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Dienstcode: 3394

Sonderleistungen für Personen in Notsituationen

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Beschreibung

Personen bzw. Familien die sich in einer persönlichen und familiären Notsituation befinden und dringende, nicht aufschiebbare Ausgaben bestreiten müssen, können bei der Finanziellen Sozialhilfe um eine einmalige Unterstützung ansuchen.

Wer kann den Dienst nutzen

Anspruch auf die Leistungen haben Personen, die vor Einreichung eines Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
  • Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • Bürgerinnen und Bürger der EU,
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
  • Personen mit Flüchtlingsstatus,
  • Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Zusätzlich haben folgende Personen nach fünfjährigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
  • Drittstaatsangehörige,
  • Staatenlose.
Gemäß Artikel 57 des D.LH. 30/2000 haben auch Personen und Familien aus der Ukraine Anspruch auf die Leistungen, wenn sie aufgrund der internationalen Krise nach Südtirol gekommen sind, seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
  • Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).

So wird es gemacht

Füllen Sie das Formular "Antrag Leistung der dritten Ebene" aus.

So geht es weiter

Ein Fachausschuss des Dienstes entscheidet darüber, ob diese Sonderleistung als dringlich eingestuft und gewährt wird.
Diese Leistung ist sehr flexibel und deckt somit eine breite Palette von Bedürfnissen ab, hängt jedoch grundsätzlich auch von der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Antragstellers und seiner Familie ab.

Zeiten und Fristen

Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.