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Cëdes dl servis: 1526

Informationen zu Straßentankstellen

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Partí

Descrizion

A) Ermächtigung für die Errichtung, die Verlegung und die Änderung einer Straßentankstelle.

Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Straßentankstellen – einschließlich jener an Autobahnen und Schnellstraßen – unterliegt einer Genehmigung, die von dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung erteilt wird.
Die Genehmigung ist abhängig von der Übereinstimmung mit:

  • den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien;
  • den Raumordnungs- und Landschaftschutzbestimmungen;
  • den steuerrechtlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt- und Straßenverkehrssicherheit;
  • den Denkmalschutzvorschriften.

B) Nicht genehmigungspflichtige Änderungen, Aussetzung der Tätigkeit, Nachfolge oder Verzicht auf die Genehmigung

Für die nicht genehmigungspflichtige Änderungen, die Aussetzung der Tätigkeit, die Nachfolge oder der Verzicht auf die Genehmigung, ist eine Mitteilung erforderlich.


Chi possa pa nuzé l servisc

Unternehmen.


Recuisic

Voraussetzungen der Zuverlässigkeit:

  • nicht zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden zu sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt;
  • nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden zu sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben;
  • nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein;
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden zu sein;
  • nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme zu unterliegen;
  • nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen zu sein.

Cie che n adrova

A) Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer Straßentankstelle

Um die Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer Straßentankstelle zu beantragen, ist im Ansuchen um Erlaubnis ##2## Folgendes zu erklären:

  • die Personalien, den Firmennamen sowie den Wohnsitz oder Firmensitz;
  • die Erfüllung der Zuverlässigkeitsvoraussetzung (Eigenbescheinigung);
  • der Standort und der Sitz bzw. die Adresse der Anlage;
  • die Treibstoffarten, für welche die Genehmigung beantragt wird;
  • das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, Altöl und Harnstoff (AD-Blue), welche in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll;
  • dass die Bestimmungen der Raumordnung und des Landschaftsschutzes, die steuerlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheit-, Umwelt, Straßenverkehrssicherheit und Denkmalschutz beachtet werden;
  • dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Einzahlung der Stempelsteuer eingehalten wurden.

B) Mitteilung von nicht genehmigungspflichtigen Änderungen

Für die Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Änderungen ist das Formular ##4## zu verwenden. Je nach Art der mitgeteilten Änderung können gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert werden.

C) Mitteilung einer Nachfolge

Für die Mitteilung einer Nachfolge ist die ##6## gemeinsam mit einer beglaubigten Kopie des notariellen Vertrages betreffend die Übertragung des Eigentums oder der Führung des Betriebes oder des Betriebszweiges einzureichen.

Änderungen des Firmennamens, der Zusammensetzung der Gesellschafter und Ähnliches müssen innerhalb von 30 Tagen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitgeteilt werden. In diesem Fall wird keine neue Genehmigung erlassen.

D) Mitteilung des Verzichts auf die Genehmigung

Für die Mitteilung des Verzichts auf die Genehmigung ist die ##8## vorzulegen.

E) Mitteilung der Betriebsunterbrechung

Für die Mitteilung der Betriebsunterbrechung ist ##10## vorzulegen:

  • Für einen Zeitraum von höchstens dreißig aufeinanderfolgenden Tagen ist eine einfache Mitteilung ausreichend;
  • Für Aussetzungen, die den oben angeführten Zeitraum überschreiten, erfolgt die Genehmigung von der Direktorin bzw. vom Direktor der Abteilung Wirtschaftsentwicklung. Die Aussetzung wird in der Regel für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren innerhalb eines Fünfjahreszeitraums genehmigt.

F) Periodische Überprüfung der Konformität der Tankstelle

Für die periodische Überprüfung der Konformität der Tankstelle ist ein beeidigtes Gutachten vorzulegen (hier finden Sie die ##12##).

G)

Die Anträge unterliegen der Stempelsteuer: ##14##;

Die Mitteilungen unterliegen nicht der Stempelsteuer.


Coche fé dumanda

Je nach Art der Anfrage, müssen die erforderlichen Unterlagen dem Amt für Handel und Dienstleistungen per PEC (zertifizierte elektronische Post) übermittelt werden: handel.commercio@pec.prov.bz.it.


Nscila vala inant

A) Ansuchen auf Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung 

Das Verfahren wird vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen eingeleitet, sobald die zuständige Gemeinde dem Amt den Antrag auf Baugenehmigung, die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder die beeidigte Mitteilung des Baubeginns (BBM) übermittelt hat.
Das Unternehmen reicht beim Amt für Handel und Dienstleistungen den Antrag auf Genehmigung ein, das mittels vorgesehenen Formulars ##2## zu stellen ist.
Das Amt für Handel und Dienstleistungen bestätigt mit Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Anlage, sobald der entsprechende Genehmigungstitel von der Gemeinde erteilt und dem Amt übermittelt wurde. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag mittels Dekrets der Direktorin oder des Direktors der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung abgelehnt.
Für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Tankstelle wird ein Zeitraum von maximal drei Jahren ab Erhalt des Bescheids des Bestehens der Voraussetzungen festgelegt (unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018, festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigung).
Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Tankstelle ##6## und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der Straßentankstelle aus.

B) Nicht genehmigungspflichtige Änderungen

Durchführung der Arbeiten: Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Amt für Handel und Dienstleistungen die ##6##, gemeinsam mit der Konformitätserklärung, per PEC zu übermitteln.

C) Mitteilung über die Nachfolge

Es folgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen und Anfrage etwaige Vervollständigung.
Anschließend wird die Genehmigung, mit der die Betriebsübernahme bestätigt wird, erteilt.

D) Verzicht auf die Genehmigung

Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung erlässt das Dekret über den Verzicht der Genehmigung.
Sie haben sechs Monate Zeit, um den Abbruch und die Beseitigung der Straßentankstelle zu beginnen, nachdem der dafür erforderliche baupolizeiliche Titel für den Abbruch der bestehenden Strukturen eingeholt wurde. Der Abbruch und die Beseitigung sehen vor:
  • Die Einstellung der Dienste der Tankstelle, für welche die Genehmigung ausgestellt wurde;
  • die Anpassung des Areals an die Bestimmungen des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (PGlanRL), des Durchführungsplans (DFPL) und des Landesstrategieplans (LSP);
  • die Beseitigung aller Einrichtungen der Tankstelle sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche, wie von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen;
  • die Boden- und Gewässersanierung.
Das Amt für Handel und Dienstleistungen prüft die Unterlagen und schließt den Akt ab.

E) Aussetzung der Tätigkeit

Wenn Sie eine Aussetzung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen mitgeteilt haben, erhalten Sie eine Genehmigung von dem Direktor oder der Direktorin der Abteilung Wirtschaftsentwicklung.
Sie müssen entweder die Wiederaufnahme der Tätigkeit mitteilen oder eine Verlängerung der Aussetzung mittels PEC beantragen.

F) Regelmäßige Überprüfung der Konformität der Tankstelle

Nach Prüfung der Unterlagen seitens des Amtes für Handel und Dienstleistungen erhalten Sie:

  • Eine Mitteilung des Direktors oder der Direktorin der Abteilung Wirtschaftsentwicklung;
  • Wird das beeidigte Gutachten nicht innerhalb von maximal sechs Monaten nach Ablauf der vorherigen Überprüfung eingereicht, wird die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität nachgewiesen wird;
  • Wird die Übereinstimmung der Anlage nicht positiv bestätigt, wird die Genehmigung widerrufen.

Tëmps y scadënzes

  • Sie müssen die Arbeiten zur Errichtung der Anlage innerhalb von drei Jahren ab dem Datum abschließen, an dem Sie den Bescheid über die erfüllten Voraussetzungen erhalten haben;
  • Sie müssen die Betriebsübernahme innerhalb von 30 Tagen ab Übertragung mitteilen;
  • Sie müssen das beeidigte Gutachten zur periodischen Überprüfung der Konformität der Straßentankstelle spätestens 15 Jahre von der vorherigen Überprüfung einreichen.

Dumandes che vën dant suvënz

Welche Änderungen sind genehmigungspflichtig für einer Straßentankstelle?

Folgende Änderungen sind genehmigungspflichtig:

  • der Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten;
  • der Ersatz eines von der Tankstelle geführten Treibstoffes durch ein anderes;
  • der zusätzliche Vertrieb eines neuen Treibstoffs und die Installierung von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen; in diesem Fall wird die Genehmigung erteilt, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.

Welche Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig für einer Straßentankstelle?

Folgende Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig:

  • der Einbau neuer Tanks und der Ersatz der Tanks durch andere;
  • der Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt;
  • die Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich für die bestehende Tankstelle um bereits genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird;
  • die Errichtung und der Ausbau von Depotstellen für Schmieröl;
  • der Ersatz handbetriebener Mischvorrichtungen durch elektrische oder elektronische;
  • der Einbau von Post-Payment-Selbstbedienungsvorrichtungen;
  • der Einbau von Vorrichtungen und Anlagen zur Wiedergewinnung von Dämpfen oder für andere Energiespar-, Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen;
  • der Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.

Wann darf ich eine Straßentankstelle in Betrieb nehmen?

Eine Straßentankstelle darf erst nach Erhalt der Genehmigung seitens des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung und nach Ausstellung der Lizenz durch das Zollamt in Betrieb genommen werden.