Sie können das Ansuchen für den Beitrag jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.
Der Beitrag wird in der Regel in einer jährlichen, einmaligen Form ausgezahlt Er kann jedoch auch mehrmals ausgezahlt werden, wenn mehrere Sachwalter im selben Jahr aufeinander folgen.