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Verkauf der geförderten Unterkunft mit Übertragung der Förderung auf eine andere Unterkunft

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Personen, die ihre geförderte Wohnung verkaufen und die Sozialbindung sowie die Förderung auf eine andere Wohnung übertragen wollen, müssen einen Antrag bei der Abteilung Wohnbau stellen.

Das Amt verlangt im Zuge der Bearbeitung eine Bankgarantie, welche die gewährte Wohnbauförderung für die Zeit bis zur Übertragung der Sozialbindung auf die neue Wohnung absichert.

Die zu erwerbende oder zu errichtende Wohnung muss in die Katasterkategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 oder A/7 fallen. 

Sie darf nicht überfüllt sein. 

Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person, 38 Quadratmeter für zwei Personen, und wenn für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden.


Ansuchen können Personen, die ihre geförderte Wohnung verkaufen und die Sozialbindung sowie die Förderung auf eine andere Wohnung übertragen möchten.


Es ist möglich, die eigene geförderte Wohnung zu verkaufen und die Sozialbindung und die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen.

Wenn Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte Miteigentümer der neuen Wohnung werden möchte, muss er die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

  • seit mindestens fünf Jahren in der Provinz ansässig oder beschäftigt sein;
  • nicht Eigentümer, Inhaber des Fruchtgenuss- oder Wohnungsrechts einer Wohnung sein, die den Bedürfnissen der eigenen Familie entspricht, oder das Eigentum in den fünf Jahren vor Antragstellung abgetreten zu haben;
  • eine bestimmte Einkommensstufe nicht überschreiten und die EEVE der vergangenen zwei Jahre vorlegen.

Im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes gelten zwei Personen als in eheähnlicher Beziehung lebend, wenn:

  • sie gemeinsame Kinder haben, die in einer gemeinsamen Unterkunft leben oder erklären, dass sie in der geförderten Unterkunft zusammenleben wollen;
  • sie seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Unterkunft leben und nicht durch eine Ehe oder eine zivilrechtliche anerkannte Partnerschaft verbunden sind;
  • sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, auch wenn sie nicht zusammenleben und das familiäre Verhältnis nicht nachweislich beendet ist.

Es ist nicht möglich, die Ermächtigung für die Übertragung der Sozialbindung auf eine Wohnung zu erhalten, die nur saniert werden soll.


Um den Antrag zu stellen, müssen Sie Folgendes vorbereiten.

Antragsformular

Antragsformular: ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: ##1## oder ##2##.

Dem Formular sind beizufügen

Kopie Ihres Personalausweises und des Ausweises Ihres Ehepartners/Lebensgefährten.

Erklärung über die Familienzusammensetzung mit Angabe des gemeldeten Wohnsitzes (Eigenerklärung).

Bankgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen in Höhe der gewährten Wohnbauförderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung bis zum Datum der Antragstellung, gültig bis zur Eintragung des Eigentums und der Sozialbindung auf die neue Wohnung.

Technische Unterlagen der neuen Wohnung je nach Fall:
  • Kauf einer bestehenden Wohnung: Kopie des registrierten Kaufvertrags oder Kopie des registrierten Vorvertrags und Kopie der Benutzungsgenehmigung;
  • Kauf einer im Bau befindlichen Wohnung: von der Gemeinde genehmigtes Projekt mit Grundriss (im Original beglaubigt); kopie des registrierten endgültigen Vertrags oder des registrierten Vorvertrags;
  • Baugenehmigung;
  • Neubau: von der Gemeinde genehmigtes Projekt (im Original beglaubigt) mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten; Kopie der Baugenehmigung; kopie des technischen Berichts; kopie des Kostenvoranschlags; kopie des Grundbuchauszugs / der Zuweisung des Grundstücks (im Falle eines von der Gemeinde geförderten Baugrundes);
Bei Miteigentum an der neuen Wohnung: Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen durch den Ehepartner/Lebensgefährten mit Eigenbescheinigung über die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung der vergangenen zwei Jahre (Eigenerklärung).

Bei Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden: Beschluss/Erklärung der zuständigen Gemeinde über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45 und Art. 82, LG 13/1998).

Kosten

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.

Die Kosten für diesen Dienst betragen:
  • die Spesen und Provisionen für die Ausstellung der Bankgarantie, die mit dem gewählten Kreditinstitut zu vereinbaren sind;
  • die Notarkosten für die Anmerkung der Sozialbindung auf der neuen Wohnung.


Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Unterlagen:

  • Im Falle der Veräußerung der geförderten Wohnung vor dem Kauf einer neuen Wohnung muss einer Bank eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Wohnbauförderung beantragt werden.
  • Bei Kauf einer neue Wohnung, auf welcher bereits die Sozialbindung angemerkt ist, ist die Bankbürgschaft nicht erförderlich.
  • Das Amt verlangt in jedem Fall den registrierten Kaufvertrag.

Das Amt verfährt wie folgt:

  • bei Antrag mit Bankbürgschaft: Das Amt erteilt die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Sozialbindung, der Verkauf der geförderten Wohnung kann erfolgen;
  • bei Antrag ohne Bankbürgschaft: Das Amt erteilt die Ermächtigung zur Anmerkung der Sozialbindung auf die neue Wohnung.

In jedem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung den Antrag mit den technischen Unterlagen der neuen Wohnung ergänzen.

Das Amt teilt Ihnen die Maßnahme der Abteilung Wohnbau (Unbedenklichkeitserklärung /Ermächtigung) per Post, E-Mail oder PEC mit und gibt die nächsten Schritte an, die Sie unternehmen müssen:

  • Eintragung des Eigentums an der neuen Wohnung ins Grundbuch und Anmerkung der Sozialbindung;
  • Wohnsitzverlegung und tatsächliche Besetzung der Wohnung;
  • Übermittlung aller technischen Unterlagen der neuen Wohnung an das Amt, sofern diese noch nicht geschickt wurden;
  • deine Aufforderung an die Bank, die Bankbürgschaft an das Amt zu senden.

Das Amt überprüft die Vollständigkeit der Unterlagen, die tatsächliche Besetzung der neuen Wohnung und greift direkt auf das Grundbuch zu, um die tatsächliche Eigentümerschaft und die Anmerkung der Bindung zu prüfen.

Bei positiver Kontrolle sorgt das Amt für die Freistellung der Bankbürgschaft. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie die Unbedenklichkeitserklärung zum Verkauf der geförderten Wohnung und die Ermächtigung zur Übertragung der Sozialbindung auf eine neue Wohnung.


Einreichen des Antrags um Ermächtigung

Fristen für das Einreichen des Antrags um Ermächtigung zum Verkauf einer geförderten Wohnung und zur Übertragung der Sozialbindung auf eine neue Wohnung. 

Sie müssen den Antrag unter Einhaltung der folgenden Fristen einreichen:

  • innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Registrierung des Kauf- oder Schenkungsvertrags für die neue Wohnung, wenn es sich um den Kauf einer bestehenden Wohnung handelt;
  • vor dem Datum der Ausstellung der Benützungsgenehmigung, wenn es sich um einen Neubau handelt.

Einreichung der Unterlagen

Sie müssen den Antrag unter Einhaltung der folgenden Fristen mit allen Unterlagen ergänzen, wobei die Möglichkeit einer Fristverlängerung besteht:
  • innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Unbedenklichkeitserklärung;
  • innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ermächtigung zur Übertragung der Sozialbindung auf die neue Wohnung, wenn diese bereits besteht;
  • innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Ermächtigung zur Übertragung der Bindung auf die neue Wohnung, wenn diese noch im Bau ist.

Verwaltungsverfahrens

Die Maßnahmen, die vom Dienst vorgesehen sind, werden innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung erlassen.


Was muss ich tun, wenn ich eine Wohnung verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde?

Für Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund einer Gemeinde errichtet wurden, gelten zusätzliche Auflagen, die zu beachten sind.

Wer eine Wohnung verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, muss diese an Personen verkaufen, welche die Voraussetzungen für geförderten Baugrund dieser Gemeinde erfüllen. Die interessierte Person muss:

  • den möglichen Käufer bereits kennen;
  • sich an die Gemeinde wenden, welche die Voraussetzungen des möglichen Käufers überprüft und die entsprechende Erklärung oder den entsprechenden Beschluss ausstellt;
  • die Erklärung oder den Beschluss der Gemeinde dem Antrag um Übertragung beifügen.

Kann ich eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Formalitäten zur Übertragung der Bindung beantragen?

Ja, Sie können eine Verlängerung der Frist für das Einreichen der Unterlagen beantragen.

Die maximale Verlängerungsfrist beträgt ein Jahr.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie den Beitrag zurückzahlen müssen, wenn Sie die Bindung nicht innerhalb der Verlängerungsfrist auf die neue Wohnung übertragen.

Wie wird die Höhe der Bankgarantie berechnet?

Die Höhe der Bankgarantie wird wie im Falle der Rückzahlung des Beitrages berechnet.

Im ersten Bindungsjahrzehnt muss die gesamte gewährte Förderung zurückgezahlt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung.

Im zweiten Bindungsjahrzehnt müssen 65 Prozent der Förderung in den ersten fünf Jahren und 40 Prozent während der restlichen Laufzeit zurückgezahlt werden, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung.