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Dienstcode: 3514

Finanzielle Sozialhilfe

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Beschreibung

Die finanzielle Sozialhilfe unterstützt Sie dabei, Ihre Grundbedürfnisse zu decken, sich sozial zu integrieren und finanziell unabhängiger zu werden.

Sie erhalten Geldzuweisungen zur Ergänzung Ihres Einkommens und nehmen an individuell abgestimmten Programmen teil.


Wer kann den Dienst nutzen

Anspruch haben Familien und Einzelpersonen, die über ein unzureichendes Einkommen verfügen.

Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind: 

  • Soziales Mindesteinkommen,
  • Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten,
  • Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen,
  • Taschengeld,
  • Sonderleistungen,
  • Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft,
  • Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind,
  • Begleit- oder Transportkosten,
  • Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe,
  • Ankauf und Umbau von Fahrzeugen,
  • Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder,
  • Hausnotrufdienst,
  • Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens,
  • Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes zwecks eigenständigen Wohnens.

Voraussetzungen

Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie gleichgestellte Personen, die seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und dauerhaft in Südtirol leben. Angehörige von Drittstaaten haben nach einem durchgehenden Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol Anspruch auf Sozialhilfe. 

Die effektive Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und Vermögen ab.

Wenden Sie sich an den zuständigen Sozialsprengel. Dort erfahren Sie, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der finanziellen Sozialhilfe erfüllt sind. 

Auf der Website "Soziales" der Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel.


So wird es gemacht

Stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Sozialsprengel. Das ist der Sprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben.

Hier können Sie die Liste aller Sozialsprengel in Südtirol herunterladen.


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag auf finanzielle Sozialhilfe beim zuständigen Sozialsprengel einreichen.

Wenn Sie den Antrag vor dem 20. Tag eines Monats stellen, wird die Sozialhilfe bereits ab dem ersten Tag dieses Monats berechnet.

Stellen Sie den Antrag hingegen nach dem 20. Tag eines Monats, erhalten Sie die Sozialhilfe erst ab dem ersten Tag des nächsten Monats.


Häufig gestellte Fragen

Möchten Sie Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft können Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der negativen Mitteilung Einspruch erheben.

Reichen Sie bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde ein. Auf der Website "Soziales" finden Sie alle weiteren Informationen.


Rechtliche Grundlagen

  • Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung);
  • Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
  • Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an den Sozialsprengel, in dessen Gebiet Sie Ihren ständigen Wohnort haben.

Auf der Website „Soziales“ der Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.