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Streichung, Suspendierung oder Widerruf der Eintragung im Berufsverzeichnis der Transportunternehmen

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Antrag auf Streichung oder Suspendierung (Formular A3-D) der Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen (GüKVU).

Die Streichung aus dem Berufsverzeichnis ist vorgesehen:

  • auf Ansuchen;
  • wenn die Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde;
  • bei einer Gesellschaft, wenn diese aufgelöst wurde;
  • wenn die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung nicht mehr gegeben sind.

In den nachstehend aufgeführten Fällen ist hingegen die Suspendierung der Eintragung vorgesehen:

  • wenn die Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen und die Suspendierung der Eintragung vom Berufsverzeichnis für höchstens zwei Jahre beantragt wird. In diesem Fall muss das Unternehmen vor Ablauf der angesuchten Suspendierung nachweisen, dass die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde. Zudem ist ein Antrag um Widerruf der Suspendierung einzureichen (Formular A3-D);
  • wenn der Beitrag für die Eintragung ins Berufsverzeichnis, trotz Verwarnung, nicht innerhalb von drei Monaten ab dem festgelegten Termin eingezahlt worden ist. In diesem Fall dauert die Suspendierung an, bis die Gebühr bezahlt ist;
  • wenn die für das Unternehmen verantwortliche Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit verloren hat.

Die Gründe für die Streichung oder Suspendierung vom Berufsverzeichnis werden dem Mitglied zur Kenntnis gebracht. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens, ist es möglich, eventuelle Einwände vorzubringen oder eine persönliche Anhörung zu beantragen.


Unternehmen, welche die Tätigkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Fahrzeugen ausüben.


Sie müssen die Streichung beantragen, wenn Sie eine der Voraussetzungen für die Eintragung im Berufsverzeichnis verlieren.Die Unternehmen müssen dem Amt innerhalb von 30 Tagen jede Änderung mitteilen.
  • der Verlust der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit muss innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden;
  • die Voraussetzung der Zuverlässigkeit muss innerhalb eines Monats nach ihrem Verlustwiedererlangt werden;
  • die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit muss innerhalb eines Monats nach Verlustwiedererlangt werden oder innerhalb einer längeren Frist (die jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf), die vom zuständigen Berufsverzeichnis aufgrund eines Finanzplanes für die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit gewährt wird;
  • die Voraussetzung der fachlichen Eignung muss innerhalb von zwei Monaten nach Verlustwiederhergestellt werden.
Das gestrichene Unternehmen darf keine Fahrzeuge besitzen, die für die Güterbeförderung auf Rechnung Dritter eingesetzt werden.
Bei Aussetzung muss das Unternehmen weiterhin den Jahresbeitrag zahlen und die Voraussetzungen für das Berufsverzeichnis erfüllen.
Während des Zeitraums der Suspendierung darf das Unternehmen keine Tätigkeit ausüben und nicht im Besitz von Fahrzeugen sein, die zur Güterbeförderung auf Rechnung Dritter eingesetzt werden.

Formular ##1## vorlegen, Zahlung von 16,00 Euro beilegen.
Die Zahlung kann mittels Stempelmarke oder PagoPA erfolgen.
 
Für weitere Informationen: ##2##

Legen Sie die Unterlagen in unserem Amt vor oder senden Sie eine Pec.

Es erfolgt die Streichung, die Suspendierung oder der Widerruf der Suspendierung.


Der Widerruf der Suspendierung erfolgt innerhalb 2 Jahre nach der Suspendierung.


Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, Artikel 19, 20 und 24;
  • Gesetz vom 23. Dezember 1997, Nr. 454;
  • Verordnung (EG) Nr. 1071 vom 28. Oktober 2009, Artikel 13;
  • Verwaltungsdekret vom 25. November 2011, Nr. 291.