
das Unternehmen führt effektiv und kontinuierlich fahrzeugbezogene Tätigkeiten an einem Betriebsstandort durch;
Standort der Fahrzeuge, an dem das Unternehmen die Transporte in dem Gebiet durchführt.
Die zuständige Verwaltung muss die nach der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 zulässige Möglichkeit prüfen, auch solche Unternehmen in den Anwendungsbereich des EU-Rahmens einzubeziehen, die:
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 t und bis zu 3,5 t betreiben;
auch wenn sie nur inländische Transporte durchführen (siehe EGF 503.2.1).
Die unter den Nummern 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen werden mit der entsprechenden ##1## definiert.