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Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Busfahrers oder der Busfahrerin

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Beschreibung

Am 4. Dezember 2011 trat die Verordnung (EG) von 2009, Nr. 1071 in Kraft. Die Verordnung legt auf Gemeinschaftsebene die neuen Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers oder der Kraftverkehrsunternehmerin mit Kraftomnibussen fest.


Wer kann den Dienst nutzen

Bei der Handelskammer Bozen eingetragene Unternehmen:

  • die als Gesellschaftszweck die Erbringung von Busvermietungsleistungen mit Fahrer oder Fahrerin haben oder;
  • alle Formen der Personenbeförderung mit Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen im Auftrag Dritter.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufspraxis sind wie folgt:

  • Voraussetzung der Zuverlässigkeit;

  • Voraussetzung der fachlichen Eignung;

  • Voraussetzung der finanziellen Fähigkeit;

  • Voraussetzung für die Niederlassung.

Voraussetzung der Zuverlässigkeit (Nummer 1)

Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit muss erfüllt sein (siehe Anlage 1B):

  • bei juristischen Personen und Kapitalgesellschaften (S.p.A., S.r.l., S.a.a.) durch den Alleinverwalter oder die Alleinverwalterin oder Mitglieder oder Mitgliederinnen des Verwaltungsrats;

  • von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen der Personengesellschaft (alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen der S.n.c., Komplementäre der S.a.s.);

  • durch den Inhaber oder die Inhaberin des Einzel- oder Familienunternehmens;

  • in jedem Fall durch den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin (siehe unten zur fachlichen Eignung).

Voraussetzung der fachlichen Eignung (Nummer 2)

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (siehe Anlage 1C) muss von der Person nachgewiesen werden, die die Beförderungstätigkeit ständig und tatsächlich leitet und Inhaber oder Inhaberin der entsprechenden Bescheinigung ist. Das Zertifikat wird nach einer Eignungsprüfung ausgestellt.

Voraussetzung der finanziellen Fähigkeit (Nummer 3)

Güterkraftverkehrsunternehmen müssen nachweisen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um einen ordnungsgemäßen Start und ein gutes Management des Unternehmens zu gewährleisten. Die finanzielle Fähigkeit muss für einen Grundbetrag von 9.000 Euro nachgewiesen werden. In diesem Betrag ist der erste Bus enthalten, mit dem das Unternehmen seine Beförderungstätigkeit ausübt. Für jeden weiteren Bus, in dem der Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder der Güterkraftverkehrsunternehmerin ausgeübt wird, muss er um 5.000 Euro aufgestockt werden.

Voraussetzung für die Niederlassung (Nummer 4)

Voraussetzung für die Niederlassung: siehe Anlage 2A. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071 von 2009 sowie dem Verwaltungsdekret vom 25. Januar 2012 ist die Voraussetzung der Niederlassung unter den folgenden Bedingungen erfüllt:

  • das Unternehmen verfügt über eine effektive und stabile Niederlassung in dem Gebiet;

  • das Unternehmen hat mindestens einen Bus (nach der Zulassung) in Eigentum, Mietkauf, Leasing, Fruchtgenuss);

  • das Unternehmen führt effektiv und kontinuierlich fahrzeugbezogene Tätigkeiten an einem Betriebsstandort durch;

  • Standort der Fahrzeuge, an dem das Unternehmen die Transporte in dem Gebiet durchführt.

Die zuständige Verwaltung muss die nach der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 zulässige Möglichkeit prüfen, auch solche Unternehmen in den Anwendungsbereich des EU-Rahmens einzubeziehen, die:

  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,5 t und bis zu 3,5 t betreiben;

  • auch wenn sie nur inländische Transporte durchführen (siehe EGF 503.2.1).

Die unter den Nummern 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen werden mit der entsprechenden ##1## definiert.


Was benötigen Sie

  • ##1## mit Autobussen;
  • Erklärung zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit;2
  • ##2##  Wechsel des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin;
  • Nachweis der finanziellen Fähigkeit (durch einen Rechnungsprüfer oder eine Rechnungsprüferin, eine Haftpflichtversicherungspolice oder eine Bankbürgschaft);
  • ##3##;
  • pagoPA-Zahlungsbeleg;
  • Fotokopie eines gültigen Erkennungsausweises (wenn der Antrag nicht digital signiert ist);
  • Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung (nur für Nicht-EU-Bürger oder -Bürgerinnen);
  • zusätzliche Unterlagen, die das Landesamt dort anfordert.

Für den Papierantrag müssen Sie eine Stempelmarke im Wert von 16,00 € kaufen oder 16 € pagoPA (Tarifnummer N019) zahlen und den Zahlungsbeleg zusammen mit dem Antrag einreichen.


So wird es gemacht


So geht es weiter

Das Landesamt prüft den Antrag und die Erfüllung aller Voraussetzungen. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Zulassung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers oder der Kraftverkehrsunternehmerin mit Kraftomnibussen. In der Praxis die Eintragung in das nationale elektronische Register für Personen.

 

 


Häufig gestellte Fragen

Was ist das nationale elektronisch Register?

Für das nationale elektronische Register gibt es 2 Arten. den Güterverkehr und den Personenverkehr, das sogenannte nationale elektronische Register für Personen, über die wir in diesem Zusammenhang sprechen. Jeder, der ein Kraftfahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrers oder der Fahrerin) zur gewerblichen Personenbeförderung zulassen möchte, ist zur Zulassung verpflichtet.

Was sind Beratungsagenturen für den Verkehr von Transportfahrzeugen?

Seit 2020 sind viele Kfz-Dienste privatisiert worden. Das Kraftfahrzeugamt erteilt diesen Beratungsagenturen die Genehmigung, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet auszuüben. Die Kosten für die vorgeschlagenen Dienste können variieren.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und den EU-Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

  • verschiedene Rundschreiben und Erlasse des Ministers für Verkehr und Infrastruktur.

  • ##1##.

 

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