A) Ansuchen auf Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung
Das Verfahren wird vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen eingeleitet, sobald die zuständige Gemeinde dem Amt den Antrag auf Baugenehmigung, die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder die beeidigte Mitteilung des Baubeginns (BBM) übermittelt hat.
Das Unternehmen reicht beim Amt für Handel und Dienstleistungen den Antrag auf Genehmigung ein, das mittels vorgesehenen Formulars ##2## zu stellen ist.
Das Amt für Handel und Dienstleistungen bestätigt mit Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Anlage, sobald der entsprechende Genehmigungstitel von der Gemeinde erteilt und dem Amt übermittelt wurde. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag mittels Dekrets der Direktorin oder des Direktors der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung abgelehnt.
Für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Tankstelle wird ein Zeitraum von maximal drei Jahren ab Erhalt des Bescheids des Bestehens der Voraussetzungen festgelegt (unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018, festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigung).
Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Tankstelle ##6## und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der Straßentankstelle aus.
B) Nicht genehmigungspflichtige Änderungen
Durchführung der Arbeiten: Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Amt für Handel und Dienstleistungen die ##6##, gemeinsam mit der Konformitätserklärung, per PEC zu übermitteln.
C) Mitteilung über die Nachfolge
Es folgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen und Anfrage etwaige Vervollständigung.
Anschließend wird die Genehmigung, mit der die Betriebsübernahme bestätigt wird, erteilt.
D) Verzicht auf die Genehmigung
Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung erlässt das Dekret über den Verzicht der Genehmigung.
Sie haben sechs Monate Zeit, um den Abbruch und die Beseitigung der Straßentankstelle zu beginnen, nachdem der dafür erforderliche baupolizeiliche Titel für den Abbruch der bestehenden Strukturen eingeholt wurde. Der Abbruch und die Beseitigung sehen vor:
- Die Einstellung der Dienste der Tankstelle, für welche die Genehmigung ausgestellt wurde;
- die Anpassung des Areals an die Bestimmungen des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (PGlanRL), des Durchführungsplans (DFPL) und des Landesstrategieplans (LSP);
- die Beseitigung aller Einrichtungen der Tankstelle sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche, wie von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen;
- die Boden- und Gewässersanierung.
Das Amt für Handel und Dienstleistungen prüft die Unterlagen und schließt den Akt ab.
E) Aussetzung der Tätigkeit
Wenn Sie eine Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen mitgeteilt haben, erhalten Sie eine Genehmigung von dem Direktor oder der Direktorin der Abteilung Wirtschaftsentwicklung.
Sie müssen entweder die Wiederaufnahme der Tätigkeit mitteilen oder eine Verlängerung der Aussetzung mittels PEC beantragen.
F) Regelmäßige Überprüfung der Konformität der Tankstelle
Nach Prüfung der Unterlagen seitens des Amtes für Handel und Dienstleistungen erhalten Sie:
- Eine Mitteilung des Direktors oder der Direktorin der Abteilung Wirtschaftsentwicklung;
- Wird das beeidigte Gutachten nicht innerhalb von maximal sechs Monaten nach Ablauf der vorherigen Überprüfung eingereicht, wird die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität nachgewiesen wird;
- Wird die Übereinstimmung der Anlage nicht positiv bestätigt, wird die Genehmigung widerrufen.