Ambulanter Betreuungsdienst
Wer kann den Dienst nutzen
Voraussetzungen
Was benötigen Sie
Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie vom Fachpersonal des ambulanten Betreuungsdienstes des zuständigen Sozialsprengels.
Die Entscheidung der zuständigen Körperschaft betreffend die eventuelle Tarifbegünstigung ist für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
So wird es gemacht
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus Gesuch um Gewährung von Leistungen des ambulanten Betreuungsdienstes.
- Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Sozialsprengel ein.
So geht es weiter
Ein Teil der Kosten für den ambulanten Betreuungsdienst geht zu Lasten der öffentlichen Hand.
Die Nutzer und Nutzerinnen beteiligen sich nur am festgelegten Tarif im Rahmen des jeweiligen Einkommens und Vermögens, wie es vom D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, vorgesehen ist.
Der Nutzer, für den das Pflegegeld (Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9) oder das Begleitungsgeld (Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46) ausbezahlt wird, zahlt den seiner Pflegestufe entsprechenden Tarif, abhängig von seiner wirtschaftlichen Lage und jener seiner engeren Familiengemeinschaft.- Der Höchsttarif für eine Betreuungsstunde zu Hause 24,00 €.
- Der Mindesttarif beträgt zwischen 3,90 € pro Stunde für selbstständige Personen und 13,00 € für Personen der 4. Pflegestufe.
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.
Rechtliche Grundlagen
- Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen: Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13.
- Beschluss vom 10. Dezember 2024, Nr. 1122: Richtlinien für den ambulanten Betreuungsdienst.
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
Zuständige Stelle
Südtirol ist im Bereich der sozialen Fürsorge in sieben Bezirksgemeinschaften gegliedert, die 20 Sozialsprengel umfassen. In jedem Sozialsprengel gibt es ein Büro mit der Bezeichnung „Dienst für finanzielle Sozialhilfe“.
