Dienstcode: 3398
Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder mit Behinderung
Personen, die einen Familienangehörigen oder eine Familienangehörige mit Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau des Fahrzeuges gewährt. Als Familienangehörige gelten nicht Personen, die andauernd in stationären Wohndiensten untergebracht sind.
Wer kann den Dienst nutzen
Personen, die einen Familienangehörigen oder eine Familienangehörige mit Behinderung haben.
Voraussetzungen
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben Personen, die vor Einreichung eines Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- Bürgerinnen und Bürger der EU,
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Zusätzlich haben folgende Personen nach fünfjährigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Gemäß Artikel 57 des D.LH. 30/2000 haben auch Personen und Familien aus der Ukraine Anspruch auf die Leistungen, wenn sie aufgrund der internationalen Krise nach Südtirol gekommen sind, seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
- Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).
So wird es gemacht
Füllen Sie das Formular "Antrag Leistung der ersten Ebene" aus und geben es beim Sozialsprengel ab.
Zeiten und Fristen
Sie können das Ansuchen für den Beitrag jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.
Rechtliche Grundlagen
- Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen: Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7.
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung.
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
- Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung Beschluss Nr. 213 vom 21. Februar 2017.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
