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Cëdes dl servis: 1105

Verkauf der geförderten Wohnung mit Übernahme der Förderung durch den Käufer oder die Käuferin

 Ajunté pro i preferis
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Partí

Ermächtigung für Personen, welche die geförderte Wohnung an andere veräußern wollen, die in die Förderung eintreten.

Die Vorteile und Verpflichtungen der bereits gewährten Wohnbauförderung gehen auf den Käufer über, der in jeder Hinsicht zum Förderungsempfänger wird.

In diesem Fall bleibt die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt.

Der Käufer, der in die Wohnbauförderung eintritt, kann keine neue Förderung für den Kauf derselben Wohnung beantragen und muss die Verpflichtungen der Sozialbindung einhalten.


Ansuchen können Personen, die Eigentümer einer geförderten Wohnung sind und ihre Wohnung veräußern möchten, aber nicht beabsichtigen, die Bindung und die Wohnbauförderung auf eine andere Wohnung zu übertragen.

Die Wohnung kann nur an Personen verkauft werden welche:
  • die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

L’abitazione può essere venduta solo a persone in possesso dei requisiti generali per accedere alle agevolazioni di cui hai beneficiato tu.

Antragsformular

Antragsformular für die Ermächtigung zum Verkauf der geförderten Wohnung mit Eintritt in die Förderung -  ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: ##1##.

Dem Formular sind beizulegen

Kopie des Ausweises des Förderungsempfängers und des Käufers sowie der jeweiligen Ehepartner/Lebenspartner.

Unterlagen des Förderungsempfängers, der die Wohnung veräußern will:

  • Erklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts (Eigenbescheinigung).

Unterlagen des Käufers zur Überprüfung der Voraussetzungen:

  • Eklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts mit Angabe des gemeldeten Wohnsitzes sowie der Dauer des Wohnsitzes in der Provinz Bozen (Eigenbescheinigung);
  • Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Art. 45 Absatz 1, LG 13/1998.
  • Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der letzten zwei Jahre;
  • Beschluss oder Erklärung der Gemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 45 und 82, LG Nr. 13/1998, NUR wenn die bereits geförderte Wohnung auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde, in Verbindung mit Art. 62 des LG 13/1998.
Ist der Käufer verheiratet oder lebt er in einer eheähnlichen Beziehung, sind die gleichen Unterlagen auch für den Ehepartner oder Lebenspartner vorzulegen.

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen. Außerdem müssen Sie die Stempelgebühren und Steuern für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente bezahlen.
 
Bei Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden: Beschluss/Erklärung der zuständigen Gemeinde über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45 und Art. 82, LG 13/1998).
 


  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen;
  2. sind die Voraussetzungen erfüllt, ermächtigt das Amt den Verkauf; andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
  3. Sie erhalten eine Ermächtigung des Direktors der Abteilung Wohnbau per E-Mail, PEC oder Post, sofern alle Voraussetzungen und alle Bedingungen erfüllt sind, innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen des Antrags.

Sie haben ein Jahr Zeit ab dem Datum, an dem die Ermächtigung zum Verkauf erteilt wurde, um alle erforderlichen Unterlagen für den Abschluss des Eintritts des Käufers in die Förderung einzureichen.

Was muss ich tun, wenn ich eine Wohnung verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde?

Eine Wohnung, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, kann nur an Personen verkauft werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baugrunds dieser Gemeinde erfüllen. Daher müssen Sie den Antrag auf Übernahme ##1## auch die entsprechende Erklärung/den entsprechenden Beschluss der Gemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen seitens des Käufers beifügen.

Der Eintritt in die Förderung kann auch durch Schenkung oder Versteigerung erfolgen.

Kann ich das Fruchtgenussrecht auf einer geförderten Wohnung abtreten?

Ja, Sie können das Fruchtgenussrecht  an einer geförderten Wohnung abtreten, jedoch nur im zweiten Bindungsjahrzehnt. Sie müssen bei der Abteilung Wohnbau die Ermächtigung für die Abtretung des Fruchtgenussrechts an Personen beantragen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes erfüllen. Derjenige, der das Fruchtgenussrecht übernimmt, übernimmt auch die Wohnbauförderung.

Ist es möglich, die Frist für das Einreichen der Unterlagen während der Bindungsdauer zu verlängern?

Ja, das Einreichen der Unterlagen kann um ein Jahr verlängert werden, indem das folgende Formular ausgefüllt wird: ##2##