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Universitäre Studienbeihilfen für Studierende

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Beschreibung

Über einen öffentlichen Wettbewerb werden jährlich universitäre Studienbeihilfen an Studierende vergeben.

In den Guidelines zu den Studienbeihilfen finden Sie eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Informationen. Auch die englische Version guidelines for scholarships können Sie hier nachlesen.

Die Rangordnungen zu den Studienbeihilfen sind, nachdem sie genehmigt wurden, im Abschnitt „So geht es weiter“ einsehbar.


Wer kann den Dienst nutzen

Studentinnen und Studenten an Universitäten und Fachhochschulen, auch Hochschulen für angewandte Wissenschaften genannt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz, die Inskription, die Modalität Vollzeit oder Teilzeit, die Studiendauer, den Studienerfolg und die wirtschaftliche Lage.

Staatsbürgerschaft und Wohnsitz

Sie können ansuchen, wenn sie eine Universität in Südtirol besuchen, und:

  • Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder
  • Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, über eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen oder Ihnen gemäß Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
  • Bürgerin und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit nicht langfristiger Aufenthaltsberechtigung sind, und bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
    Achtung: Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union müssen dem Amt für Hochschulförderung persönlich und innerhalb 3. November 2025, 12:00 Uhr, die Aufenthaltsgenehmigung für Italien im Original vorzeigen.
    Außerdem müssen Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union ohne langfristige Genehmigung bestimmte Sachverhalte, die nicht von öffentlichen oder privaten italienischen Rechtssubjekten bestätigt oder beglaubigt werden können, entsprechend den Vorgaben der Wettbewerbsausschreibung belegen und im Online-Formular hochladen.

Sie können ansuchen, wenn Sie:

  • eine Universität außerhalb Südtirols besuchen,
  • und bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.

Ausschluss: Nicht anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ("AIRE-Register") eingetragen sind.

Inskription

Sie müssen als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student eingeschrieben sein und einen ersten Studiengang des 1. oder 2. Zyklus absolvieren. Sehen Sie sich dazu unsere Tabelle “Übersicht Zyklus, Niveau EQF, Ausbildungsart, ECTS und Dauer” an.

Modalität Vollzeit oder Teilzeit

Der Status als Teilzeitstudierende betrifft ausschließlich Studierende, die offiziell in Teilzeit-Modalität eingeschrieben sind und sich innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit für Teilzeitstudiengänge befinden.

Wer ein berufsbegleitendes Studium oder Fernstudium absolviert, ohne offiziell in Teilzeit-Modalität eingeschrieben zu sein, gilt nicht als Teilzeitstudierender.

Studiendauer

Sie dürfen die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten haben.

Studienerfolg

Es gilt der Studienerfolg, der innerhalb und nicht später als am 31. Oktober des Jahres, in dem Sie um Studienbeihilfe ansuchen, erzielt wurde. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung muss der Studienerfolg also bereits vorliegen, d.h., die ECTS müssen effektiv registriert oder akkreditiert sein.

Studierende in Vollzeit:

  • 1. Studienjahr (1./2. Semester): Maturadiplom;
  • 2. Studienjahr (3./4. Semester): min. 25 ECTS in Vollzeit;
  • 3. Studienjahr (5./6. Semester): min. 80 ECTS in Vollzeit;
  • 4. Studienjahr (7./8. Semester): min.135 ECTS in Vollzeit;
  • 5. Studienjahr (9./10. Semester): min. 180 ECTS in Vollzeit;
  • 6. Studienjahr (11./12. Semester): min. 225 ECTS in Vollzeit;
  • 7. Studienjahr (13./14. Semester): min. 270 ECTS in Vollzeit;
  • 8. Studienjahr (15./16. Semester): min. 315 ECTS in Vollzeit.


Studierende in Teilzeit:

  • 1. Studienjahr (1./2. Semester): Maturadiplom;
  • 2. Studienjahr (3./4. Semester): min. 12,5 ECTS in Teilzeit;
  • 3. Studienjahr (5./6. Semester): min. 25 ECTS in Teilzeit;
  • 4. Studienjahr (7./8. Semester): min. 52,5 ECTS in Teilzeit;
  • 5. Studienjahr (9./10. Semester): min. 80 ECTS in Teilzeit;
  • 6. Studienjahr (11./12. Semester): min. 107,5 ECTS in Teilzeit;
  • 7. Studienjahr (13./14. Semester): min. 135 ECTS in Teilzeit;
  • 8. Studienjahr (15./16. Semester): min. 157,5 ECTS in Teilzeit.

Wenn Sie eine Studienbeihilfe erhalten, müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie Vollzeit- oder Teilzeitstudierende sind, im Bezugszeitraum für das Erreichen der Studienerfolgs, also vom 1. November bis 31. Oktober des akademischen Jahres, für welches Sie angesucht haben, mindestens 10 ECTS erreichen.

Erreichen Sie die 10 ECTS nicht, müssen Sie dies dem Amt für Hochschulförderung melden und die Studienbeihilfe zurückzahlen.

Für detaillierte Informationen zur Umrechnung der ECTS, konsultieren Sie die Umrechnungstabelle Studienkredite ECTS.

Wirtschaftliche Lage

Die Höhe der Studienbeihilfe hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab - die Bewertung dieser erfolgt auf der Grundlage des "Faktors der wirtschaftlichen Lage" (FWL). Dieser wird im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) erstellt. Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. 

Die universitären Studienbeihilfen sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung für dieselbe Ausbildung kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von öffentlich subventionierten privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt wird.

Sie sind hingegen kumulierbar mit:

  • Studienbeihilfen, die für die Teilnahme an Austauschprogrammen als Mobilitätszulage bezogen werden (z.B. Erasmus-Stipendien, bilaterale Abkommen, ausgenommen Erasmus-Mundus-Stipendien);
  • Stipendien, für deren Erhalt die wirtschaftliche Lage der oder des Begünstigten keine Rolle spielt;
  • außerordentliche Studienbeihilfen, die wegen eines Gesundheitsnotstandes gewährt werden;
  • Begünstigungen für Studierende mit Behinderung.

Nähere Informationen können Sie in der Verordnung zu den Studienbeihilfen für Studierende und der Wettbewerbsausschreibung für die Zuweisung von Studienbeihilfen an Studierende nachlesen.


Was benötigen Sie

Damit Sie um eine Studienbeihilfe ansuchen können, sollten Sie Folgendes vorbereiten:

Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) mit Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL)

Die EEVE-Erklärung:

  • darf erst ab Datum 1. Juli 2025;
  • explizit für die Einreichung eines Gesuchs um Studienbeihilfe erstellt werden;
  • und jedenfalls mit Bezug auf das Einkommen des Vorjahres 2024;
  • sowie auf das Vermögen am 31.12.2024.

Der Faktor der wirtschaftlichen Lage FWL muss:

  • im Moment der Gesuchstellung bereits vorliegen
  • und im online-Gesuch um Studienbeihilfe angegeben werden.

Es ist also ratsam, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren; hier finden Sie die entsprechende Liste der Patronate und CAAF.

Zusammensetzung der Kernfamilie

Zur Bestimmung der Zusammensetzung der Kernfamilie für die Berechnung des FWL, d.h. um festzustellen, ob Sie als Studentin oder Student nur Ihr eigenes Einkommen vorlegen können, oder ob das Einkommen der gesamten Kernfamilie herangezogen werden muss, müssen Ihr Alter und Ihr eventuell vorhandenes Einkommen, das in der EEVE-Zusammenfassung als "Einnahmen insgesamt" angegeben ist, berücksichtigt werden.

Die anzuwendenden Regeln sind im Dokument FWL - Zusammensetzung der Kernfamilie ersichtlich. Um das Ausmaß der Studienbeihilfe zu erfahren, nehmen Sie Einsicht in die Tabelle FWL Schwellenwerte.

Die vom Amt für Hochschulförderung gewährten Studienbeihilfen werden bei der Einkommensberechnung jedenfalls NICHT berücksichtigt. Im Jahr nach der Auszahlung der Studienbeihilfe wird das Modell „Certificazione unica – CU” zur Verfügung gestellt und in der Regel im persönlichen Bereich von myCIVIS hochgeladen. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Ausgaben (amt.ausgaben@provinz.bz.it).

Anlagen und Eigenerklärungen

Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union studieren, müssen keine Dokumente anhängen.

Das neue Omnibusgesetz 2021 vom 23. Juli 2021, Nr. 5, hat das Landesgesetz Nr. 17/1993, Artikel 5, abgeändert, was die Vorlage von Unterlagen betrifft. Dies bedeutet, dass Eigenerklärungen ab nun auch für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften verwendet werden können, die von öffentlichen oder privaten Subjekten aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bescheinigt oder bestätigt werden können. Für Unterlagen und Dokumente, die nur von privaten und öffentlichen Stellen außerhalb der EU bescheinigt oder bestätigt werden können, ist es nach wie vor notwendig, im Online-Gesuch die entsprechenden Dokumente hochzuladen und beizulegen (z.B. Inskriptionsbestätigungen, Studienerfolg, Mietvertrag, Bescheinigung des meldeamtlichen Wohnsitzes der Kernfamilie).


So wird es gemacht

Zugriff zum Online-Antrag für italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen

  • SPID („Sistema Pubblico di Identità Digitale“), oder
  • die elektronische Identitätskarte (CIE, „Carta d'Identità Elettronica”), oder
  • die aktivierte Bürgerkarte/nationale Dienstekarte (CNS, „Carta Nazionale dei Servizi").

Zugriff zum Online-Antrag für ausländische Bürger und Bürgerinnen eines EU-Staates

In diesem Fall erfolgt der Zugang über die

  • Systeme der digitalen europäischen Identität (eIDAS electronic IDentification Authentication and Signature).

Aufgrund technischer Probleme mit einigen eIDAS-Systemen empfehlen wir Ihnen jedoch, einen

  • zertifizierten Account zu beantragen.

Für die Erstellung des zertifizierten Accounts können Sie, nach Terminvereinbarung, persönlich im Amt für Hochschulförderung erscheinen und folgende Dokumente vorlegen:

  • Identitätskarte bzw. einen Erkennungsausweis und
  • eine Inskriptionsbestätigung der Universität und
  • den Nachweis der italienischen Steuernummer.

Oder Sie können einen Termin für einen Videoanruf mit dem Amt vereinbaren, indem Sie eine E-Mail an hochschulfoerderung@provinz.bz.it senden, mit diesen Dokumenten im Anhang:

Zugriff zum Online-Antrag für ausländische Bürger und Bürgerinnen eines Staates außerhalb der EU

Es könnte sein, dass Sie in Italien kein Anrecht auf SPID oder eines der oben genannten Identifizierungsmittel haben oder aber den SPID nicht rechtzeitig erstellen können. In diesem Fall erfolgt der Zugriff über den oben beschriebenen zertifizierten Account, der vom Amt für Hochschulförderung erstellt wird.

In Italien haben jene Personen Anspruch auf einen SPID, die sowohl eine Aufenthaltsgenehmigung als auch einen Wohnsitz in Italien haben. Nur so können sie bei der Gemeinde im Meldeamt einen italienischen Personalausweis beantragen. Beides brauchen Sie für den SPID.

Wichtige Informationen zum Online-Antrag

Wir raten unbedingt zur Verwendung des PC! Das Ausfüllen des Online-Antrags am Handy ist umständlich, denn es zeigt die einzelnen Sektionen nicht zur Gänze oder in verzerrter Form.

Wir empfehlen Ihnen außerdem, vor Beginn des Ausfüllens des Online-Antrags, den Browser auf dem PC zu aktualisieren. Die aktualisierte Version des Browsers stellt sicher, dass der Online-Antrag bestmöglich funktioniert.

Wichtig ist außerdem, den Online-Antrag immer wieder als Entwurf zu speichern. Denn wenn die Seite zu lange geöffnet ist und man die Daten nicht gespeichert hat, gehen die Daten verloren und man muss sich ausloggen, wieder einloggen und von Neuem anfangen.

Stichprobenkontrollen

Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.

So geht es weiter

  1. Nach dem Einreichtermin überprüft das Amt Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle erforderlichen Voraussetzungen haben.
  2. Innerhalb 27. November 2025 wird hier die provisorische Rangordnung für das akademische Jahr 2025/2026 veröffentlicht. Sehen Sie in der provisorischen Rangordnung nach, um die Korrektheit Ihres Antrags zu überprüfen – es könnte sein, dass Sie etwas berichtigen müssen! Achtung: Die Ergebnisse werden unter Angabe der Aktennummer veröffentlicht, die dem Antrag automatisch zugewiesen wurde.
  3. Sie können vom 27. November 2025 bis 11. Dezember 2025, 12:00 Uhr, eine Berichtigung einreichen. In keinem Fall können Berichtigungen nach dem 11. Dezember angenommen werden – eine negative Studienbeihilfe, die nicht berichtigt wird, bleibt negativ und es könnte sein, dass Sie ausgeschlossen werden.
  4. Innerhalb 12. Februar 2026 wird hier die definitive Rangordnung für das akademische Jahr 2025/2026 veröffentlicht.
  5. Wenn Sie auf der definitiven Rangordnung als Gewinnerin oder Gewinner aufscheinen, erhalten Sie die Studienbeihilfe innerhalb März 2026. Achtung: Die Zahlung kann nicht auf Prepaid-Karten überwiesen werden.
  6. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, bekommen Sie eine persönliche Nachricht auf myCIVIS.

Wichtige Informationen zur Teilrückerstattung der Studiengebühren

Wenn Sie Gewinnerin oder Gewinner einer Studienbeihilfe sind, haben Sie Anrecht auf einen Beitrag für die Teilrückerstattung der Studiengebühren. Um diesen Beitrag muss eigens und online angesucht werden, für gewöhnlich im Zeitraum von Mitte Juni bis Ende Juli.

Bei der Universität selbst hingegen müssen Sie bereits vorher um die Befreiung oder die Reduzierung der Studiengebühren angesucht haben.

Für Studierende in Südtirol

Die Befreiung bzw. die Teilrückerstattung der ersten Rate der Studiengebühren für Studierende an der Freien Universität Bozen und am Musikkonservatorium Bozen, welche Anspruchsberechtigte einer ordentlichen Studienbeihilfe sind, wird von der Universität direkt vorgenommen. Die Antragstellung um die Teilrückerstattung ist daher nicht erforderlich, es sei denn, Sie nehmen an einem Double Degree oder Joint Degree teil oder Sie wechseln das Studienfach.

Eine Ausnahme gilt für Studierende der Master der 1. Ebene (I° livello) an der Freien Universität Bozen: Gewinnerinnen oder Gewinner einer Studienbeihilfe müssen beim Amt für Hochschulförderung um den Beitrag zur teilweisen Deckung der Studiengebühren eigens und online ansuchen.


Zeiten und Fristen

Der Einreichtermin für die Online-Antragstellung Ihrer Studienbeihilfe für das akademische Jahr 2025/2026 ist der 03.11.2025, 12:00 Uhr.

Übersicht der Fälligkeiten

  • Antragszeitraum: 22.09. – 03.11.2025, 12.00 Uhr.
  • Veröffentlichung provisorische Rangordnung: 27.11.2025.
  • Berichtigungszeitraum: 27.11 – 11.12.2025, 12:00 Uhr.
  • Veröffentlichung definitive Rangordnung: innerhalb 12.02.2026.
  • Auszahlung der Studienbeihilfe: voraussichtlich innerhalb 31. März 2026.

Nehmen Sie Einsicht in die Rangordnungen der Studienbeihilfen für das akademische Jahr 2025/2016. Diese werden die im Abschnitt „So geht es weiter“ veröffentlicht. So können Sie die Richtigkeit Ihres Antrags überprüfen und kontrollieren, ob etwas richtiggestellt werden muss. Nach dem 11.12.2025, 12:00 Uhr, werden keine Korrekturen mehr akzeptiert: eine abgelehnte Studienbeihilfe kann dann nicht mehr berichtigt werden.


Häufig gestellte Fragen

Wen kann ich bei technischen Problemen während des Zugriffs kontaktieren?

Wenn Sie mittels SPID, CIE, CNS oder die Systeme der digitalen europäischen Identität (eIDAS) ansuchen, erhalten Sie Informationen zu den Zugriffsmöglichkeiten oder Hilfestellung bei technischen Problemen:

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten SPID einrichten - Spid, myCIVIS: home und myCIVIS: Bürgerkarte.

Wie hoch fällt die Studienbeihilfe aus?

Die Höhe der Studienbeihilfe hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab. Allgemein kann man sagen, dass die Studienbeihilfen von 305,00 Euro bis zu maximal 8.280,00 Euro reichen und dass sie in einer einzigen Rate ausgezahlt werden. Um mehr über die Höhe der Studienbeihilfen zu erfahren, sehen Sie sich die Tabelle der FWL-Schwellenwerte an.

Kann ich um eine Studienbeihilfe für einen Master der 1. oder 2. Ebene (I° o II° livello) ansuchen?

Sie können um eine universitäre Studienbeihilfe für einen Master der 1. Ebene (I° livello) ansuchen, wenn Sie diesen nach dem Abschluss eines Bachelors bzw. einer laurea triennale absolvieren.

Besuchen Sie hingegen einen Master der 2. Ebene (II° livello), müssen Sie um eine Studienbeihilfe für Ausbildungen des dritten Zyklus ansuchen.


Rechtliche Grundlagen

Die Bestimmungen zum Datenschutz können Sie im Informationsschreiben Privacy nachlesen.


Zuständige Stelle

Amt für Hochschulförderung 

Landhaus 7, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen
Telefon:  +39 0471 41 29 41  
Email: hochschulfoerderung@provinz.bz.it
PEC: hochschulfoerderung.dirittostudiouni@pec.prov.bz.it 
Website:  bildungsfoerderung.provinz.bz.it

Kontakt

Petra Pfeifer, Telefon: +39 0471 41 29 26
Monika Eva Plass, Telefon: +39 0471 41 33 79
Patrizia Venudo, Telefon: +39 0471 41 29 41

Parteienverkehr

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