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Sprachbeschwerde bei Verletzung der Bestimmungen zum Gebrauch der drei offiziellen Landessprachen in Südtirol

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Descrizion

Bei Verletzung der Bestimmungen zum Gebrauch der drei offiziellen Landessprachen (Deutsch, Italienisch und Ladinisch) können Sie eine Sprachbeschwerde beim Amt für Amtssprachen und Bürgerrechte der Landesverwaltung einreichen.


Allgemeine Informationen


Alle Ämter, Behörden und Körperschaften der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in Südtirol haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, müssen den Gebrauch der deutschen und der italienischen Sprache gleichermaßen gewährleisten. Dazu gehören die Einrichtungen des Staates, der Region und des Landes, die Bezirksgemeinschaften und Gemeinden und auch bestimmte Einrichtungen wie:
  • das Regierungskommissariat
  • die Agentur der Einnahmen
  • die Zollämter
  • die Banca d’Italia
  • das Staatsarchiv
  • die Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
  • die Handelskammer
  • die gesamtstaatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS)
  • die gesamtstaatliche Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL)
  • der italienische Automobilclub (ACI)
Die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit gelten auch für die elektronischen Dienste der öffentlichen Verwaltungen. Diese müssen den Bürgerinnen und Bürgern gleichwertig auf Deutsch und Italienisch zur Verfügung stehen.

Ladinischsprachige Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ihre Sprache mündlich und schriftlich zu verwenden, wenn sie sich an Ämter oder Schuleinrichtungen wenden, die ihren Sitz in den ladinischen Tälern in Südtirol, also im Gadertal und in Gröden, haben. Dieses Recht besteht auch gegenüber Landesämtern außerhalb des ladinischen Gebiets, die sich ausschließlich oder hauptsächlich mit den Anliegen der ladinischen Bevölkerung befassen, wie die ladinische Bildungsdirektion oder das Amt für ladinische Kultur und Jugend. Diese Ämter antworten mündlich auf Ladinisch. Schriftliche Antworten werden in deutscher und italienischer Sprache verfasst, gefolgt vom ladinischen Text. Dieses Verfahren gilt auch für die Ausstellung öffentlicher Akte und Dokumente.  Gegenüber anderen öffentlichen Verwaltungsbehörden in Südtirol können die ladinischsprachigen Bürgerinnen und Bürger Deutsch oder Italienisch wählen.

Konzessionsnehmer erbringen im Auftrag öffentlicher Körperschaften Dienste von öffentlichem Interesse. Auch private Rechtsträger können Dienstleistungen erbringen, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung fallen. Diese Betreiber von öffentlichen Diensten in Südtirol sind grundsätzlich zur Zweisprachigkeit verpflichtet. Dazu gehören unter anderem:
  • die Post (Poste Italiane)
  • Energie-, Gas-, Trinkwasser- oder Müllabfuhrunternehmen (z.B. Alperia, SEAB, EcoCenter)
  • Seilbahnbetreiber
  • Straßen- und Parkplatzbetreiber
  • Betreiber von öffentlichen Verkehrsdiensten (wie zum Beispiel STA, SASA, SAD und Trenitalia)
  • Gemeindeapotheken
Konzessionsnehmer, die ausschließlich in den ladinischen Ortschaften öffentliche Dienste erbringen, müssen ladinischsprachigen Bürgerinnen und Bürgern mündlich auf Ladinisch antworten. Schriftlich erfolgen die Antworten in italienischer und deutscher Sprache, gefolgt von einer ladinischen Übersetzung.

Die Bestimmungen zum Gebrauch der drei offiziellen Landessprachen gelten zudem im Gesundheitswesen und bei Gericht.

Auch die Militär- und Polizeibehörden in Südtirol sind zur Zweisprachigkeit im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet. Dies betrifft die Staatspolizei, das Personal militärischer Einrichtungen, die Carabinieri und die Finanzwache, sofern sie ihren Sitz in Südtirol haben; das gilt auch für die Behörden mit Sitz in der Provinz Trient, wenn sie eine regionale Zuständigkeit für Südtirol besitzen. Vor allem im Rahmen der allgemeinen Polizeitätigkeit (z. B. Verkehrskontrollen) und von Handlungen, die die Einleitung eines Strafverfahrens oder sonstige Sanktionen zur Folge haben, muss die Zweisprachigkeit gewährleistet werden.
 
Im Umgang mit diesen Behörden können ladinischsprachige Bürgerinnen und Bürger frei wählen, ob sie Deutsch oder Italienisch verwenden möchten.


Nichtigkeitsbeschwerde


Glaubt eine Bürgerin oder ein Bürger, dass Verwaltungsakte oder Maßnahmen gegen die Sprachbestimmungen verstoßen, kann sie bzw. er Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. In anderen Worten: Werden einer Person Maßnahmen oder Verwaltungsakte von Behörden oder Konzessionsnehmern zugestellt, die nicht in ihrer Sprache (Deutsch oder Italienisch) verfasst sind, kann sie deren Aufhebung beantragen.
Sobald eine Person vom Akt oder der Maßnahme erfährt oder die entsprechende Zustellung erhält, kann sie innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder mündlich Beschwerde einreichen:
  • direkt bei der ausstellenden Behörde, dem ausstellenden Amt oder dem ausstellenden Konzessionsnehmer,
  • bei der Zustellungsbeamtin oder dem Zustellungsbeamten, die bzw. der dies im Zustellbericht vermerkt,
  • bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person (Diese Option ist nur dann möglich, wenn der Akt bzw. die Maßnahme von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsnehmer mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde). In diesem Fall leitet die Gemeinde die aufgenommene Erklärung an die zuständige Stelle weiter.
Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, wird die Wirksamkeit des Aktes ausgesetzt.
Die Behörde, das Amt oder der Konzessionsnehmer kann von der oder dem Beschwerdeführenden eine Bescheinigung über die abgegebene Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung einfordern (Artikel 9 der Durchführungsbestimmung DPR vom 15. Juli 1988, Nr. 574). Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und der Akt bleibt in der ursprünglichen Sprache wirksam. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde vollständig, hat die betroffene Behörde, das Amt oder der Konzessionsnehmer drei Möglichkeiten:
  • die Beschwerde anerkennen und den beanstandeten Verwaltungsakt innerhalb von zehn Tagen auf eigene Kosten in der gewünschten Sprache neu ausstellen,
  • die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen abweisen; ab diesem Zeitpunkt erlangt der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder Wirksamkeit,
  • die Frist von 10 Tagen verstreichen lassen und der Verwaltungsakt verliert endgültig seine Wirksamkeit.

Wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, kann die beschwerdeführende Person innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Rekurs bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes einlegen, um die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Der Rekurs kann entweder von der Bürgerin oder dem Bürger persönlich eingereicht werden oder in bestimmten Fällen (siehe Artikel 92 des Autonomiestatuts DPR vom 31. August 1972, Nr. 670) von Regionalrats- und Landtagsabgeordneten sowie von Gemeinderatsmitgliedern. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann völlig formlos, also auch mündlich, beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.


Die beschwerdeführende Person kann ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht erscheinen. Im Verfahren fallen für die Bürgerin oder den Bürger keinerlei Spesen, Stempelmarken oder sonstige Gebühren an. Das Gericht muss innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen der Beschwerde ein Urteil fällen. Erklärt es den angefochtenen Akt für nichtig, muss die entsprechende Behörde diesen innerhalb von 20 Tagen nach Mitteilung des Urteils neu erlassen. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.


Chi possa pa nuzé l servisc

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen können eine Sprachbeschwerde einreichen, wenn sie eine Verletzung der Bestimmungen zum Gebrauch der Landessprachen feststellen.

 

Recuisic

Es sind keine Voraussetzungen für die Einreichung einer Sprachbeschwerde vorgesehen.


Cie che n adrova

Ein Nachweis ist für die Sprachbeschwerde nicht zwingend erforderlich. Falls Sie jedoch Dokumente besitzen, die den fehlerhaften Sprachgebrauch belegen, sollten Sie diese beilegen.



Nscila vala inant

  1. Das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte erhält Ihre Beschwerde zum Sprachgebrauch und sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung.
  2. Eine rechtliche Bewertung der Beschwerde wird vorgenommen. Gegebenenfalls werden Sie um zusätzliche Informationen gebeten, um den Inhalt der Beschwerde besser verstehen zu können.
  3. Das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte interveniert bei der von der Sprachbeschwerde betroffenen Einrichtung und fordert sie auf, die notwendigen Lösungen für das beschriebene Problem zu finden.
  4. Am Ende der Intervention wird Sie das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte über das Ergebnis der Beschwerde informieren und Ihnen die Antwort der von der Beschwerde betroffenen Struktur weitergeben.

Tëmps y scadënzes

Sie können jederzeit eine Sprachbeschwerde einreichen.


Dumandes che vën dant suvënz

Was kann ich machen, wenn mein Recht auf Gebrauch der drei Landessprachen verletzt wurde?

Sie können eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Verwaltungsakt einlegen und/oder eine Sprachbeschwerde beim Amt für Landessprachen und Bürgerrechte oder beim Regierungskommissariat einlegen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite im Kapitel „Beschreibung“.
 

Welche Verwaltungsakte müssen in zweisprachiger Form abgefasst werden?

Verwaltungsakte werden in Südtirol grundsätzlich auf Deutsch oder Italienisch verfasst.
In drei Fällen sind Verwaltungsakte zwingend zweisprachig, also auf Deutsch und Italienisch, zu verfassen:

  1.  Akte, die an die Allgemeinheit gerichtet sind:
Dabei handelt es sich um Akte, die an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind oder aufgrund von Gesetzen und Verordnungen veröffentlicht werden müssen.
Dazu gehören zum Beispiel Akte aus folgenden Bereichen:
  • Öffentlicher Dienst (z. B.: Stellenausschreibungen)
  • Städtebauliche Tätigkeit (z. B.: Bauleitpläne und Ausschreibungen zur Vergabe von Bauaufträgen)
  • Vergabe von Zuschüssen und Förderungen
  • Verordnungen und Wettbewerbsausschreibungen
  1. Einzelakte, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind:
Darunter fallen Akte, die zwar Einzelpersonen betreffen, aber für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, zum Beispiel:
  • Identitätskarten und gleichwertige Dokumente
  • Eheaufgebote
  • Krankschreibungen
  • Konzessionen, Genehmigungen und Zulassungen
  • Diplome und Zweisprachigkeitsnachweise
  • Meldeamtliche Bescheinigungen
  • Grundbuch- oder Katastereintragungen
  1. Akte, die mehrere öffentliche Ämter betreffen
Dazu gehören Akte, die an mehrere Ämter und Organe der öffentlichen Verwaltung mit Sitz in Südtirol oder regionaler Zuständigkeit gerichtet sind, wie zum Beispiel:
  • Rundschreiben
  • Einberufungen zu Versammlungen, sofern diese nicht durch individuelle Schreiben erfolgen

An wen kann ich meine Sprachbeschwerde richten?

Bei Verletzung der Bestimmungen über den Gebrauch der drei offiziellen Landessprachen, können Sie sich an das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte der Landesverwaltung wenden. Senden Sie dafür eine E-Mail an diese Adresse: landessprachen.buergerrechte@provinz.bz.it. Oder wenden Sie sich an das Regierungskommissariat unter folgender E-Mail-Adresse: commgov.bolzano@interno.it. Diese kontaktieren die betroffenen Verwaltungsstellen und Konzessionsnehmer. Die Beschwerden und Anfragen werden stets anonym behandelt.