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Finanzierung der Investitionen von Gemeinden

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Descrizion

Finanzierung der Investitionen von Gemeinden.
Mit Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 wird der Investitionsfonds ab dem Jahr 2026 neu geregelt. Die Detailregelung findet sich in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung.
Der Investitionsfonds ist für den Zehnjahreszeitraum 2026-2035 ausgelegt.

  • Den Gemeinden werden Finanzierungen für Investitionen anhand von Bedarfskriterien gewährt.
    • 40 Prozent der Finanzierung wird von Amtswegen ausgezahlt (Transferzahlung). Diese Finanzmittel unterliegen einem Monitoring.
    • 60 Prozent der Finanzierung wird auf Antrag der Gemeinde bereitgestellt. Der Höchstbetrag, um den die Gemeinde im 10-Jahreszeitraum 2026-2035 ansuchen kann, ist in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung definiert.
  • Darüber hinaus werden Finanzierungen für bestimmte Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben mit Aufruf zur Einreichung von Projekten vergeben, wobei die finanzielle Lage der Gemeinde berücksichtigt wird.
    • Diese Finanzmittel werden für Bauvorhaben im Bildungsbereich und für vorrangige Bauvorhaben (Rathäuser, Zivilschutzeinrichtungen, Kulturbauten und Vereinshäuser, Sportanlagen, Friedhöfe und Bauhöfe) eingesetzt;
    • nach Finanzierung dieser vorrangigen Bauvorhaben können auch andere Investitionsvorhaben finanziert werden;
    • die Finanzierung richtet sich nach der finanziellen Lage der Gemeinde und beträgt bis zu 30, 50 oder 80 Prozent der anerkannten Kosten (Ausnahme Bildungsbereich);
    • die Kriterien für die Festlegung der finanziellen Lage sind im Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2025, Nr. 1090 festgelegt.   
Für Auszahlung der Finanzierungen gemäß Artikel 3 und Artikel 5 des LG 27/1992 sowie gemäß Artikel 5/bis des LG 6/1992 gelten die Abrechnungsmodalitäten gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 15. September 2016, Nr. 29.

Für die Auszahlungen der Finanzierungen gemäß Artikel 5ter Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 5 gelten die Abrechnungsmodalitäten gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 3. August 2026, Nr. 25.
  

Chi possa pa nuzé l servisc

Gemeinden



Cie che n adrova

für das Ansuchen um Bereitstellung laut Art. 5-ter, Abs. 3, Buchstabe b  

  • ##4##.
für das Ansuchen um einen Beitrag laut Art. 5-ter, Abs. 5
Das Formular wird rechtzeitig vor Beginn der Einreichfrist zur Verfügung gestellt
 

für die Auszahlung der Finanzierungen gemäß Artikel 3 und Artikel 5 des LG 27/1992 sowie gemäß Artikel 5/bis des LG 6/1992

  • ##7## 
für die Zahlung des Vorschusses der Finanzierungen gemäß Artikel 5ter Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 5
  • ##12##
für die Saldozahlung der Finanzierungen gemäß Artikel 5ter Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 5
  • ##14##
  • ##16##

Der Dienst ist kostenlos.


Coche fé dumanda

Für das Ansuchen ist das Formular auszufüllen und mittels PEC an das Amt für Gemeindenfinanzierung zu schicken.


Nscila vala inant

Falls alle vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Gewährung der Finanzierung mit Dekret der Direktorin der Abteilung Örtliche Körperschaften.

 


Tëmps y scadënzes

Die Ansuchen um eine Finanzierung gemäß Artikel 5-ter Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 können jährlich innerhalb 31. Oktober übermittelt werden.

Die Ansuchen um Finanzierung gemäß Artikel 5-ter Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 können ab dem Jahr 2027 vom 1. März bis 30. April gestellt werden.


Referimënc normatifs

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: lexbrowser

Rechtsgrundlagen


Die Detailregelung findet sich in den Vereinbarungen über die Gemeindenfinanzierung, welche jährlich neu verhandelt und vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung unterschrieben wird. Vereinbarungen über die Gemeindenfinanzierung