Die Voraussetzungen betreffen das Eigentum und Vermögen der Familie, die Notlage, den Wohnsitz im Landesgebiet sowie das Familieneinkommen.
Eigentum
Sie müssen bereits Eigentümer einer Wohnung sein.
Zusätzlich zur Wohnung, für welche Sie die Notstandshilfe beantragen, dürfen Sie nicht Eigentümer einer dem Bedarf Ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein. Sie dürfen nicht Inhaber des Fruchtgenussrechts, des Gebrauchsrechts oder Wohnungsrechts einer solchen Wohnung sein oder in den fünf Jahren vor Einreichung des Antrags das Eigentum, das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht oder das Wohnungsrecht einer solchen Wohnung abgetreten haben. Dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person”:
Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnung (Wohnfläche).
Berücksichtigt werden auch die Wohnungen im Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen Sie, Ihr Ehegatte oder die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person” beteiligt sind.
Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie innerhalb von 40 km vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz entfernt liegt, oder innerhalb von 30 km, falls die betreffende Wohnung, der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz sich auf einer Höhe von mehr als 1000 Metern ü.d.M. befinden.
Notlage
Sie müssen sich in einer besonderen Notlage befinden, die nicht durch Ihr eigenes Verschulden entstanden ist. Als anerkannte Ursachen gelten beispielsweise der Tod des Ehepartners oder eine schwere Krankheit. Die Notlage muss derart sein, dass Sie ohne die Hilfe des Landes Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren.
Bei der Gewährung der Notstandshilfe werden sowohl die Ursache der Notlage als auch die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Ihrer Familie berücksichtigt.
Für die Bewertung der Notlage und der wirtschaftlichen Situation werden auch alle Einkünfte der de-facto-Familiengemeinschaft der letzten drei Monate herangezogen. Die Definition der de-facto-Familiengemeinschaft ist jene, gemäß
Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.
Wohnsitz oder Arbeitsplatz:
Sie müssen den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen haben. Es wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt.
Diese Voraussetzung findet nicht Anwendung, auf die ins Ausland Abgewanderten (die im Register der Auslandsitaliener AIRE eingeschrieben sind), die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder in die Provinz zu verlegen.
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit:
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates sind, müssen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, ununterbrochen und rechtmäßig seit mindestens fünf Jahren im Landesgebiet ansässig sein und seit mindestens drei Jahren eine Erwerbstätigkeit im Landesgebiet ausgeübt haben.
Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit findet keine Anwendung, wenn die Person eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von mindestens 74 Prozent hat, zivilblind oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, aufweist.
Familieneinkommen und Vermögen:
Der Wert der wirtschaftlichen Lage der Familie darf die zweite Einkommensstufe nicht übersteigen (
Tabelle: Einkommensstufen (EEVE 2023 und 2024) - Tabelle gültig ab dem 01.02.2026).
Die wirtschaftliche Lage der Familie wird aufgrund der „einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE) berechnet. Die
EEVE ist eine jährliche Erklärung zur wirtschaftlichen Situation und Voraussetzung für zahlreiche Leistungen und Tarifbegünstigungen des Landes. Zur Ermittlung des „Durchschnittlichen Faktors der Wirtschaftlichen Lage" (DFWL) werden die EEVE der beiden Jahre vor Einreichung des Antrags berücksichtigt, falls der Antrag nach dem 30. Juni eingereicht wird. Falls der Antrag bis zum 30. Juni eingereicht wird, werden hingegen die EEVE des vorletzten und drittletzten Jahres vor Einreichung des Antrags berücksichtigt. Die Förderung kann nur beantragt werden, nachdem die EEVE, für die erforderlichen zwei Einkommensjahre, für alle Familienmitglieder erstellt wurde.