Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit Gefahrgütern umgehen, müssen geschult und mit den Gefahrgutvorschriften vertraut sein und die Schulungsbescheinigung mit sich führen. Dies gilt auch für Reisen, auf die eine der folgenden Ausnahmen zutrifft.
Die Ausnahmen gelten für jedes Unternehmen für eine Höchstzahl von 24 Umsätzen pro Jahr, wobei maximal drei Umsätze im selben Monat möglich sind.
Die Ausnahmen gelten auch für Unternehmen, die diese beschränkten Waren empfangen und verpacken.
Sonstige vollständige und teilweise Ausnahmen bei der Beförderung von Gefahrgütern sind
Ausnahme für kleine Mengen
Wenn Unternehmen kleine Mengen gefährlicher Güter befördern, sind sie von der Anwendung des ADR-Vertrags befreit (siehe Kapitel 1.1.3 des ADR 2017).
Um die Menge der freigestellten Waren zu bestimmen, müssen sie den Lieferanten auffordern, den Risikofaktor der beförderten Waren zu berechnen.
Die Gesamtsumme darf 1000 nicht überschreiten.
Beispiel: Bei der Beförderung eines 21-Liter-Fasses mit dem Gefahrenfaktor 50 wird dieser Schwellenwert um 50 Einheiten überschritten (21*50=1050 Liter)
Die folgenden Vorschriften des ADR-Vertrags sind zu beachten.
Die Tanks müssen den ADR-Vorschriften entsprechen, d. h. sie müssen ADR-, GIR-... Tanks sein und die hier gezeigten Etiketten (Gefahrenzeichen) tragen:
- im Frachtbrief (Begleitschein oder Ähnliches) müssen Angaben zur transportierten Ware und zur Menge gemacht werden. Beispiel: 1000 Liter, UN 1202 Diesel 3, III, in einem mobilen Tank.;
- das Transportdokument muss drei Monate lang aufbewahrt werden;
- der Fahrer muss eine Grundausbildung im Umgang mit Gefahrgütern nachweisen. Für diese Ausbildung gibt es keine genauen Vorschriften. Es ist möglich, sie im Unternehmen zu organisieren (z. B. im Rahmen einer Schulung zur Sicherheit am Arbeitsplatz);
- ein 2 kg schweres ABC-Löschmittel muss sicher im Fahrzeug verstaut sein (muss alle sechs Monate gewartet werden);
- an Bord des Fahrzeugs muss sich eine funktionstüchtige Taschenlampe befinden, die keine Metallflächen aufweist;
- das Rauchen ist im und in der Nähe des Fahrzeugs streng verboten.
Wenn der Transport kleiner Mengen als Ergänzung der Haupttätigkeit dient, wie z. B. der Versorgung von Baustellen oder der Wartung, gelten besondere Bestimmungen.
Wenn die einzelne Verpackung 450 Liter nicht überschreitet, ist der Transport vollständig befreit, gemäß der Befreiung für Handwerker.
Vollständige Befreiung „begrenzte Mengen”
zusammengesetzte Verpackungen (mehrere kleine Behälter in einem Versandstück) sind von den Anforderungen des ADR-Abkommens ausgenommen, wenn sie die begrenzten Mengen einhalten (Kapitel 3.2, Spalte 7 und Abschnitt 3.4.6) und die äußere Verpackung trägt ein Etikett (begrenzte Mengen).
Achtung: Werden diese freigestellten Versanstücke in einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen befördert, das mehr als 8 Tonnen Gefahrgüter transportiert, müssen sie auf der Vorder- und Rückseite das Etikett für begrenzte Mengen tragen.
In freigestellten Mengen verpackte Gefahrgüter
Für bestimmte Gefahrgüter, die in noch kleineren Mengen verpackt sind, wurde mit dem ADR 2009 eine neue Freistellung eingeführt: Gefahrgüter, die in Verpackungen (1-30 g/ml) verpackt sind, die Teil einer Außenverpackung sind, die je nach Freistellungsklasse die maximale Nettomenge an Gefahrgütern von 300 g/ml bis 1 kg/l enthalten kann, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADR-Vertrags, wenn sie die Bestimmungen von Kapitel 3.5 (und Kapitel 3.2 Spalte 7b) erfüllen. Diese Verpackungen müssen die neue E-Marke (schwarz oder rot) tragen.
Diese Marke muss mindestens 100 mm x 100 mm groß sein.
Unter dem kreisförmig angeordneten E ist die erste oder einzige Nummer des in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Etiketts anzubringen.
Wenn diese Nummer nirgendwo auf der Verpackung steht, muss der Name des Absenders oder der Absenderin bzw. des Empfängers oder der Empfängerin unterhalb der Gefahr angegeben werden.
In einem Fahrzeug können maximal 1000 solcher Pakete transportiert werden.
Leertransporte
Leertransporte mit ungereinigten Behältern sind ebenfalls von den ADR-Vorschriften ausgenommen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die ausgehende Gefahr von Rückständen auszuschließen.
Leere Verpackungen, die Güter der Beförderungskategorie 0 transportiert haben, sind niemals freigestellt.
Das Beförderungspapier muss folgende Beschriftung enthalten: „1 leere Verpackung, Klasse”. Bei Behältern der Klasse 2 (Gas) über 1000 Liter und allen Tankformen muss die zuletzt beförderte Ware angegeben werden: Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte beladene Ware: UN 1203 Benzin, II.
Die Transporte sind freigestellt, wenn die orangefarbenen Markierungen und Etiketten abgedeckt sind.