Beschreibung
Der Dienst für Sondertransporte ist für die Erteilung von Durchfahrtsgenehmigungen für den Normalverkehr zuständig, um Straßenabschnitte mit Längen-, Breiten- und Gewichtsbeschränkungen sowie Anhängerverboten befahren zu dürfen.

Der Dienst für Sondertransporte ist für die Erteilung von Durchfahrtsgenehmigungen für den Normalverkehr zuständig, um Straßenabschnitte mit Längen-, Breiten- und Gewichtsbeschränkungen sowie Anhängerverboten befahren zu dürfen.
Unternehmen oder natürliche Personen, die eine begründete Ausnahmegenehmigung für die Durchfahrt in Bereichen mit Fahrbeschränkungen benötigen.
Die Kosten für diesen Dienst belaufen sich auf 32 Euro, was dem Wert von zwei Stempelmarken entspricht.
Der Dienst für Sondertransporte:
Wenn Unterlagen fehlen oder die Stellungnahme negativ ausfällt, erhalten Sie eine E-Mail.
Der Antrag muss mindestens 15 Tage vor dem Antritt der Fahrt eingereicht werden. Es gibt keine „stillschweigende Zustimmung“. Die Fahrt kann erst nach Erhalt der Genehmigung unternommen werden
Die Genehmigung wird für den beantragten oder vereinbarten Zeitraum erteilt.
Der Antrag zur Durchfahrtsgenehmigung ist bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen.
Der Antrag zur Durchfahrtsgenehmigung für das Befahren von öffentlichen ländlichen Wege und von Güter- und Feldwegen, die im Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 50 definiert sind, muss vom Antragsteller/von der Antragstellerin direkt an die entsprechenden Eigentümer/Eigentümerinnen der Straßen gerichtet werden. Das Gleiche gilt für Neben- und Bodenerschließungsstraßen, die im Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 24 definiert sind.
Nebenstraßen sind Privatstraßen. Hierfür wird die Genehmigung von der Gemeinde nach Absprache mit den entsprechenden Eigentümern/Eigentümerinnen ausgestellt, weshalb der Antrag direkt bei der Gemeinde gestellt werden muss.
Die Genehmigung zum Befahren von Forststraßen muss direkt beim zuständigen Amt der Abteilung Forstdienst gestellt werden.
Sie können die offizielle Klassifizierung unter MapView oder anhand der Straßenbeschilderung an der Kreuzung am Straßenanfang kontrollieren.
Sie müssen für jede Genehmigung zwei Stempelmarken im Wert von 16 € erwerben.
Nein, Sie dürfen die Strecke nicht befahren und müssen einen neuen Antrag stellen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
Adresse: Landhaus 2, Silvius-Magnago-Platz 10, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 26 19
E-Mail: ufficio.tecnico.strade@provincia.bz.it
PEC: technischesstrassenamt.ufftecnicostrade@pec.prov.bz.it
Website: strassen.provinz.bz.it
Parteienverkehr: Montag bis Freitag, von 8:45 bis 12:15 Uhr.