Wenn Sie ihre Berufserfahrung im Ausland erworben haben, müssen Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen nachweisen:
- Eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
- Eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit in Form von selbständiger Arbeit oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
- Eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit in Form von selbständiger Arbeit oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre in Form von abhängiger Arbeit ausgeübt hat (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre zurückliegen), oder
- Eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein national anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.