web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 1174

Kostenvergütungen für Studierende mit Behinderungen

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung

Um Studierenden mit Behinderungen ein Studium zu ermöglichen, können bei Inskription als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender folgende Förderungen gewährt werden:
  • Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,
  • Vergütung der Transportkosten,
  • Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln,
  • Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete, Dienstleistungen.

Wer kann den Dienst nutzen

Anspruchsberechtigt sind Studierende, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74 % aufweisen, zivilblind oder gehörlos sind, und die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums besuchen.

Die Sondermaßnahmen für Studierende mit Behinderungen sind mit anderen Fördermaßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung zusammenlegbar.

Die Kosten, auf die sich die gewährte Vergütung bezieht, dürfen von keinen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, bereits rückerstattet worden sein.
 

Voraussetzungen

Die Zugangsvoraussetzungen betreffen den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, die wirtschaftliche Lage der Familie und Voraussetzungen, die den Studiengang betreffen.

Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

Wenn Sie eine Universität in Südtirol besuchen, können Sie um eine Kostenvergütung ansuchen als:

  • Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
  • Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte oder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus gemäß Richtlinie 2011/95/EU und die oder der dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt ist, oder
  • Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit einer anderen Aufenthaltsberechtigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die oder der den Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol hat.

Wenn Sie eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, können Sie um eine Kostenvergütung ansuchen, wenn Sie:

  • Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.

Wirtschaftliche Lage der Familie

Das Ausmaß der Vergütung hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf der Grundlage des "Faktors der wirtschaftlichen Lage" (FWL). Der FWL wird im Rahmen der "Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE), erstellt. Die EEVE-Erklärung mit dem FWL kann kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende ##4##. 

Weitere Zugangsvoraussetzungen

Lesen Sie die detaillierten Informationen zu den weiteren Zugangsvoraussetzungen - Zugangsvoraussetzungen für das Studium, höchstzulässige Studiendauer und vorzuweisender Studienerfolg - hier in den Artikeln 6, 7 und 8 der ##2## und der dazugehörigen ##5##.


Was benötigen Sie

Um eine Kostenvergütung zu beantragen, müssen Sie Folgendes vorbereiten:

  • Antrag;
  • Anlagen.

Antrag

Den vom Amt hier bereitgestellten "##5##“.

Anlagen

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • ein ärztliches Gutachten oder der Nachweis über die Behinderung der oder des Studierenden;
  • eine Eigenerklärung über die festgestellte Pflegestufe oder den Bezug eines Begleitgeldes;
  • Kostenvoranschläge für alle Dienste und Ankäufe, für die eine Vergütung beantragt wird;
  • eine Erklärung der oder des Studierenden, aus der hervorgeht, warum und in welchem Ausmaß die Dienste und Ankäufe, für welche die Rückvergütung beantragt wird, notwendig sind, um ihr oder ihm das Hochschulstudium zu ermöglichen.
  • Zudem sind, je nach Art der Kosten, für welche eine Kostenvergütung beantragt wird, weitere Unterlagen einzureichen. Genauere Informationen dazu entnehmen Sie im Artikel 18 der ##6## und der dazugehörigen ##7##.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden muss, das auf das Jahr folgt, in dem die Kostenvergütung gewährt wurde.


So wird es gemacht

Sie können den Antrag samt beizulegenden Unterlagen, so wie im Abschnitt „WAS BENÖTIGEN SIE“ beschrieben, an das Amt für Hochschulförderung mittels:Der Antrag steht bis zum 31. März eines jeden Jahres zu Verfügung. Um den Antrag korrekt auszufüllen, empfehlen wir Ihnen, hier die ##8## und die dazugehörige ##9## aufmerksam durchzulesen.

Die Verantwortung für die korrekte Übermittlung und das Risiko der Zustellung liegen bei den Antragstellerinnen und Antragstellern.

Stichprobenkontrollen

Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.


So geht es weiter

  1. Nach Verstreichen der Einreichfrist überprüft das Amt Ihren Antrag und die dazugehörigen Anlagen und kann gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern.
  2. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich zugestellt.
  3. Die Auszahlung der Kostenvergütung erfolgt erst nach Vorlage aller für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen.

Zeiten und Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag für das betreffende akademische Jahr ein, innerhalb:
  • 31. Oktober für das Wintersemester, und innerhalb
  • 31. März für das Sommersemester.
     

Häufig gestellte Fragen

Ist es möglich, den Antrag über myCIVIS einzureichen?

Nein, man muss den ##12## herunterladen, ausfüllen und mitsamt aller erforderlichen Anlagen per E-Mail senden oder persönlich im Amt für Hochschulförderung, Andreas-Hofer-Straße 18, Bozen, abgeben.

Ich erhalte bereits eine ordentliche Studienbeihilfe. Kann ich zusätzlich um die Kostenvergütung für Studierende mit Behinderungen ansuchen?

Ja, man hat Anrecht sowohl auf die Studienbeihilfe als auch auf die Kostenvergütung.

Ich erhalte keine ordentliche Studienbeihilfe. Kann ich trotzdem um die Kostenvergütung für Studierende mit Behinderungen ansuchen?

Ja, man kann eine Kostenvergütung bekommen, auch wenn man keine Studienbeihilfe erhalten hat. Allerdings hängt auch die Kostenvergütung vom Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) ab. Der FWL ist das Ergebnis der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE).

Gibt es einen maximalen FWL-Schwellenwert?

Ja, der maximale FWL-Schwellenwert beträgt 8,00.