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Beiträge für die ordentliche Tätigkeit von Weiterbildungseinrichtungen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe

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Descrizion

Zur Förderung der Weiterbildung in Südtirol erhalten Weiterbildungseinrichtungen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe finanzielle Unterstützung für die Führung der Einrichtung.

Dabei wird unterschieden zwischen der Förderung der ordentlichen Tätigkeit und der Förderung der Personalkosten.


Chi possa pa nuzé l servisc

Ansuchen können Weiterbildungsorganisationen laut Art. 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983.

Weiterbildungsorganisationen sind Einrichtungen, die

  • keine Gewinnabsicht haben;
  • ihren Sitz in Südtirol haben oder dort tätig sind;
  • die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben;
  • der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen;
  • sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten (mind. 200 Weiterbildungsstunden pro Jahr).
  • in ihren Statuten bzw. Gründungsakten die Weiterbildung verankert haben.
Für Weiterbildungseinrichtungen und Bildungshäuser gilt zusätzlich:
  • Sie setzen mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr um. 
  • Sie befassen sich vorwiegend mit Weiterbildung (80 %);
  • Sie arbeiten kontinuierlich und planmäßig;
  • Sie räumen den Mitarbeitenden und Teilnehmenden ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen ein, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden;

Recuisic

Ansuchen um Personalfinanzierung

  • Ansuchen können Einrichtungen, die mindestens 1.800 Weiterbildungsstunden (WBh á 45 Minuten), bzw. jene Bildungshäuser, die mindestens 1.600 Teilnehmertage (TNT) nachweisen.
  • Die Anerkennung von Kosten für Personal erfolgt gestaffelt nach umgesetzter Tätigkeit:
    • Bei 1.800 WBh bzw. 1.600 TNT = 1 Verwaltungskraft
    • Bei 2.400 WBh bzw. 2.000 TNT = 1 Pädagogische Mitarbeiterin/ Pädagogischer Mitarbeiter
    • Bei 4.000 WBh bzw. 3.500 TNT = 1 weitere Pädagogische Mitarbeiterin/ weiterer Pädagogischer Mitarbeiter

Ansuchen um Förderung der ordentlichen Tätigkeit

  • Ansuchen können jene Organisationen, die mindestens 200 Weiterbildungsstunden (45 Minuten) im vergangenen Jahr durchgeführt haben.
  • Die Weiterbildung- und Bildungsorganisationen können die im Vorjahr erreichten Weiterbildungsstunden als Berechnungsgrundlage im Antrag angeben.
  • Neue antragstellende Bildungs- oder Weiterbildungsorganisationen müssen planen, mindestens 200 Weiterbildungsstunden im Kalenderjahr des Ansuchens durchzuführen. Erreichen sie diese nicht, wird der Antrag widerrufen.
  • Für die ordentliche Tätigkeit kann bis zum 10. November des Vorjahres ein gesondertes Ansuchen um Vorschuss gestellt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr ein Beitrag von mindestens 15.000 Euro für die ordentliche Tätigkeit gewährt wurde.

ACHTUNG: Die Anträge müssen gestellt werden, bevor Kosten anfallen.


Cie che n adrova

Benötigt werden folgende Dokumente:

  • Der Antrag muss auf dem zur Verfügung gestellten Formular (verlinken) an das Amt für Weiterbildung geschickt werden;
  • Dem Antrag müssen die vorgesehenen Anlagen (Formular) beigelegt werden;
  • Stempelmarke im Wert von 16,00 €: Die Stempelmarke muss auf dem Antrag angebracht werden. Sind Sie von der Stempelmarke befreit, dann bitte das entsprechende Gesetz angeben.

Coche fé dumanda

  • Der Antrag muss vom Präsidenten digital signiert und über die zertifizierte E-Mail-Adresse der Agentur an weiterbildung@pec.prov.bz.itgesendet werden;
  • Verfügt die antragstellende Agentur nicht über eine digitale Signatur und eine zertifizierte E-Mail-Adresse, muss der Antrag handschriftlich unterzeichnet und zusammen mit einer Kopie des Ausweises des Präsidenten an amt.weiterbildung@provinz.bz.itgesendet werden.

Nscila vala inant

Nachdem der Antrag für ordentliche Tätigkeit im Amt eingegangen ist, wird er überprüft. Sie erhalten dann eine schriftliche Genehmigung oder einen ablehnenden Bescheid mit Begründung.
Wird der Antrag genehmigt und die Tätigkeit durchgeführt, wird ein Antrag auf Abrechnung an das Amt geschickt. (Formular Antrag auf Abrechnung und Anlagen einfügen).


Tëmps y scadënzes

Die Anträge müssen bis zum 31. Dezember eingereicht werden.

Die Abrechnungen müssen bis zum 31. Dezember des Jahres, auf das sich der Antrag bezieht, beim Amt eingereicht werden. Ist dies nicht möglich, muss dem Amt eine Mitteilung mit der Bitte um Verlängerung der Abrechnungsfrist zugesandt werden.



Ënt cumpetënt

Amt für Weiterbildung und Sprachen

Landhaus 7, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100, Bozen

Telefon: +39 471 41 33 90 / +39 0471 41 33 91

E-mail: amt.weiterbildung@provinz.bz.it

PEC: weiterbildung@pec.prov.bz.it

Website: deutsche-kultur.provinz.bz.it

Ansprechtpartner

Marion Egger, Telefon: +39 0471 41 29 57, E-Mail: marion.egger@provinz.bz.it
Barbara Trebo, Telefon: +39 0471 41 33 98, E-Mail: barbara.trebo@provinz.bz.it
Helene Oberleiter, Telefon: +39 0471 41 33 93, E-Mail: helene.oberleiter@provinz.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.