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Dienstcode: 3395

Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern und Volljährigen bis 21 Jahre

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Beschreibung

Die Autonome Provinz Bozen übernimmt die Vorauszahlung des Unterhaltsbeitrags in Fällen, in denen die unterhaltspflichtige Person den entsprechenden Unterhaltsbetrag nicht an den Elternteil oder an eine andere unterhaltsberechtigte Person, innerhalb der von der Gerichtsbehörde festgelegten Fristen und Modalitäten zahlt.

Wer kann den Dienst nutzen

Anspruch auf die Leistung haben Elternteile oder andere Personen, die Anrecht auf den Unterhalt haben, sofern die Kinder oder die volljährigen Kindern nicht älter als 21 Jahre alt sind:
  • italienische Bürgerinnen und Bürger oder Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort ansässig sind, oder
  • Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union oder staatenlos sind, die seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort ansässig sind.
Den italienischen Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind, Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung, Personen mit Flüchtlingsstatus, ukrainische Flüchtlinge, sowie Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Anspruch auf die Leistung hat der Elternteil oder eine andere unterhaltsberechtigte Person, sofern die volljährigen Kinder:
  • eine Oberschule besuchen, oder
  • einen Studiengang besuchen, oder
  • eine Berufs- oder Lehrlingsausbildung oder ein Praktikum absolvieren,
  • von der sozialpädagogischen Grundbetreuung Bereich Familien und Minderjährige des territorial zuständigen Sozialsprengels begleitet werden. In diesem Fall muss eine Bescheinigung des zuständigen Dienstes beigelegt werden.
  • von der territorial zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie oder vom territorial zuständigen psychiatrischen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. In diesem Fall muss eine Bescheinigung des zuständigen Dienstes beigelegt werden.
Der Elternteil oder die andere Person, die Anrecht auf den Unterhalt hat, hat keinen Anspruch auf die Leistung, wenn sie mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die Antragstellenden die Autonome Provinz Bozen in die eigenen Rechte gegenüber der unterhaltspflichtigen Person einsetzt und dieser mittels Einschreiben mit Rückschein Mitteilung darüber macht. Die Autonome Provinz Bozen treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein.

Voraussetzungen

Die Gewährung dieser Leistung ist an der wirtschaftlichen Lage der Familie verknüpft - die Bewertung dieser erfolgt auf der Grundlage des "Faktors der wirtschaftlichen Lage" (FWL). Dieser wird im Rahmen der "Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung", der sogenannten EEVE, erstellt.

So wird es gemacht

Um diese Leistung zu erhalten, müssen ein Elternteil oder die andere unterhaltsberechtigte Person den Antrag beim Sozialsprengel  des Wohnsitzes stellen.
Bereiten Sie dazu folgende Dokumente vor:
  • füllen Sie den Antrag aus: „Unterhaltvorschussleistung zum Schutz minderjährigen Kindern und Volljährigen bis 21 Jahre“ (siehe Anlagen).
  • Kopie des Vollstreckungstitels, der auf einer von einem italienischen oder einem ausländischen Gericht getroffene Maßnahme beruht, in der Höhe und Modalitäten des Beitrags zum Unterhalt von Seiten des unterhaltspflichtigen Elternteils oder einer anderen unterhaltspflichtigen Person, festgelegt sind.
  • Kopie der vorschriftsmäßig zugestellten Leistungsaufforderung, welcher innerhalb von zehn Tagen nicht vollständig nachgekommen wurde, oder des Konkurseröffnungsurteils gegen die unterhaltspflichtige Person.

Zeiten und Fristen

Die Leistung wird ab dem Ersten desselben Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag innerhalb des 20.Tages des jeweiligen Monats gestellt wird; andernfalls wird die Leistung erst ab dem Ersten des Folgemonats gewährt.
Die Gewährung der Leistung erfolgt für die Dauer eines Jahres, wird monatlich ausbezahlt und kann bei Fälligkeit verlängert werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.
Es bleibt die Möglichkeit vorbehalten, innerhalb von 60 Tagen beim Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion für die Provinz Bozen, Claudia-de’-Medici-Straße 8, in Bozen Einspruch zu erheben.

Rechtliche Grundlagen


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.