Dienstcode: 3399
Begleit- oder Transportkosten für Menschen mit bleibender Behinderung
Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
Wer kann den Dienst nutzen
Menschen mit einer Behinderung, die weder die öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können.
Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu:
Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu:
- anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
- dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird.
Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer der selbst fahren kann gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigene behindertengerechte Auto verwenden muss.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.
Voraussetzungen
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben Personen, die vor Einreichung eines Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- Bürgerinnen und Bürger der EU,
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Zusätzlich haben folgende Personen nach fünfjährigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Gemäß Artikel 57 des D.LH. 30/2000 haben auch Personen und Familien aus der Ukraine Anspruch auf die Leistungen, wenn sie aufgrund der internationalen Krise nach Südtirol gekommen sind, seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
- Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).
Was benötigen Sie
- Eine ärztliche Bescheinigung, dass die Person weder ein öffentliches Transportmittel benutzen noch selbst mit einen Auto fahren kann.
- Das ausgefüllte Formular.
So wird es gemacht
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Füllen Sie das Formular "Antrag Leistung der ersten Ebene" aus.
- Reichen Sie den Antrag auf finanzielle Sozialhilfe beim zuständigen Sozialsprengel ein.
- Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
Zeiten und Fristen
Sie können das Ansuchen für den Beitrag jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.
Rechtliche Grundlagen
- Durchführungsverdordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung.
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
- Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung Beschluss Nr. 213 vom 21. Februar 2017.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
