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Codesc dl sorvisc: 1950

Mitteilung über den Dienstbeginn und das Dienstende von mitarbeitenden Apothekern und Apothekerinnen

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Partí

Descrizion

Inhaber und Inhaberinnen von Apotheken und von zum Verkauf von Arzneimitteln zugelassenen Gewerbebetrieben sind verpflichtet, der Abteilung Gesundheit des Amts für Gesundheitssteuerung Folgendes mitzuteilen:

  • Dienstbeginn mit Angabe des Datums und des Namens des mitarbeitenden Apothekers oder der mitarbeitenden Apothekerin;
  • Dienstende mit Angabe des Datums und des Namens des mitarbeitenden Apothekers oder der mitarbeitenden Apothekerin.

Das Amt für Gesundheitssteuerung überprüft die Meldungen und trägt sie in ein entsprechendes Verzeichnis ein.

Auf der Grundlage der in diesem Verzeichnis enthaltenen Daten bestätigt das Amt:

  • die zwei Jahre Berufspraxis, die für die Erlangung der Eignung als Inhaber/Inhaberin oder Leiter/Leiterin einer Apotheke notwendig sind,
  • die Arbeitszeiträume der mitarbeitenden Apotheker und Apothekerinnen.

Chi possa pa nuzé l servisc

Inhaber und Inhaberinnen einer Apotheke und eines zum Verkauf von Arzneimitteln zugelassenen Gewerbebetriebs.


Cie che n adrova

Eine Mitteilung in folgendem Format: ##2##.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.



Nscila vala inant

  • Im Fall des Dienstbeginns: Das Amt trägt die Namen der neuen mitarbeitenden Apotheker und Apothekerinnen in das entsprechende Verzeichnis ein;
  • Im Fall des Dienstendes: Das Amt trägt das Datum des Dienstendes der mitarbeitenden Apotheker und Apothekerinnen ein.

Tëmps y scadënzes

Sie müssen den Dienstbeginn und das Dienstende eines mitarbeitenden Apothekers oder einer mitarbeitenden Apothekerin rechtzeitig melden.