Beschreibung
Sanitäre Bewilligung zur Durchführung von sportärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses für den Wettkampfsport.
Die Bewilligung ist obligatorisch.
Ab dem 1. Februar 2022 entfällt die Verpflichtung des Sanitätsdirektors oder der Sanitätsdirektorin einer Gesundheitseinrichtung, bei der gebietsmäßig zuständigen Ärzte- und Zahnärztekammer eingetragen zu sein (Gesetz Nr. 238 vom 23.12.2021). Der Sanitätsdirektor oder die Sanitätsdirektorin ist jedoch verpflichtet, seine oder ihre Beauftragung der Ärzte- und Zahnärztekammer zu melden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet.
