Beschreibung
Verfahren für alle, die einen Handelsbetrieb für den Verkauf von Arzneimitteln eröffnen wollen. Sämtliche Informationen über das Verfahren sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.

Verfahren für alle, die einen Handelsbetrieb für den Verkauf von Arzneimitteln eröffnen wollen. Sämtliche Informationen über das Verfahren sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Alle, die einen Handelsbetrieb für den Verkauf von Arzneimitteln eröffnen möchten.
Der verantwortliche Apotheker oder die verantwortliche Apothekerin muss im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf den Hochschulabschluss sein. Die Bescheinigung muss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ausgestellt werden;
Als gleichwertig erklärte Bescheinigungen sind ebenfalls gültig.
Bei kurzer Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers oder der verantwortlichen Apothekerin muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein. Dauert die Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers/der verantwortlichen Apothekerin länger als sieben Tage muss das stellvertretende Apothekenpersonal ebenfalls über eine der genannten Bescheinigungen über die Sprachkenntnis verfügen. Die Bescheinigung muss eine der oben genannten sein;
Handelsbetriebe, die zum Verkauf von Arzneimitteln ermächtigt sind, müssen den Käufern oder Käuferinnen beim Verkauf die deutschsprachige Fassung der Packungsbeilage zur Verfügung stellen.
Die Übergabe muss zum Zeitpunkt des Verkaufs und laut den Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 13. April 2007 erfolgen;
Der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebs muss dem Amt für Gesundheitssteuerung und der Apothekerkammer der Autonomen Provinz Bozen die Daten der tätigen Apotheker und Apothekerinnen mitteilen (##3##).
Die Mitteilung muss bei Dienstantritt erfolgen und den Namen des verantwortlichen Apothekers oder der verantwortlichen Apothekerin enthalten.
Dauert die Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers/der verantwortlichen Apothekerin länger als 7 Tage muss die Stellvertretung mitgeteilt werden (##4##).
Dieselbe Mitteilung muss auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen.
Informationen über die erforderlichen Unterlagen und Formulare finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
Alle Informationen über das zu befolgende Verfahren finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Da das Amt für Gesundheitssteuerung - Abteilung Gesundheit die Aufsicht über die zum Verkauf von Arzneimitteln zugelassenen Handelsbetriebe ausübt, sind alle ausgefüllten Formulare zur Kenntnisnahme auch an dieses Amt zu senden.
Alle Informationen finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Art. 5 des Gesetzesdekrets vom 4. Juli 2006, Nr. 223, das mit Änderung in das Gesetz vom 4. August 2006, Nr. 248 umgewandelt wurde;
Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752;
Gesetzesvertretendes Dekret vom 24. April 2006, Nr. 219;
Ministerialdekret vom 13. April 2007;
Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it