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Dienstcode: 3091

Gleichstellung eines Südtiroler Berufsfachschulzeugnisses mit dem Lehrabschluss

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Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht die Gleichstellung eines Südtiroler Berufsfachschulzeugnisses mit dem Lehrabschlusszeugnis.

Die Gleichstellung wird durch einen amtlichen Bescheid bescheinigt und beinhaltet nicht die Ausstellung eines neuen Diploms. Die amtliche Gleichstellungserklärung bedeutet, dass das Fachschuldiplom plus Praxis dem Lehrabschluss für alle vom Gesetz vorgesehenen Fälle gleichgestellt ist. 


Wer kann den Dienst nutzen

Personen, die eine drei- oder vierjährige Ausbildung an einer Landesberufsschule abgeschlossen haben und die eine Gleichstellung ihres Abschlusszeugnisses mit einem Lehrabschluss gemäß der Südtiroler Lehrberufsliste anstreben.


Voraussetzungen

Erforderlich ist das Abschlusszeugnis einer drei- oder vierjährigen Berufsschule in der Autonomen Provinz Bozen. 

Die spezifische Fachrichtung der Ausbildung muss dem jeweiligen Lehrberuf, für den eine Gleichstellung beantragt wird, entsprechen.

Im entsprechenden Beruf ist eine qualifizierte Berufserfahrung erforderlich.

Bei dreijährigen Abschlüssen: mindestens 12 Monate Berufserfahrung (reduziert auf 8 Monate, wenn im Gastgewerbe),

Bei vierjährigen Diplomabschlüssen: mindestens 18 Monate Berufserfahrung.

Dreijährige Abschlüsse können nicht mit Berufen gleichgestellt werden, die eine vierjährige Lehrlingsausbildung erfordern.

Für den Beruf des Restaurantfachmanns oder der Restaurantfachfrau:

  • Die Gleichstellung ist möglich, wenn die dritte Klasse der Hotelfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde,  wenn die praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau bestanden wurde und anschließend mindestens acht Monate Berufserfahrung als Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau nachgewiesen werden können.
  • Alternativ reichen das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Hotelfachschule und die absolvierte praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau  Dies gilt, wenn Sie im Anschluss daran acht Wochen qualifizierte Berufserfahrung als Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau nachweisen können.

Für den Beruf des Kochs oder der Köchin:

  • Die Gleichstellung ist möglich, wenn  die vierte Klasse der Hotelfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde, wenn die praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Koch/Köchin bestanden wurde und anschließend mindestens acht Monate Berufserfahrung als Koch/Köchin nachgewiesen werden können.
  • Alternativ reichen das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Hotelfachschule und die absolvierte praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Koch oder Köchin. Dies gilt, wenn Sie im Anschluss daran acht Wochen qualifizierte Berufserfahrung als Koch/Köchin nachweisen können.



So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag.
  2. Sie erhalten eine E-Mail-Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde.
  3. Im Falle fehlender Unterlagen werden Sie kontaktiert.
  4. Wenn alle Unterlagen korrekt und vollständig sind, wird ein Dekret erstellt.
  5. Sie erhalten einen offiziellen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags (per E-Mail oder Post).

Zeiten und Fristen

Für diesen Dienst sind keine besonderen Fristen vorgesehen. Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen über den Dienst finden?

Die Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Weitere Informationen finden Sie auf der Website der italienischsprachigen Berufsbildung.

Welche Arbeitsverhältnisse werden anerkannt?

Berücksichtigt wird nur die Berufserfahrung, die nach dem Diplom erworben wurde. Anerkannt wird ein normales Arbeitsverhältnis, z. B. mit einem befristeten oder saisonalen Arbeitsvertrag, einem Lehrvertrag oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag (auch in einem Familienunternehmen). Praktika oder Tätigkeiten als mitarbeitendes Familienmitglied (oder Partner und Partnerinnen in einem Unternehmen) gelten nicht als qualifizierte Berufserfahrung. Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder Hilfsarbeiterin (z. B. Küchenhilfe, Servierhilfe usw.) gilt nicht als qualifizierte Berufserfahrung.

Die Zeiten der Berufserfahrung können zusammengerechnet werden (z. B. mehrere Saisonverträge). In jedem Fall ist eine qualifizierte Berufserfahrung von 8 Monaten erforderlich (z. B. 7 Monate und 3 Wochen sind nicht ausreichend).

Wird das Arbeitsverhältnis anerkannt, auch wenn ich es im Ausland ausübe?

Ja. Allerdings muss das im Ausland ausgestellte Dienstzeugnis beigefügt werden.

Kann ich die erforderliche Berufserfahrung auch mit einem Teilzeitvertrag erwerben?

Ja, das ist möglich, aber die Dauer der erforderlichen Berufserfahrung wird entsprechend verlängert.