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Dienstcode: 3414

Seniorenwohnheime

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Beschreibung

Der Dienst informiert über die 79 Seniorenwohnheime in Südtirol mit insgesamt ungefähr 4.700 Betten. Sie werden entweder als Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB), von der Bezirksgemeinschaft, der Gemeinde oder privat geführt.
Neben Unterkunft und Verpflegung sorgen die Seniorenwohnheime für die soziale, krankenpflegerische, rehabilitative und ärztliche Begleitung, Betreuung und Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner. Dabei wird vor allem auf die physische, psychische und soziale Aktivierung der Betreuten Wert gelegt, wobei der besonderen individuellen Situation der einzelnen Personen gebührend Rechnung getragen wird.

Wer kann den Dienst nutzen

Die Seniorenwohnheime bieten älteren Personen mit einem bestimmten Pflege- und Betreuungsbedarf ein geeignetes Wohn- und Lebensumfeld.

Was benötigen Sie

Für Informationen über Dienste, Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten, Hilfen, Rechte und Pflichten, finanzielle Unterstützungen, Formulare u.v.m. wenden Sie sich an Ihre Anlaufstelle für Pflege und Betreuung vor Ort. 

Allgemeine Informationen erhalten sie auch bei:  

Verband der Seniorenwohnheime Südtirols
Kanonikus-Michael-Gamper- Str. 10, 39100 Bozen
Telefon: 0471 32 36 35
Fax: 0471 32 36 46
E-Mail: info@vds-suedtirol.it
Website: http://www.vds-suedtirol.it



Zeiten und Fristen

Für die Ansuchen zur Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

Sie suchen schnell ein passendes Entlastungsangebot für pflegebedürftige Menschen?

Um Ihren Platz in der Kurzzeitpflege in einem Seniorenwohnheim zu finden, besuchen Sie die Website zur Kurzzeitpflege: https://www.kurzzeit-pflege.it.

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.