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Dienstcode: 1982

Beschwerden hinsichtlich der Verletzung der Bestimmungen zum Sprachgebrauch im Verkehr mit den öffentlichen Verwaltungen in Südtirol

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Beschreibung

Dieser Dienst informiert Sie darüber, wie Sie eine Sprachbeschwerde einreichen können, wenn Ihr Recht auf den Sprachgebrauch der deutschen oder italienischen Sprache im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung in Südtirol verletzt wurde.

Alle Einrichtungen und Ämter der öffentlichen Verwaltung, alle öffentlichen Körperschaften mit Sitz in der Provinz Bozen oder mit regionaler Zuständigkeit sowie die Konzessionsnehmer, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, müssen den korrekten Sprachgebrauch  in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation garantieren. Dies gilt uneingeschränkt auch für alle digitalen Online-Dienste.

Die Bestimmungen zum Sprachgebrauch gelten zum Beispiel für:

  • den Staat;
  • die autonome Region Trentino-Alto Adige/Südtirol;
  • die autonome Provinz Bozen;
  • die Gemeinden;
  • die Bezirksgemeinschaften und ähnliche öffentliche Körperschaften;
  • das Gericht;
  • das Regierungskommissariat;
  • die Agentur für Einnahmen;
  • die Zollämter;
  • die Banca d'Italia;
  • das Staatsarchiv;
  • die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS);
  • die Handelskammer;
  • das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS);
  • das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL);
  • den Automobilclub (ACI);

In der Region Trentino-Südtirol ist die italienische Sprache die amtliche Staatssprache. Der Sprachgebrauch der deutschen Sprache ist der italienischen Sprache gleichgestellt. Dies betrifft:

  • Den Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsnehmern, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen.
  • Den Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.
  • Den Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht, Steuergericht oder dem Rechnungshof, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, aber auch für die Provinz Bozen zuständig sind.
  • Den internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsnehmee nach Nummern 1, 2 und 3.
  • Den externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient haben, aber auch für die Autonome Provinz Bozen zuständig sind.
  • Öffentliche, notarielle und ihnen gleichgestellte Akte.

Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten die Bestimmungen für den Sprachgebrauch. Dies gilt für Handlungen, die die Tätigkeit der Polizei im Allgemeinen betreffen, und zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Bürgerinnen und Bürger (natürliche Personen) sowie juristische Personen können eine Sprachbeschwerde einreichen, wenn sie Mängel im Sprachgebrauch feststellen.


Voraussetzungen

Es sind keine Voraussetzungen für die Einreichung einer Sprachbeschwerde vorgesehen.


Was benötigen Sie

Ein Nachweis ist für die Sprachbeschwerde nicht zwingend erforderlich. Falls Sie jedoch Dokumente besitzen, die den fehlerhaften Sprachgebrauch belegen, sollten Sie diese beilegen.



So geht es weiter

  1. Das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte prüft Ihre Meldung zum Sprachgebrauch und sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung.
  2. Eine rechtliche Bewertung der Beschwerde wird vorgenommen. Gegebenenfalls werden Sie um zusätzliche Informationen gebeten, um den Inhalt der Beschwerde besser verstehen zu können.
  3. Das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte interveniert bei der von der Sprachbeschwerde betroffenen Einrichtung und fordert sie auf, die notwendigen Lösungen für das beschriebene Problem zu finden.
  4. Am Ende der Intervention wird Sie das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte über das Ergebnis der Beschwerde informieren und Ihnen die Antwort der von der Beschwerde betroffenen Struktur weitergeben.

Nichtigkeitsbeschwerde:

Glaubt eine Bürgerin oder ein Bürger, dass ein Verwaltungsakt, eine Maßnahme, ein Akt, eine Zustellung oder eine Mitteilung einer Behörde, die zur Einhaltung der Sprachbestimmungen verpflichtet ist, diese verletzt, kann er Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Werden einer Person etwa Mitteilungen oder Verwaltungsakte zugestellt, die nicht in ihrer Muttersprache verfasst sind, kann sie deren Aufhebung beantragen.
Die Sprachbeschwerde kann schriftlich oder mündlich innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Aktes oder Erhalt der Mitteilung bzw. Zustellung erfolgen. Bürgerinnen und Bürger können Beschwerden auf drei verschiedene Weisen einreichen:

  • Bei der Behörde, dem Amt oder dem Konzessionsnehmer, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat;
  • Bei der Zustellungsbeamtin oder dem Zustellungsbeamten, die oder der dies im Zustellbericht vermerkt;
  • Bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person: Diese Option ist nur dann möglich, wenn der Akt von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsnehmer mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Fall leitet die Gemeinde die aufgenommene Erklärung an die zuständige Stelle weiter.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde setzt die Wirksamkeit des Aktes aus. Die Behörde kann von der oder dem Beschwerdeführenden eine Bescheinigung über die abgegebene Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung einfordern, siehe hierzu Artikel 9 der Durchführungsbestimmung D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 574. Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und der Akt bleibt in der ursprünglichen Sprache wirksam. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde vollständig, hat die betroffene Behörde drei Möglichkeiten:
  • Die Behörde kann die Beschwerde anerkennen und den beanstandeten Verwaltungsakt innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnisnahme auf eigene Kosten in der von der Person gewünschten Sprache neu ausstellen.
  • Die Behörde kann die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnisnahme zurückweisen. Damit wird der ursprüngliche Verwaltungsakt ab diesem Zeitpunkt wieder wirksam.
  • Die Frist verstreichen lassen: Lässt die Behörde die Zehntagesfrist verstreichen, verliert der Verwaltungsakt endgültig seine Gültigkeit.

Wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, kann die betroffene Person innerhalb von weiteren zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Rekurs bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes einlegen. Ziel ist es, die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gerichtlich feststellen zu lassen. Dieser Rekurs kann entweder von der Bürgerin oder dem Bürger persönlich eingereicht werden oder in den laut Artikel 92 des Autonomiestatuts (D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670) festgelegten Fällen stellvertretend durch Regionalrats- oder Landtagsabgeordnete sowie Gemeinderatsmitglieder. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann völlig formlos, also auch mündlich, beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Die beschwerdeführende Person kann ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht erscheinen. Im Verfahren fallen für die Bürgerin oder den Bürger keinerlei Spesen, Stempelmarken, Abgaben oder sonstige Gebühren an. Das Gericht muss innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Beschwerde ein Urteil fällen. Erklärt es den angefochtenen Akt für nichtig, muss die betreffende Behörde diesen innerhalb von 20 Tagen nach Mitteilung des Urteils neu erlassen. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Detaillierte Informationen über die Nichtigkeitsbeschwerde sind in den Artikeln 8, 9 und 10 der Durchführungsbestimmung Nr. 574/1988 enthalten.


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit eine Sprachbeschwerde einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte habe ich als Bürgerin oder Bürger Südtirols in Bezug auf den Sprachgebrauch im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung oder mit Konzessionsnehmern?

Alle Einrichtungen und Ämter der öffentlichen Verwaltung, alle öffentlichen Körperschaften mit Sitz in der Provinz Bozen oder mit regionaler Zuständigkeit sowie die Konzessionsnehmer, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, müssen in der schriftlichen Korrespondenz und in der mündlichen Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern den Gebrauch der deutschen und der italienischen Sprache garantieren. Dies gilt auch für ihre Online-Dienste.

Die Bestimmungen zum Sprachgebrauch gelten zum Beispiel für:

  • den Staat;
  • die Autonome Region Trentino-Alto Adige/Südtirol;
  • die Autonome Provinz Bozen;
  • die Gemeinden;
  • die Bezirksgemeinschaften und ähnliche öffentliche Körperschaften;
  • das Gericht;
  • das Regierungskommissariat;
  • die Agentur für Einnahmen;
  • die Zollämter;
  • die Banca d'Italia;
  • das Staatsarchiv;
  • die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS);
  • die Handelskammer;
  • das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS);
  • das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL);
  • den Automobilclub (ACI);

Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten die Bestimmungen für den Sprachgebrauch., und zwar in den Fällen, in denen Handlungen gesetzt werden, die die Tätigkeit der Polizei im Allgemeinen betreffen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.

Welche Verwaltungsakte müssen in zweisprachiger Form abgefasst werden?

Die gemeinsame Verwendung der italienischen und der deutschen Sprache ist in den folgenden Fällen verpflichtend:

  • für Akte, die an die Allgemeinheit der Personen gerichtet sind, und jene, deren Veröffentlichung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist
  • für Einzelakte, die zum öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, z. B. Akte, deren öffentlicher Aushang oder Anschlag zwingend vorgeschrieben ist, die Identitätskarten und die gleichwertigen Dokumente sowie die Befähigungs-, Konzessions- und Ermächtigungsakte, die den Organen der öffentlichen Verwaltung auf deren Verlangen vorzulegen sind und die nicht im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen des Staates stehen
  • für Akte, die an mehrere Ämter und Organe der öffentlichen Verwaltung gerichtet sind, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen.

Bei schriftlichen Akten müssen die beiden Texte nebeneinander stehen und dasselbe Erscheinungsbild und denselben Druck aufweisen.

An wen kann ich mich wenden, wenn meine Rechte auf Gebrauch der Sprachen verletzt werden?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte in Bezug auf die Verwendung von Sprachen verletzt wurden, können Sie sich an das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte der Landesverwaltung wenden. Senden Sie dafür eine E-Mail an diese Adresse: landessprachen.buergerrechte@provinz.bz.it. Oder wenden Sie sich an das Regierungskommissariat unter folgender E-Mail-Adresse: commgov.bolzano@interno.it. Meldungen und Anfragen werden anonym behandelt. Zur Klärung von Einzelfällen kann das Amt für Landessprachen und Bürgerrechte Sie um zusätzliche Informationen bitten und dann bei der von der Beschwerde betroffenen Einrichtung intervenieren.