Der Dienst betrifft die Möglichkeit, zeitweilig und gelegentlich als Bergführer oder Bergführerin tätig zu sein. Dies ist möglich, wenn Sie über einen entsprechenden ausländischen Abschluss aus einem EU-Mitgliedstaat verfügen sowie für Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.
Gelegentliche und zeitlich begrenzte Beauftragung eines Bergführers oder einer Bergführerin aus der EU mit ausländischer Befähigung in Südtirol
Bergführer und Bergführerinnen (aus EU-Mitgliedstaaten und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), die ihren Beruf gelegentlich und zeitweilig in Südtirol ausüben möchten.
Sie müssen über einen entsprechenden ausländischen Berufsabschluss verfügen (aus den EU-Mitgliedstaaten und für Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz).
Vorherige Mitteilung der zeitweiligen und gelegentlichen Berufsausübung: ##1##.
Senden Sie die Mitteilung an den Funktionsbereich Tourismus:
- als E-Mail an die Adresse: tourismus@provinz.bz.it
- oder per PEC an die Adresse: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.
- Der Funktionsbereich Tourismus erhält Ihre Mitteilung;
- Sie erhalten innerhalb von 30 Tagen eine Bestätigung per E-Mail, dass Ihre Mitteilung angenommen wurde.
Sie können die Mitteilung zu jeder Zeit des Jahres einreichen.
An wen kann ich mich wenden, um Informationen über die Prüfung zum Bergführer/zur Bergführerin und die damit verbundenen Kosten zu erhalten?
Für Informationen zur Ausbildung wenden Sie sich bitte an den Verband der Südtiroler Berg- und Skiführer, der die Prüfung organisiert.
- Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, Berg- und Skiführerordnung.
- Gesetzesvertretendes Dekret vom 9. November 2007, Nr. 206.
Funktionsbereich Tourismus
Garibaldi-Straße 14, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 79
E-Mail: tourismus@provinz.bz.it
PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it
Website: tourismus.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
