Dieser Dienst ermöglicht es Ihnen, die im Ausland erworbene Befähigung als Skilehrer oder Skilehrerin in Südtirol anerkennen zu lassen, um Personen beruflich in die Fertigkeiten des Skilaufens unterweisen zu können.
Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Befähigung als Skilehrer oder Skilehrerin
Skilehrer oder Skilehrerinnen, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben.
Sie müssen den Beruf des Skilehrers oder der Skilehrerin in ihrem Herkunftsland selbständig oder innerhalb einer Skischule ausüben dürfen.
Antragsformular für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Titels als Skilehrer oder Skilehrerin: ##2##.
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie das Formular ausfüllen, das Sie im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ finden. Senden Sie anschließend das ausgefüllt Formular mit der notwendigen Dokumentation an folgende E-Mail-Adresse: turismo@provincia.bz.it.
Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
Ihr Antrag wird von der Landesberufskammer der Skilehrer und Skilehrerinnen geprüft.
Die im Ausland erworbene Befähigung wird mit einem übereinstimmenden Gutachten der Landesberufskammer der Skilehrer und Skilehrerinnen vom zuständigen Landesrat als mit der in Südtirol erworbenen Befähigung gleichwertig anerkannt.
Das Ergebnis des Verfahrens wird Ihnen offiziell per E-Mail mitgeteilt, der ein Schreiben mit der Entscheidung beigefügt ist.
Eventuelle, für die Gleichstellung erforderliche Ausgleichsmaßnahmen, finden jährlich, üblicherweise im Zeitraum November - Mitte Dezember statt.
Wo kann ich die Informationen in englischer Sprache finden?
Die Informationen in englischer Sprache finden Sie im folgendem Dokument: ##4##.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 5: „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“;
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. November 2007, Nr. 206.
Funktionsbereich Tourismus
Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 79
E-Mail: tourismus@provinz.bz.it
PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it
Website: tourismus.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
- Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr
