Descrizion
Allgemeine Informationen
Alle Ämter, Behörden und Körperschaften der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in Südtirol haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, müssen den Gebrauch der deutschen und der italienischen Sprache gleichermaßen gewährleisten. Dazu gehören die Einrichtungen des Staates, der Region und des Landes, die Bezirksgemeinschaften und Gemeinden und auch bestimmte Einrichtungen wie:
- das Regierungskommissariat
- die Agentur der Einnahmen
- die Zollämter
- die Banca d’Italia
- das Staatsarchiv
- die Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
- die Handelskammer
- die gesamtstaatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS)
- die gesamtstaatliche Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL)
- der italienische Automobilclub (ACI)
Ladinischsprachige Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ihre Sprache mündlich und schriftlich zu verwenden, wenn sie sich an Ämter oder Schuleinrichtungen wenden, die ihren Sitz in den ladinischen Tälern in Südtirol, also im Gadertal und in Gröden, haben. Dieses Recht besteht auch gegenüber Landesämtern außerhalb des ladinischen Gebiets, die sich ausschließlich oder hauptsächlich mit den Anliegen der ladinischen Bevölkerung befassen, wie die ladinische Bildungsdirektion oder das Amt für ladinische Kultur und Jugend. Diese Ämter antworten mündlich auf Ladinisch. Schriftliche Antworten werden in deutscher und italienischer Sprache verfasst, gefolgt vom ladinischen Text. Dieses Verfahren gilt auch für die Ausstellung öffentlicher Akte und Dokumente. Gegenüber anderen öffentlichen Verwaltungsbehörden in Südtirol können die ladinischsprachigen Bürgerinnen und Bürger Deutsch oder Italienisch wählen.
Konzessionsnehmer erbringen im Auftrag öffentlicher Körperschaften Dienste von öffentlichem Interesse. Auch private Rechtsträger können Dienstleistungen erbringen, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung fallen. Diese Betreiber von öffentlichen Diensten in Südtirol sind grundsätzlich zur Zweisprachigkeit verpflichtet. Dazu gehören unter anderem:
- die Post (Poste Italiane)
- Energie-, Gas-, Trinkwasser- oder Müllabfuhrunternehmen (z.B. Alperia, SEAB, EcoCenter)
- Seilbahnbetreiber
- Straßen- und Parkplatzbetreiber
- Betreiber von öffentlichen Verkehrsdiensten (wie zum Beispiel STA, SASA, SAD und Trenitalia)
- Gemeindeapotheken
Die Bestimmungen zum Gebrauch der drei offiziellen Landessprachen gelten zudem im Gesundheitswesen und bei Gericht.
Auch die Militär- und Polizeibehörden in Südtirol sind zur Zweisprachigkeit im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet. Dies betrifft die Staatspolizei, das Personal militärischer Einrichtungen, die Carabinieri und die Finanzwache, sofern sie ihren Sitz in Südtirol haben; das gilt auch für die Behörden mit Sitz in der Provinz Trient, wenn sie eine regionale Zuständigkeit für Südtirol besitzen. Vor allem im Rahmen der allgemeinen Polizeitätigkeit (z. B. Verkehrskontrollen) und von Handlungen, die die Einleitung eines Strafverfahrens oder sonstige Sanktionen zur Folge haben, muss die Zweisprachigkeit gewährleistet werden.
Nichtigkeitsbeschwerde
Glaubt eine Bürgerin oder ein Bürger, dass Verwaltungsakte oder Maßnahmen gegen die Sprachbestimmungen verstoßen, kann sie bzw. er Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. In anderen Worten: Werden einer Person Maßnahmen oder Verwaltungsakte von Behörden oder Konzessionsnehmern zugestellt, die nicht in ihrer Sprache (Deutsch oder Italienisch) verfasst sind, kann sie deren Aufhebung beantragen.
Sobald eine Person vom Akt oder der Maßnahme erfährt oder die entsprechende Zustellung erhält, kann sie innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder mündlich Beschwerde einreichen:
- direkt bei der ausstellenden Behörde, dem ausstellenden Amt oder dem ausstellenden Konzessionsnehmer,
- bei der Zustellungsbeamtin oder dem Zustellungsbeamten, die bzw. der dies im Zustellbericht vermerkt,
- bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person (Diese Option ist nur dann möglich, wenn der Akt bzw. die Maßnahme von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsnehmer mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde). In diesem Fall leitet die Gemeinde die aufgenommene Erklärung an die zuständige Stelle weiter.
Die Behörde, das Amt oder der Konzessionsnehmer kann von der oder dem Beschwerdeführenden eine Bescheinigung über die abgegebene Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung einfordern (Artikel 9 der Durchführungsbestimmung DPR vom 15. Juli 1988, Nr. 574). Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und der Akt bleibt in der ursprünglichen Sprache wirksam. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde vollständig, hat die betroffene Behörde, das Amt oder der Konzessionsnehmer drei Möglichkeiten:
- die Beschwerde anerkennen und den beanstandeten Verwaltungsakt innerhalb von zehn Tagen auf eigene Kosten in der gewünschten Sprache neu ausstellen,
- die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen abweisen; ab diesem Zeitpunkt erlangt der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder Wirksamkeit,
- die Frist von 10 Tagen verstreichen lassen und der Verwaltungsakt verliert endgültig seine Wirksamkeit.
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, kann die beschwerdeführende Person innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Rekurs bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes einlegen, um die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Der Rekurs kann entweder von der Bürgerin oder dem Bürger persönlich eingereicht werden oder in bestimmten Fällen (siehe Artikel 92 des Autonomiestatuts DPR vom 31. August 1972, Nr. 670) von Regionalrats- und Landtagsabgeordneten sowie von Gemeinderatsmitgliedern. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann völlig formlos, also auch mündlich, beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.
Die beschwerdeführende Person kann ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht erscheinen. Im Verfahren fallen für die Bürgerin oder den Bürger keinerlei Spesen, Stempelmarken oder sonstige Gebühren an. Das Gericht muss innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen der Beschwerde ein Urteil fällen. Erklärt es den angefochtenen Akt für nichtig, muss die entsprechende Behörde diesen innerhalb von 20 Tagen nach Mitteilung des Urteils neu erlassen. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
