Beschreibung
Das Land gewährt Beiträge für den Ankauf von Geräten und von Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenständen im Bereich Sport und Freizeit.

Das Land gewährt Beiträge für den Ankauf von Geräten und von Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenständen im Bereich Sport und Freizeit.
Einen Beitrag beantragen können Körperschaften, die
Keinen Beitrag beantragen können für die Freizeit
Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Füllen Sie den entsprechenden Antrag aus, um einen Beitrag zu beantragen:
Füllen Sie den Beitragsantrag vollständig aus:
Dem Beitragsantrag müssen Sie eine Kopie eines gültigen Personalausweises des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin beilegen.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro erwerben, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Befreiungen vorliegen.
Sie können den Beitragsantrag einreichen, indem Sie ihn per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.
Falls Sie eine PEC-Mail- Adresse haben, können Sie den Beitragsantrag an sport@pec.prov.bz.it senden.
Berücksichtigen Sie auch die Anleitung für die Auszahlung.
Sie können den Auszahlungsantrag per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.
Falls Sie eine PEC-Mail-Adresse haben, können Sie den Auszahlungsantrag an sport@pec.prov.bz.it senden.
Füllen Sie den Auszahlungsantrag vollständig aus:
Die Ausgabenbelege müssen:
Für die Anerkennung der getätigten Ausgaben nicht zulässig sind:
Die abzurechnende Summe entspricht der Gesamtausgabe.
Die zuständige Landesverwaltung ist angehalten, stichprobenartige Kontrollen der genehmigten Anträge durchzuführen, im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
Sie müssen den Beitragsantrag innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres einreichen.
In der Regel müssen Sie den Auszahlungsantrag innerhalb 30. Juni des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres einreichen. In jedem Fall muss er zwingend bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.
Wird ein Beitragsantrag nach dem 31. Jänner eingereicht, kann er nicht berücksichtigt werden.
Wird ein Auszahlungsantrag nicht bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht, erlischt das Anrecht auf den Beitrag.
Handelt es sich um eine bestehende Mailadresse des Landes, von der aus das Mail an das Amt für Sport weitergeleitet werden kann, gilt das ursprüngliche Versanddatum.
Handelt es sich hingegen um eine nicht existierende Mailadresse – einschließlich bestehender, aber falsch geschriebener Adressen – oder um eine Mailadresse außerhalb der Landesverwaltung, gilt die Mitteilung als nicht zugestellt.
Die Rechtsgrundlage bilden:
Hier finden Sie die zutreffende Datenschutzerklärung.