web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1151

Internationaler Gütertransport: Ausstellung beglaubigter Abschriften der EWG-Lizenz

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Dieser Dienst betrifft gewerbliche Gütertransportunternehmen, die ordnungsgemäß in das Berufsverzeichnis eingetragen sind. Er richtet sich an Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der Länder der Europäischen Gemeinschaft durchführen wollen. Die Beförderungen erfolgen mit Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt.

Im Fahrzeug muss immer eine beglaubigte Kopie dieser Lizenz mitgeführt werden.

Darüber hinaus können die beglaubigten Kopien der EWG-Lizenzen (für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft/EWG) in verschiedenen Fahrzeugen mitgeführt werden, solange sie nicht abgelaufen sind. Im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs und des anschließenden Erwerbs eines neuen Fahrzeugs muss also keine neue beglaubigte Kopie beantragt werden. Ausnahmen sind Mietfahrzeuge, wo die Laufzeit des Mietvertrages an die Fälligkeit der EWG-Lizenz angepasst werden muss.

Transportunternehmen, können beim Transportministerium - Direzione Generale APC - Via Caraci 36 - 00157 ROM - eine Ermächtigung für Länder beantragen, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, wenn sie eine EWG-Lizenz besitzen.

Rückgabe

Für die Rückgabe der beglaubigten Kopien der EWG-Lizenz: Die beglaubigten Kopien müssen an das Kraftfahrzeugamt zurückgegeben werden:

  • bei Erneuerung der EWG-Lizenz und Ausstellung neuer beglaubigter Kopien dieser Lizenz;
  • bei Einstellung der Tätigkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs.

Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs tätig sind und Inhaber einer EWG-Lizenz sind.


Voraussetzungen

Sie müssen im Besitz des Originals der EWG-Lizenz sein, die vom Ministerium für Verkehr in Rom ausgestellt wird, und in das Berufsverzeichnis der Gütertransportunternehmen der Autonomen Provinz Bozen eingetragen sein.


Was benötigen Sie

  • Der Antrag auf Ausstellung beglaubigter Kopien der EWG-Lizenzen (Formular LC2-D) (maximal eine Kopie pro anspruchsberechtigtes Fahrzeug);
  • die Fotokopie der originalen EWG-Lizenz;
  • den pagoPA-Zahlungsbeleg.

Sie müssen die Gebühren in Höhe von 10,20 € + 32,00 € bezahlen (Tarif Kodex B003).

Für jede weitere EWG-Lizenz 10,20 € + 16,00 €.

Weitere Informationen sind im nachstehenden Formular enthalten: D - PagoPA.


So wird es gemacht

Sie müssen eine beglaubigte Kopie des Originals beim Kraftfahrzeugamt der Autonomen Provinz Bozen beantragen.

Um die Gebühren zu bezahlen, müssen Sie in der Tarifliste „Bozen” auswählen und folgendermaßen vorgehen:

  • Melden Sie sich im reservierten Bereich des Autofahrerportals Portale dell’automobilista mittels SPID oder CIE (elektronische Identitätskarte) an. Oder, wenn Sie minderjährig sind, mit den Zugangsdaten (Benutzername und Passwort), die Sie nach der Registrierung im Portal erhalten haben;
  • wählen Sie die Menüpunkte „Accesso ai servizi” (Zugang zu den Diensten) und dann „Pagamento pratiche online pagoPa” (pagoPA-Online-Zahlungen);
  • wählen Sie „Nuovo pagamento” (Neue Zahlung);
  • wählen Sie die Tarifliste von Bozen;
  • wählen Sie den Tarif des gewünschten Antrags aus, legen Sie ihn in den Warenkorb und bestätigen und/oder bearbeiten Sie die persönlichen Daten des Antragstellers oder der Antragstellerin;
  • wählen Sie den Punkt „I miei pagamenti” (Meine Zahlungen) und den zu zahlenden Antrag.

Sie können Zahlungen aus der Liste der Anträge im Warenkorb vornehmen, indem Sie die Schaltfläche „ ” klicken:

  • mit „Paga online” (Online-Zahlung): Auf diese Weise zahlen Sie direkt von der Website aus per Kreditkarte, Debitkarte usw.;
  • oder über die Option „Stampa avviso di pagamento“ (Zahlschein ausdrucken);
    So können Sie den Zahlschein ausdrucken. Die Zahlung erfolgt über die auf der Website pagoPA angegebenen elektronischen oder physischen Kanäle. Zum Beispiel: Online-Systeme wie Homebanking oder Apps, Bank, Post oder angeschlossene Händler.

Um den Zahlungsbeleg auszudrucken, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:

  • melden Sie sich im reservierten Bereich des Autofahrerportals Portale dell’automobilista an;
  • wählen Sie den Punkt „I miei pagamenti” (Meine Zahlungen) und dann den bezahlten Antrag;
  • wählen Sie die Schaltfläche „ ” und den Punkt „Stampa ricevuta di pagamento” (Zahlschein ausdrucken) (nur bei den über die Webseite bezahlten Anträgen vorhanden).

Ausführliche Anleitungen für die Zahlungen finden Sie im Leitfaden zum neuen Zahlungssystem pagoPA.

Wenn Sie Hilfe bei den pagoPA-Zahlungen benötigen, wenden Sie sich bitte schriftlich an assistenza@mot-centroservizi-pagopa.it.

Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, drucken Sie den Zahlungsbeleg aus und reichen ihn zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen für den Antrag beim Kraftfahrzeugamt ein.


So geht es weiter

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird vom Ministerium für Verkehr in Rom für Unternehmen ausgestellt, die ordnungsgemäß in das Berufsverzeichnis der Gütertransportunternehmen eingetragen und zur Durchführung grenzüberschreitende Beförderungen zugelassen sind.

Die EWG-Lizenz:

  • wird als ein einziges Original ausgestellt, das in den Unterlagen des Unternehmens aufbewahrt werden muss;
  • ist fünf Jahre lang gültig;
  • ist erneuerbar;
  • ist nicht auf Dritte übertragbar;
  • muss zurückgegeben werden, wenn die Tätigkeit eingestellt wird;
  • ist erforderlich, um beglaubigte Kopien zu beantragen.

Zeiten und Fristen

Die EWG- bzw. Gemeinschaftslizenz muss erneuert werden:

  • am Ende der 5-jährigen Gültigkeitsdauer;
  • bei einer Änderung des Betriebssitzes und bzw. oder des Firmennamens.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Lizenz auf eine dritte Person übertragen?

Nein, das dürfen Sie nicht.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21. Oktober 2009;
  • Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298; Artikel 44.