Beschreibung
Inhaber und Inhaberinnen von Apotheken und von zum Verkauf von Arzneimitteln zugelassenen Gewerbebetrieben sind verpflichtet, der Abteilung Gesundheit des Amts für Gesundheitssteuerung Folgendes mitzuteilen:
- Dienstbeginn mit Angabe des Datums und des Namens des mitarbeitenden Apothekers oder der mitarbeitenden Apothekerin;
- Dienstende mit Angabe des Datums und des Namens des mitarbeitenden Apothekers oder der mitarbeitenden Apothekerin.
Das Amt für Gesundheitssteuerung überprüft die Meldungen und trägt sie in ein entsprechendes Verzeichnis ein.
Auf der Grundlage der in diesem Verzeichnis enthaltenen Daten bestätigt das Amt:
- die zwei Jahre Berufspraxis, die für die Erlangung der Eignung als Inhaber/Inhaberin oder Leiter/Leiterin einer Apotheke notwendig sind,
- die Arbeitszeiträume der mitarbeitenden Apotheker und Apothekerinnen.
