Dienstcode: 3403
Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind
Die Leistung ist zur Deckung der Kosten für den rechtlichen Beistand für Frauen bestimmt, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind und sich entschließen, ein Gerichtsverfahren gegen den Täter anzustrengen.
Wer kann den Dienst nutzen
Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind.
Die Leistung kann von Frauen in Anspruch genommen werden, die, unabhängig von ihrem Faktor wirtschaftliche Lage und den ihrer Familiengemeinschaft, alle Voraussetzungen, die in Artikel 2, Abs. 2 der BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023 vorgesehen sind, erfüllt.
Der Solidaritätsbeitrag wird Frauen nur dann gewährt, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 des BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023, erfüllt.
Die Leistung kann von Frauen in Anspruch genommen werden, die, unabhängig von ihrem Faktor wirtschaftliche Lage und den ihrer Familiengemeinschaft, alle Voraussetzungen, die in Artikel 2, Abs. 2 der BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023 vorgesehen sind, erfüllt.
Der Solidaritätsbeitrag wird Frauen nur dann gewährt, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 des BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023, erfüllt.
Was benötigen Sie
Füllen Sie den Antrag aus Formular Solidaritätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandl.
So wird es gemacht
- Die Frauen brauchen zunächst einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Im Büro der Rechtsanwaltskammer Bozen kann dieser aus den bestehenden Listen ausgewählt werden.
- Anschließend sind die Sozialsprengel die zuständige Stelle, um einen Antrag zu erstellen und die entsprechende Beratung zu erhalten.
Zeiten und Fristen
Der Beitrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Honorarnote, welche nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgestellt wurde.
Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist kann der Antrag erneuert werden, wenn die Frau dem zuständigen Sozialsprengel die folgenden Unterlagen vorlegt:
Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist kann der Antrag erneuert werden, wenn die Frau dem zuständigen Sozialsprengel die folgenden Unterlagen vorlegt:
- eine Erklärung über das Fortbestehen der Voraussetzung, dass die Frau nicht mit dem Gewalttäter zusammenlebt.
- eine Erklärung über das Fortbestehen aller Voraussetzungen seitens des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.
Wo finde ich weitere Informationen?
Im Infoblatt für den Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt.Rechtliche Grundlagen
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung.
- Richtlinien für den Zugang zum Solidaritätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind, im Sinne des Landesgesetzes Nr. 13/2021: Beschluss der Landesregierung vom 12. Dezember 2023, Nr. 1100.
Zuständige Stelle
Südtirol ist im Bereich der sozialen Fürsorge in sieben Bezirksgemeinschaften gegliedert, die 20 Sozialsprengel umfassen. In jedem Sozialsprengel gibt es ein Büro mit der Bezeichnung „Dienst für finanzielle Sozialhilfe“.
