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Gutachten zur bedienten Skipiste zur Erteilung/Erneuerung/Änderung der Konzession einer Aufstiegsanlage

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Der Dienst ermöglicht die Einholung einer grundsätzlich positiven Stellungnahme von der zuständigen Provinzabteilung für Tourismus. Diese Stellungnahme ist erforderlich für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung der Konzession für eine Aufstiegsanlage, einschließlich gegebenenfalls der von der betreffenden Seilbahn bedienten Skipiste.


  • Planer oder Planerinnen der Seilbahnanlage und/oder einer Skipiste;
  • Antragsteller oder Antragstellerinnen der Konzession für Seilbahnanlagen.

Eintragung des Verlaufs bzw. der Trasse (Skipiste und zugehörige Seilbahnanlage) im Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten.

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  • Eintragung der Trasse (Skipiste und zugehörige Seilbahnanlage) in den entsprechenden Auszug des Fachplans für Seilbahnanlagen und Skipisten;
  • technischer Bericht.

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen:

  • Bringen Sie auf dem Konzessionsantrag eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro an;
  • eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro ist beizulegen.

Alternativ können Sie:

  • Eine Ersatzerklärung übermitteln, die die erfolgte Zahlung der Stempelmarken gemäß den geltenden Bestimmungen bestätigt, oder
  • eine gut lesbare, eingescannte Kopie der beiden Stempelmarken beifügen, auf der das Kaufdatum erkennbar ist.

Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ genannten Unterlagen per über die zertifizierte elektronische Post an die folgende PEC-Adresse senden: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.


Die für Tourismus zuständige Landesabteilung beurteilt die eingereichten Unterlagen.

Fällt die Beurteilung positiv aus, wird Ihnen die grundsätzliche Stellungnahme zur Erteilung der Konzession per PEC übermittelt.




  • Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1: „Regelung der Seilbahnanlagen und Vorschriften über Hindernisse für die Luftnavigation“.
  • Dekret des Landeshauptmanns vom 09. November 2021, Nr. 35: „Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst“.