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Mitteilung über die vorübergehende Vertretung in der Leitung der Apotheke

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Beschreibung

Mitteilung über die zeitweilige Vertretung in der fachlichen Führung einer Apotheke durch einen anderen Apotheker oder eine andere Apothekerin.

Der Apotheker oder die Apothekerin, der oder die den Inhaber oder die Inhaberin bzw. den Leiter oder die Leiterin einer Apotheke vorübergehend vertritt, muss die Leitung der Apotheke persönlich wahrnehmen.


Wer kann den Dienst nutzen

Der Inhaber oder die Inhaberin bzw. der Leiter oder die Leiterin der Apotheke, der oder die um eine zeitweilige Vertretung ersucht.


Voraussetzungen

Die Gründe für die Vertretung können sein:

  • Krankheit;
  • schwerwiegende familiäre Gründe;
  • Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit – gemäß den Vorschriften zum Mutterschutz;
  • Adoption eines minderjährigen Kindes oder Aufnahme eines Kindes in Pflege – für die neun Monate nach dem tatsächlichen Eintritt des Kindes in die Familie;
  • Wehrdienst;
  • Ausübung eines öffentlichen Wahlmandats oder gewerkschaftlicher Aufgaben auf nationaler Ebene;
  • Urlaub;
  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME).

Was benötigen Sie

Eine Mitteilung im folgenden Format: ##2##. Der Antrag ist an den Direktor oder die Direktorin der Abteilung Gesundheit zu richten.
Das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Nachname des vertretenden Apothekers oder der vertretenden Apothekerin;
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Vertreters oder der Vertreterin;
  • Eintragung in das Berufsverzeichnis (bei Eintragung außerhalb der Provinz Bozen ist eine Kopie der Eintragungsbestätigung beizulegen);
  • Zeitraum der Vertretung;
  • Erklärung für die Vertretung;
  • Besitz des Sprachzertifikats der Provinz, das sich auf das Hochschuldiplom gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 752 vom 26. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung bezieht. Alternativ sind auch gleichwertige Zertifikate gültig;
  • Datum und Unterschrift des Inhabers oder der Inhaberin bzw. des Leiters oder der Leiterin der Apotheke.


So geht es weiter

Sobald das ausgefüllte Formular eingegangen ist, stellt Ihnen das Amt die Ermächtigung per PEC zu.


Zeiten und Fristen

  • Die Vertretung muss dem Amt für Gesundheitssteuerung innerhalb von sieben Tagen nach Beginn gemeldet werden;
  • Die Gesamtdauer der Vertretung wegen Krankheit darf einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren bzw. sechs Jahren innerhalb von zehn Jahren nicht überschreiten;
  • Zwei Vertretungszeiträume wegen Krankheit werden nicht zusammengerechnet, wenn dazwischen ein Zeitraum der persönlichen Führung von mehr als einem Monat liegt;
  • Die Dauer der Vertretung aus schwerwiegenden familiären Gründen darf drei Monate pro Jahr nicht überschreiten;
  • Die Dauer der Vertretung wegen Urlaubs darf dreißig Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Häufig gestellte Fragen

Welche sind die Turnusapotheken?

Nachfolgend finden Sie die Liste der Turnusapotheken.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 475;

  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. August 1971, Nr. 1275;

  • Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16.

 

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