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Dienstcode: 3432

Genehmigung für öffentliche Veranstaltungen, die in mehr als einer Gemeinde stattfinden

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Beschreibung

Bewilligung oder Mitteilung für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, die mehrere Gemeinden betreffen und – falls beantragt und nur gelegentlich im Zusammenhang mit der Veranstaltung – für die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Eine ausdrückliche Bewilligung ist für wettbewerbsorientierte übergemeindliche Sportveranstaltungen notwendig.

Die Durchführung nicht wettbewerbsorientierter übergemeindliche Sportveranstaltungen auf Straßen muss mindestens 60 Tage vor der Veranstaltung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau und dem Regierungskommissariat für die Provinz Bozen, durch Zusenden einer einfachen Mitteilung gemeldet werden; dies gilt nicht für Veranstaltungen in Natura 2000-Gebieten und Landschaftsschutzgebieten, für die eine ausdrückliche Genehmigung seitens den zuständigen Ämtern erforderlich ist.
 


Wer kann den Dienst nutzen

Jede Person/Organisation, die eine Veranstaltung an einem öffentlichen Ort oder einem öffentlich zugänglichen Ort durchführen möchte.

Voraussetzungen

Für die Durchführung einer Veranstaltung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Öffentliches Interesse und keine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe, sowie auf den Umweltschutz;
  • Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes;
  • Unbedenklichkeitserklärungen bzw. Gutachten: z.B. Zustimmung des Verwaltungsamtes für Straßen, mit Bezug auf die Eigenschaften der Straßen, des Amt für Natur hinsichtlich Durchfahrten in Schutzgebieten (Natura, Natura 2000, Biotope usw.), des zuständigen Forstinspektorates, für Durchfahrten in Gebieten, die hydrologisch oder landschaftlich geschützt sind, der Agentur für Bevölkerungsschutz hinsichtlich der Durchfahrt auf Domänengut des Wasserschutzes und der Eignung des Veranstaltungsortes, die Gemeinden . Die Unbedenklichkeitserklärungen werden in Rahmen einer von Amt für Aufsicht und Beratung geführten Dienstellenkonferenz erteilt.

Gleichzeitig ist bei Veranstaltungen, die eine Straßensperrung erfordern, eine Mitteilung an das Regierungskommissariat zu senden.


Was benötigen Sie

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag um Bewilligung bzw. Mitteilung der öffentlichen Veranstaltung;
  • Lageplan des Veranstaltungsbereichs und/oder der Strecke;
  • kurze Beschreibung der Veranstaltung mit Angabe von Start, Ziel und Uhrzeiten;
  • Bescheinigung über die Freigabe der Veranstaltung: allfälliger MOGESS-Rettungsdienstplan und dessen Bewertungsergebnis, erhältlich durch das GAMES Portal des Südtiroler Sanitätsbetrieb, gemäß Art. 104 des Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1; für Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen ist die Risikoberechnung nicht erforderlich, allerdings ist die Veranstaltung ebenso über GAMES anzumelden;
  • Haftpflichtversicherung;
  • Roadmap oder voraussichtliche Durchgangszeiten des ersten und letzten Teilnehmers;
  • Angabe, ob eine vorübergehende oder durchgehende Straßensperrung beantragt wird.
Die Kosten für den Dienst bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen betragen 32 Euro, entsprechend dem Wert der zwei Stempelmarken, die dem Antrag beizulegen sind: 16 Euro bei der Antragstellung und 16 Euro bei der Ausstellung der Bewilligung. Die Stempelmarke kann auch digital bezahlt werden.
Organisationen, die im Freiwilligenregister eingetragen sind, sind gemäß Art. 82 Absatz 5 des Legislativdekret Nr. 117/2017 von der Stempelsteuer befreit.
 

So wird es gemacht

Der vollständig, mit allen Anlagen versehene Antrag bzw. die Mitteilung ist an das Amt für Aufsicht und Beratung des Landes zu richten.
Der Antrag kann per E‑Mail, PEC (obligatorisch für Unternehmen) oder – mittels Post eingereicht werden.

Eine Kopie der Anfrage bzw. der Mitteilung muss auch dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen gesendet werden.
 

So geht es weiter

Die Anfrage für eine Bewilligung wird in Rahmen einer Dienststellenkonferenz bewertet und die Bewilligung wird vom Landeshauptmann erteilt.

Die Mitteilung wird, soweit keine Einwände einzuheben sind, zur Kenntnis genommen.

Die Kommission für öffentliche Veranstaltungen stellt die Eignung des Veranstaltungsortes gemäß Art. 10 des LandesgesetzesNr.13/1992 in geltender Fassung fest.

Zeiten und Fristen

Mitteilungen für nicht wettbewerbsorientierter übergemeindliche Sportveranstaltungen auf Straßen  müssen mindestens 60 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden.

Wettbewerbsorientierte Veranstaltungen werden mit einem ausdrücklichen Verwaltungsakt gemäß Art. 4 des Landesgesetzes vom 17.05.1993 innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags abgeschlossen, wie in der Beschlussfassung der Landesregierung Nr. 147 vom 19. März 2024 festgelegt, deshalb ist der Antrag 90 Tage vorher einzureichen, deshalb ist der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist vor der Veranstaltung einzureichen.

Unvollständige Unterlagen führen zu einer Unterbrechung der Bearbeitungsfristen.

 

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist eine gemeindeübergreifende Veranstaltung?
Eine gemeindeübergreifende Veranstaltung ist eine Veranstaltung, die auf das Gebiet von mindestens zwei verschiedenen Gemeinden stattfindet (typischerweise, Start in einer Gemeinde, Ziel in einer anderen).
 
2. Was ist der Unterschied zwischen einer wettkampfmäßigen Sportveranstaltung und einer nicht wettkampfmäßigen Sportveranstaltung?
Als wettbewerbsorientierten Sportveranstaltungen gelten Veranstaltungen, bei denen mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  • das Vorliegen eines Wettkampfregelwerks, das die Erstellung einer Rangordnung oder einer abschließenden Endergebnisliste vorsieht, mit oder ohne Preisvergabe an die bestplatzierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
  • das Vorliegen eines Wettkampfregelwerks, das eine Höchstzeit für das Erreichen des Zielpunkts durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegt.
Als nicht wettbewerbsorientierte Sportveranstaltungen gelten jene, bei denen kein Wettkampf im Sinne eines Gegeneinanders von zwei oder mehr Teilnehmenden oder Mannschaften stattfindet, die versuchen, sich gegenseitig zu übertreffen, und bei denen keine Klassifizierung oder Rangordnung vorgesehen ist.
 
3. Muss ich die Veranstaltung auch dann im GAMES-Portal registrieren, wenn die Gesamtzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer weniger als 500 Personen beträgt?
Ja, eine Erstanmeldung ist auf jeden Fall erforderlich.
 
4. Wurde Anlage C abgeschafft?
Ja. Sie wurde durch das Verfahren auf GAMES‑Portal gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021 Nr. 1 ersetzt.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung;
  • Legislativdekret 117/2017, Stempelsteuerbefreiung gemäß Art. 82, Absatz 5;
  • Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2021, Nr. 1 in geltender Fassung;
  • Art. 9 der Straßenverkehrsordnung (Legislativdekret Nr. 285/1992), in geltender Fassung.